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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2927/17.A·20.12.2017

Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache wegen Punjabi-Zugehörigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtEU-RechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf in einer Asylsache (Volksgruppe Punjabi). Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ab, weil der Kläger die Entscheidungserheblichkeit nicht schlüssig darlegt und das VG die Sache vornehmlich mit fehlendem konkreten Verfolgungsvortrag begründet hat. Ein behaupteter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht betrifft nur eine nicht tragende Nebenbegründung (§ 3e AsylG).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung konkret darlegt und deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit darlegt.

2

Wenn das Verwaltungsgericht mehrere eigenständige, tragende Begründungsstränge angibt, muss der Zulassungsantrag für jeden dieser Begründungsstränge einen Zulassungsgrund darlegen; fehlt dies, ist die Zulassung nicht gerechtfertigt.

3

Ein Vorwurf der Verletzung der Amtsermittlungspflicht rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, soweit er sich auf die vom Verwaltungsgericht tatsächlich tragend angenommene Sach- oder Rechtsgrundlage bezieht.

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Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach §§ 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; Beschlüsse über die Zulassung sind nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitiert von (5)

2 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ Art. 8 Abs. 1 a) und b) RL 2011/95 (Qualifikationsrichtlinie)§ 3e AsylG§ Art. 8 RL 2011/95/EU§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 10887/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.9.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfene Frage,

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ob Art. 8 Abs. 1 a) und b) der RL 2011/95 (Qualifikationsrichtlinie) dahingehend auszulegen ist, dass konkrete Maßnahmen gegen einen Asylsuchenden aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Punjabi zu erwarten sind, auch wenn er Quetta verlässt und sich an einen anderen Ort in Pakistan begibt, sodass § 3e AsylG nicht mehr angewendet werden kann,

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rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt bereits die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf eine interne Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG abgestellt, sondern eigenständig tragend darauf, dass der Kläger eine eigene konkrete Verfolgungs- oder Gefährdungssituation nicht im Ansatz vorgetragen habe (Urteilsabdruck Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4, erster Absatz). Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2017 ‒ 4 A 1149/17.A‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

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Auch der sinngemäß erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, bezieht sich nicht auf die vom Kläger nicht angegriffene, eigenständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts. Er bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die Frage des internen Schutzes nach dem Art. 8 RL 2011/95/EU entsprechenden § 3e AsylG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.