Antrag auf Befreiung vom Vertretungserfordernis und Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragen Befreiung vom Vertretungserfordernis nach §67 VwGO bzw. Beiordnung eines Notanwalts für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das OVG lehnt den Antrag ab, da keine Rechtsgrundlage für Befreiung vorliegt und die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach §173 VwGO i.V.m. §78b ZPO nicht erfüllt sind. Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist alles Zumutbare unternommen haben, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden.
Ausgang: Antrag auf Befreiung vom Vertretungserfordernis und Beiordnung eines Notanwalts abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht dargetan sind
Abstrakte Rechtssätze
Eine Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO ist nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage möglich.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Partei innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, alles Zumutbare unternommen zu haben, um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden.
Zu den Zumutbarkeitsanforderungen gehört, dass die Partei eine angemessene Anzahl postulationsfähiger Prozessvertreter vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht hat.
Pauschale oder unbelegte Misstrauensvorsprünge gegenüber der Anwaltschaft genügen nicht, um die erforderlichen Anstrengungen zur Mandatssuche zu ersetzen.
Beschlüsse über die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind unanfechtbar, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 1073/20
Tenor
Der Antrag der Antragsteller, sie vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO zu befreien bzw. ihnen für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.12.2020 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der am 28.12.2020 gestellte Antrag der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Für die von ihnen begehrte Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO gibt es keine Rechtsgrundlage.
Ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsverfolgung zweiter Instanz bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat, soweit – wie hier für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes – vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt (oder eine andere der in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Personen) vorgeschrieben ist, das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 ‒ 2 B 4.17 ‒, NVwZ 2017, 1550 = juris, Rn. 11.
Die Vorschrift des § 78b ZPO dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass einer nicht mittellosen Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet. Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Vorschrift ist allerdings nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.
Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 ‒ 2 B 4.17 ‒, NVwZ 2017, 1550 = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2020 – 4 A 2018/20 –, juris, Rn. 4.
Diese Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen hier nicht vor.
Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass sie ausreichende zumutbare ernstzunehmende Anstrengungen unternommen haben, selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, dass es den Antragstellern innerhalb der noch laufenden Frist für die Einlegung der Beschwerde nicht mit zumutbarem Aufwand möglich wäre, einen vertretungsbereiten Prozessbevollmächtigten zu finden.
Vielmehr tragen die Antragsteller vor, dass es ihnen grundsätzlich nicht zumutbar sei, aus einer Vielzahl von aus Ihrer Sicht ganz überwiegend vertrauensunwürdigen Anwälten einen Anwalt herauszusuchen, dem sie vertrauen könnten. Sie vermuten hierzu ohne jeglichen Beleg allein mit dem pauschalen Hinweis auf ihre Lebenserfahrung, dass nur jeder zehntausendste Anwalt vertrauenswürdig sei.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).