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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2252/17.A·27.09.2017

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG mangels Darlegung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des §78 Abs.3 AsylG nicht dargelegt wurden. Pauschale politische bzw. gesellschaftliche Behauptungen und Kritik an der Tatsachenwürdigung genügen nicht. Eine Divergenz zum EuGH begründet keine Zulassung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG mangels Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage konkret dargelegt und ihre Klärungsbedürftigkeit sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erläutert wird.

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Pauschale Behauptungen zu politischen oder gesellschaftlichen Entwicklungen ohne substantiierende, nachvollziehbare Tatsachenvorträge genügen nicht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG.

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Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist in der Regel dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt für sich genommen nicht die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG.

4

Eine behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs begründet nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG keine Zulassung, weil der EuGH nach der abschließenden Aufzählung nicht als divergenzrelevantes Gericht gilt.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2473/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.8.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Die Berufung ist nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die pauschale Behauptung,

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„wegen der fortschreitenden Islamisierung der pakistanischen Gesellschaft, der aktuellen geänderten politischen Situation und der damit einhergehenden Verdichtung der Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan bedarf es einer Überprüfung und Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu“,

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rechtfertigt schon mangels Darlegung sie belegender, nachvollziehbarer Tatsachen nicht die Zulassung der Berufung.

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Ohne Erfolg greift der Kläger in diesem Zusammenhang die Wertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der fehlenden Vorverfolgung bzw. drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan an. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe eine Vorverfolgung des Klägers als praktizierender Ahmadi verkannt, der Kläger sei zumindest als religiös geprägte Persönlichkeit anzusehen, die ihre Religion intensiv lebe und praktiziere, sowie diejenige, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ein einfaches Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat ohne Ämter seinen Glauben intensiv lebe, was der Kläger durch entsprechende Schilderungen nachgewiesen habe, stellen Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar, die dem sachlichen Recht zuzurechnen sind und von vornherein eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2016 – 4 A 490/15.A –, juris, Rn. 9 f.

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Sollten mit diesen Einwänden sinngemäß Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht werden, scheitert eine Zulassung bereits daran, dass das Asylgesetz – anders als etwa § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – einen daran anknüpfenden Zulassungsgrund nicht kennt.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer sinngemäß geltend gemachten Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Mit seinem Vorbringen, das angefochtene Urteil berücksichtige nicht hinreichend die Vorgaben eines näher benannten Urteils des Europäischen Gerichtshofs, dringt der Kläger nicht durch. Der Europäische Gerichtshof ist gemäß der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG schon kein divergenzrelevantes Gericht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2016 ‒ 4 A 380/16.A ‒, AuAS 2016, 135 = juris, Rn. 15.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.