Zulassung der Berufung in Asylsache wegen unzureichender Rügen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Asylverfahren. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger lediglich einen Zulassungsgrund gegen eine von mehreren selbstständig tragenden Begründungen vortrug. Nach §78 Abs.3 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein in Abs.3 Nr.1–3 genannter Grund substantiiert dargelegt und vorliegt. Unangefochtene, selbstständige Begründungen der Vorinstanz verhindern die Zulassung.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung abgewiesen, weil nicht gegen alle selbstständig tragenden Begründungen Zulassungsgründe vorgetragen wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren selbstständig tragenden Begründungen der Vorinstanz ist ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zuzulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede dieser Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser vorliegt.
Die Berufungszulassung im Asylverfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass einer der in Abs. 3 Nr. 1–3 genannten Zulassungsgründe substantiiert dargetan und tatsächlich gegeben ist.
Eine Rüge der grundsätzlichen Bedeutung genügt nicht, soweit weitere selbstständige und tragende Feststellungen der Vorinstanz unangefochten bleiben.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; Gerichtskostenfreiheit kann sich aus § 83b AsylG ergeben und der Gegenstandswert bemisst sich nach § 30 RVG.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 8123/16.A
Leitsatz
Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag sinngemäß ausschließlich auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und bezeichnet als klärungsbedürftig die Tatsachenfrage nach der Effizienz staatlicher Hilfe in Ghana gegenüber drohenden Übergriffen von Verwandten. Diese Frage betrifft ausschließlich die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die ghanaischen nationalen Sicherheitskräfte gewährten grundsätzlich ausreichenden Schutz im Sinne des § 3d AsylG vor Angriffen oder vor Schäden, die von nichtstaatlichen Akteuren drohten (Seite 5 des Urteilsabdrucks). Diese Grundsatzrüge lässt hingegen die beiden weiteren selbstständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts zu § 3 AsylG unberührt, eine Fortdauer einer von Familienmitgliedern ausgehenden Verfolgungsgefahr aus Anlass des inzwischen über fünf Jahre zurückliegenden Angriffs aus April 2012 sei nicht feststellbar, und der Kläger könne in einem anderen Landesteil Ghanas internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG finden (Seite 6 des Urteilsabdrucks).
Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.
St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, Beschlüsse vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. Nachw.; zum Berufungszulassungsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2018 ‑ 6 A 1755/16 ‑, juris, Rn. 12, und vom 21. Dezember 2017 ‑ 4 A 2927/17.A ‑, juris, Rn. 6.
Gegen die beiden genannten weiteren selbstständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine Zulassungsrüge erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit ihm wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).