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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 876/20·29.11.2020

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Beschwerde zur Ablehnung von PKH zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gegen einen Beschluss, der seine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückwies. Zentral war, ob § 152a Abs.1 VwGO verletzt wurde. Der Senat hat sich mit den Vorbringen und einem vorgelegten Manuskript auseinandergesetzt und keinen entscheidungserheblichen neuen Klärungsbedarf festgestellt. Eine Verweisung an das BVerfG kam mangels Voraussetzungen nach Art.100 GG nicht in Betracht.

Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers keinen konkreten, entscheidungserheblichen Übergehungs- oder Verfahrensmangel darlegt.

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 152a Abs.1 VwGO ist nicht verletzt, wenn das Gericht sich mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat und aus rechtlichen Gründen zu einer anderen Bewertung gelangt.

3

Die bloße Berufung auf abweichende rechtstheoretische Auffassungen oder neu vorgelegte Schriften begründet keine Anhörungsrüge, soweit sie keinen auf dem geltenden Recht beruhenden neuen Klärungsbedarf aufzeigen.

4

Eine Vorlage nach Art.100 GG an das Bundesverfassungsgericht kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen; allgemein erhobene Verfassungsfragen ohne Feststellungsbedarf sind nicht vorlegungsfähig.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ Art. 100 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 288/18

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 9.11.2020 ‒ 4 E 772/19 ‒ wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.

3

Der Senat hat in dem Beschluss vom 9.11.2020 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat sich darin mit dem Vorbringen des Klägers und der von ihm vertretenen und verschiedentlich veröffentlichten Auffassung zum Wesen, zur Behandlung und zur Reichweite der Dienstaufsichtsbeschwerde auseinandergesetzt. Der Senat hat hierzu unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung festgestellt, dass die Auffassung des Klägers mit der Ordnung des Rechtsschutzes durch die Verfahrensgesetze nicht vereinbar sei. Zu den weiteren Ausführungen des Klägers sowie seinem jüngsten Manuskript, das er zur Akte gereicht hatte, hat der Senat ausgeführt, dass diese bezogen auf das geltende Recht nicht ansatzweise neuen Klärungsbedarf aufzeigten. Die vom Kläger wiederholt aufgeworfene Frage, ob das Testamentsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfassungsgemäß sei, hat der Senat in dem Beschluss vom 9.11.2020 schon nicht als entscheidungserheblich angesehen. Sie sei dem Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung vorzulegen, weil die Voraussetzungen hierfür nach Art. 100 GG nicht gegeben seien.

4

Aus der Anhörungsrüge ergibt sich, dass der Kläger die angegriffene Entscheidung im Wesentlichen ausgehend von seinen rechtstheoretischen Erkenntnissen und abweichend von der im Rechtsstaat zu beachtenden und allein maßgeblichen Rechtslage in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2020 – 4 B 127/20 –, juris, Rn. 2, m. w. N.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.