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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 2018/18.A·26.07.2018

Berufungszulassung im Asylverfahren: Antrag abgelehnt – interne Schutzalternative bereits geregelt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG in einem Asylverfahren und rügt grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zur Berücksichtigung der individuellen Situation bei der inländischen Fluchtalternative. Das OVG weist den Antrag als unbegründet zurück, da §3e Abs.2 AsylG und Art.4 der Richtlinie 2011/95/EU die Berücksichtigung persönlicher Umstände bereits vorsehen. Weitere von der Vorinstanz getragenen Gründe (fehlende Verfolgungsgründe, Unglaubhaftigkeit) hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen. Der Beschluss ist unanfechtbar; Kostenregelung nach VwGO/AsylG.

Ausgang: Berufungszulassungsantrag im Asylverfahren abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens, Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung in Asylverfahren ist nach §78 Abs.3, Abs.4 AsylG nur zuzulassen, wenn einer der in §78 Abs.3 Nrn.1–3 genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt und vorliegt.

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Bei der Prüfung, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des internen Schutzes erfüllt, sind sowohl die dortigen allgemeinen Gegebenheiten als auch die persönlichen Umstände des Ausländers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. §3e Abs.2 S.1 AsylG; Art.4 RL 2011/95/EU).

3

Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss der Rechtsmittelführer gegen jede dieser Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegen und dessen Vorliegen darlegen, damit die Zulassung gewährt werden kann.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; für das Zulassungsverfahren können die Gerichtskostenfreiheit nach §83b AsylG und die Bestimmung des Gegenstandswerts nach §30 RVG gelten.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG§ Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 9264/17.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Rechtsfrage, ob „Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, bei der inländischen Fluchtalternative die individuelle Situation des Klägers zu berücksichtigen und nicht allein auf die Landesgröße abstellen“ dürfen. Diese Rechtsfrage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus zu bejahen ist. Nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des internen Schutzes nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten „und die persönlichen Umstände des Ausländers“ gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

3

Abgesehen davon lässt diese Grundsatzrüge die beiden weiteren selbstständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts zu § 3 AsylG unberührt, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aufgrund eines in § 3b AsylG aufgeführten Verfolgungsgrundes und zudem sei die Schilderung unglaubhaft, die der Kläger von seinem Verfolgungsschicksal gegeben habe. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.

4

St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, Beschlüsse vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. Nachw.; zum Berufungszulassungsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2018 – 19 A 1852/17.A ‑, demnächst juris, vom 19. März 2018 ‑ 6 A 1755/16 ‑, juris, Rn. 12, und vom 21. Dezember 2017 ‑ 4 A 2927/17.A ‑, juris, Rn. 6.

5

Gegen die beiden genannten weiteren selbstständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine Zulassungsrüge erhoben.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit ihm wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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