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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 4655/19.A·14.01.2021

Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine ablehnende asylrechtliche Entscheidung mit Verweis auf fehlende interne Schutzmöglichkeiten (§3e AsylG). Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger keine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit darlegte. Es fehlte an Auseinandersetzung mit den tatrelevanten Feststellungen des VG und an Substantiierung gegen deren Erkenntnisquellen. Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts ergangen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Substantiierung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechts- oder eine tatsachenrechtliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit eingeht.

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Ein Zulassungsantrag ist unzureichend, wenn er nicht substantiiert darlegt und mit Quellenhinweisen untermauert, weshalb die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen unzutreffend sein sollen.

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Zur Bestreitung der Annahme internen Schutzes nach § 3e AsylG muss der Antragsteller konkret darlegen, weshalb die Vorbringen und die von der Vorinstanz herangezogenen Erkenntnisquellen keinen Bestand haben.

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Rügen, die im Wesentlichen einen Aufklärungs- oder Begründungsmangel der Vorinstanz adressieren, begründen für sich allein nur dann eine zulassungsrelevante Rechtsfrage, wenn daraus eine rechtsstaatliche Gehörsverletzung substantiiert und entscheidungserheblich behauptet wird.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3e AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 9415/18.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2017 ‒ 4 A 2252/17.A ‒, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen.

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Eine Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit in diesem Sinne zeigt der Kläger mit seinen in der Zulassungsschrift sinngemäß aufgeworfenen Fragen zur Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne auf die Inanspruchnahme internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG verwiesen werden, nicht auf.

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In der Zulassungsschrift fehlt es schon an einer Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen, auf die das Verwaltungsgericht seine Annahme, der Kläger müsse nicht befürchten, von den von ihm benannten privaten Akteuren in anderen Landesteilen Pakistans aufgespürt zu werden, gestützt hat. Der Kläger benennt auch keine Erkenntnisquellen, aus denen sich ergeben könnte, dass die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen unzutreffend sein könnten. Dies gilt gleichermaßen für die auf verschiedene Erkenntnisse gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, ein gesunder Mann wie der Kläger sei in der Lage, auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine bezahlte Arbeit aufzunehmen und sich dort bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch die Berücksichtigung weiterer persönlicher Lebensumstände für geboten hält und der Frage nach der „Prüfungstiefe“ insoweit grundsätzliche Bedeutung beimessen will, bleibt unklar, weshalb Aussagen zur „Prüfungstiefe“ hier entscheidungserheblich sein sollen.

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Der Sache nach rügt der Kläger damit wohl eher einen Aufklärungsmangel, der allerdings – unterstellt, er läge vor – hier einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, den der Kläger nicht einmal geltend gemacht hat, nicht begründen würde.

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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 4 A 2804/20.A –, juris, Rn. 18 ff., mit weiteren Nachweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.