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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2865/17.A·06.12.2017

Ablehnung der Zulassung der Berufung: Abschiebungsverbot wegen Wasserknappheit nicht dargelegt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung mit der Rüge, Wasserknappheit und Trinkwasserverschmutzung in Pakistan rechtfertigten ein nationales Abschiebungsverbot, insbesondere für Kinder. Das OVG lehnte die Zulassung ab, da die Voraussetzung grundsätzlicher Bedeutung nicht hinreichend dargetan war. Berichte zu regionaler Arsenbelastung und Wasserknappheit reichen nicht aus, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine extreme Gefahrenlage nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu belegen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; grundsätzliche Bedeutung und dargetane extreme Gefährdung durch Wassermangel/Verschmutzung nicht nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung aus grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist darzulegen, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und konkret klärungsbedürftig ist.

2

Zur Begründung eines nationalen Abschiebungsverbots wegen Umwelt- oder Versorgungsdefiziten ist substantiiert darzulegen, dass die Lage in dem Aufnahmestaat einen schwerwiegenden Eingriff i.S.v. Art. 3 EMRK bewirkt; allgemeine oder regionale Berichte reichen dafür nicht ohne Weiteres aus.

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§ 60 Abs. 7 AufenthG setzt für seine Anwendung eine extreme Gefahrenlage voraus; eine bloße allgemeine Gefährdung, der die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, genügt nicht, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen der Rechtsprechung des EGMR erfüllt sind.

4

Bei Zulassungsverfahren ist die Entscheidungserheblichkeit konkreter persönlicher Merkmale (z.B. Minderjährigkeit) darzulegen; altersbezogene Argumente sind bei einem volljährigen Antragsteller nicht ohne weitere Anknüpfungspunkte entscheidungserheblich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 AufenthG§ Art. 3 EMRK§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 10490/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.9.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

3

Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 ‒ 4 A 2252/17.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

4

Ein in diesem Sinn grundsätzlicher Klärungsbedarf wird mit der in der Zulassungsschrift unter Verweis auf § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgeworfenen Frage,

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„Stellt die sich anbahnende Wasserknappheit sowie die bestehende Trinkwasserverschmutzung in Pakistan für Kinder einen Umstand dar, der die Zuerkennung von nationalen Abschiebungsverboten gebietet?“,

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nicht aufgezeigt.

7

Abgesehen von der angesichts der Volljährigkeit des Klägers nicht erkennbaren Entscheidungserheblichkeit der Frage fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den besonderen Voraussetzungen, unter denen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bzw. Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Betracht kommt.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 ‒ 10 C 15.12 ‒, BVerwGE 146, 12 = juris, Rn. 22 ff., und Beschluss vom 25.10.2012 ‒ 10 B 16.12 ‒, InfAuslR 2013, 45 = juris, Rn. 6 ff., jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR; OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2017 ‒ 4 A 2288/17.A ‒.

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Die in der Antragsbegründung bezeichneten Erkenntnisse bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Wasserversorgung in ganz Pakistan sei derart gefährdet, dass der schwerwiegende Grad von Verletzungen des Art. 3 EMRK erreicht sein könnte. Vielmehr befassen sich die genannten Berichte mit der in Landesteilen Pakistans bestehenden Gefährdung durch arsenbelastetes Trinkwasser und der zunehmenden Wasserverknappung insbesondere im Industal sowie in den Ballungsräumen Pakistans.

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Im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fehlt es an der Darlegung einer extremen Gefahrenlage, die auch bei Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt sind, eine Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ermöglicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.