Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Anwalts abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines spezialisierten Rechtsanwalts; seine bisherigen Anwälte erklärten Mandatsniederlegung. Das OVG bewilligte PKH nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO, da der Kläger mittellos ist und die Berufung hinreichende Erfolgsaussichten hat. Die Beiordnung des benannten Anwalts wurde abgelehnt; die Partei muss selbst einen zur Vertretung bereiten Anwalt benennen oder glaubhaft machen, trotz zumutbarer Bemühungen keinen gefunden zu haben. Das Gericht wies zudem auf die Unwirksamkeit der Mandatsniederlegung bis zur Bestellung eines neuen Bevollmächtigten hin.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt; Beiordnung des benannten Rechtsanwalts abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO zu bewilligen, wenn die Partei die Kosten nicht tragen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint.
Eine Mandatsniederlegung wird im Anwaltsprozess gemäß §173 Satz 1 VwGO i.V.m. §87 Abs.1 ZPO erst wirksam, wenn ein anderer vertretungsberechtigter Bevollmächtigter für die Partei bestellt ist.
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Anwaltsprozess gehört die Benennung des beizuordnenden Rechtsanwalts zu den Obliegenheiten der antragstellenden Partei (§121 Abs.1 ZPO).
Die Beiordnung eines vom Vorsitzenden bestimmten Rechtsanwalts nach §121 Abs.5 ZPO setzt voraus, dass die Partei darlegt und glaubhaft macht, trotz zumutbarer Bemühungen keinen zur Vertretung bereiten Anwalt gefunden zu haben.
Tenor
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Rubrum
Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 mitgeteilt haben, sie hätten das Mandatsverhältnis „mit sofortiger Wirkung wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses“ gekündigt und legten das Mandat dementsprechend nieder, weist der Senat darauf hin, dass eine Mandatsniederlegung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Anwaltsprozess erst wirksam wird, wenn sich ein anderer vertretungsberechtigter Bevollmächtigter für den Kläger bestellt.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Seine Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Erfolgsaussicht, ohne mutwillig zu erscheinen.
Für die vom Kläger weiter beantragte „Beiordnung eines fachlich versierten Rechtsanwalts im Bereich des Schulrechts des Berufskollegs“ besteht kein Anlass. Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO wird der mittellosen Partei, wenn die Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe „ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet“. Daraus folgt, dass im Anwaltsprozess die Benennung des beizuordnenden Rechtsanwalts ebenso zu den Obliegenheiten der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei gehört wie die Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 ZPO. Nur im Falle, dass die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet, wird ihr auf Antrag durch den Vorsitzenden ein von diesem zu bestimmender Rechtsanwalt beigeordnet (§ 121 Abs. 5 ZPO).
BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, DVBl. 2004, 836, juris,, Rn. 8.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei dem Gericht im Einzelnen darlegt und glaubhaft macht, trotz zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.
OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -, NWVBl. 2001, 428, juris, Rn. 8 f., m. w. N; zur vergleichbaren Vorschrift des § 78b ZPO: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, NVwZ 2017, 1550, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 4 E 110/20 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Für eine solche Sachlage gibt die Eingabe des Klägers vom 16. Juni 2020 nichts her.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).