Verworfen: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels anwaltlicher Vertretung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Minden. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Die Frist zur Einlegung war verstrichen und Wiedereinsetzung wurde mangels substantiierter Darlegung vergeblicher Bemühungen um Prozessvertretung verneint. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und Fristversäumnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Zulassungsantrags (§ 67 Abs. 4 VwGO).
Die einmonatige Frist für die Einlegung des Zulassungsantrags beginnt mit der Zustellung des Gerichtsbescheids und führt bei Ablauf zur Unzulässigkeit des Antrags (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 124a Abs. 4 VwGO).
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war; die Beiordnung eines Notanwalts setzt die substantielle und glaubhafte Darlegung vergeblicher Bemühungen um Prozessvertretung voraus (§ 60 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO).
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG und einschlägigen Gebührenvorschriften.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 3593/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 15.6.2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der ausdrücklich gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Antrags (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides hingewiesen worden. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2006 – 10 B 39.06 –, juris, Rn. 1, und vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 27.2.2020 – 4 E 110/20 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Die einmonatige Frist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 4 VwGO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach der am 16.6.2020 erfolgten Zustellung des Gerichtsbescheides mit Ablauf des 16.7.2020 verstrichen.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Der Kläger war nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert. Insbesondere war ihm kein Notanwalt beizuordnen. Die Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO) für die Einlegung des Zulassungsantrags setzt voraus, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 – 2 B 4.17 –, NVwZ 2017, 1550 = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2019 ‒ 4 B 1119/19 ‒, juris, Rn. 2.
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat lediglich die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, ohne jedoch seine vergeblichen Bemühungen um eine Prozessvertretung nachvollziehbar darzulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 14b SchfHwG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.