Zulassung der Berufung in Asylsache: Inländische Fluchtalternative keine grundsätzliche Frage
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die vom Kläger gerügte Frage zur inländischen Fluchtalternative durch Privatakteure keine über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG darstellt. Der Kläger benennt keine neuen Erkenntnisse, die die vom VG getroffene Feststellung in Zweifel ziehen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG; der Beschluss ist nach §80 AsylG unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder eine in der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt und konkret dargelegt wird, warum berufungsgerichtliche Klärung geboten ist.
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ist neben der Formulierung der Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, konkret und substanziiert aufzuzeigen, inwieweit die Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat.
Die bloße Bestreitung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung zur Existenz einer inländischen Fluchtalternative genügt nicht, wenn keine weitergehenden Erkenntnisse vorgetragen werden, die die Feststellung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ernstlich in Zweifel ziehen.
Fragen zur Existenz einer inländischen Fluchtalternative durch nichtstaatliche Akteure begründen nicht automatisch grundsätzliche Bedeutung; hierfür sind konkrete rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.
Die Kostenverteilung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §83b AsylG; Beschlüsse nach §80 AsylG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3197/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.1.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 ‒ 4 A 2252/17.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob für ihn bei der Nachstellung durch Privatakteure eine inländische Fluchtalternative in seinem Heimatland existiert,
stellt bereits keine über den Einzelfall hinausgehende als klärungsbedürftig angesehene entscheidungserhebliche Rechts- bzw. Tatsachenfrage dar. Er beanstandet im Übrigen ausschließlich die vom Verwaltungsgericht nach Auswertung der benannten Erkenntnisse getroffene Feststellung zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative, ohne jedoch anderweitige Erkenntnisse zu benennen, die diese Feststellung in Zweifel zu ziehen geeignet sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.