Beschwerde verworfen: Vertretungserfordernis nach § 67 VwGO bei Verweisung an Amtsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen den Beschluss des VG Münster ein, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Streit an das Amtsgericht Bocholt verwiesen wurde. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Antragsteller bei Einlegung nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 67 Abs. 4 VwGO). Eine Wiedereinsetzung wird verneint, da die nach Fristablauf beantragte Beiordnung eines Notanwalts verspätet ist. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen; die Beschwerde an das BVerwG wird nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdeerhebung zum Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn die Partei entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.
Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss macht auf das Vertretungserfordernis aufmerksam und begründet insoweit die Unzulässigkeit, wenn keine anwaltliche Vertretung erfolgt.
Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist nur möglich, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass er ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert war.
Die Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Beschwerde (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO) setzt darlegungs- und glaubhaftmachende Angaben voraus, dass innerhalb der Frist alles Zumutbare zur Beschaffung eines postulationsfähigen Vertreters unternommen wurde; eine nach Fristablauf gestellte Beiordnungsantrag ist verspätet.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO); die Zulassung des Rechtsmittels zum Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 16/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Bocholt durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3.2.2020 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3.2.2020, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Amtsgericht Bocholt verwiesen wurde, ist unzulässig. Denn der Antragsteller ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2006 – 10 B 39.06 –, juris, Rn. 1, und vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9.1.2017 – 4 B 1512/16 –, juris, Rn. 1; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 45 f., jew. m. w. N.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt die erst nach Fristablauf beantragte Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht, weil sie verspätet ist. Die Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO) für die Einlegung einer Beschwerde setzt voraus, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 – 2 B 4.17 – NVwZ 2017, 1550 = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2019 ‒ 4 B 1119/19 ‒, juris, Rn. 2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.