Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht und unzureichender Anwaltsbemühungen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Zulassung der Beschwerde; das OVG lehnte den Antrag ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ein Zulassungsantrag war zudem fristversäumt. Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, da kein vollständiges, fristgerechtes Gesuch vorlag und die Antragsteller ihre Suche nach einem Anwalt nicht substantiiert darlegten.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht und ohne glaubhaft gemachte Anwaltsbemühungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 121 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Ist ein Rechtsbehelf wegen Fristversäumnis unzulässig, kann nur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO Erfolg verschaffen; diese ist aber nur zu gewähren, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist ein vollständiges Gesuch eingereicht hat.
Bei Verfahren mit Vertretungserfordernis obliegt es dem Antragsteller, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu benennen; andernfalls sind fristgerechte Nachweise konkreter Bemühungen zur Auffindung eines Anwalts erforderlich.
Die Beiordnung eines Anwalts durch das Gericht nach § 121 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 166 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft und detailliert darlegt, trotz zumutbarer Bemühungen keinen zur Vertretung bereiten Anwalt gefunden zu haben.
Pauschale Angaben, in kurzer Zeit keinen Anwalt gefunden zu haben, genügen nicht; insbesondere in Ballungszentren sind konkrete, nachweisbare Anfragen bei mehreren Rechtsanwälten erforderlich.
Zitiert von (14)
11 zustimmend · 3 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW2 E 47/2113.09.2023Zustimmendjuris Rn. 7
- VGH19 ZB 22.232725.01.2023Zustimmendjuris Rn. 5 f.; juris Rn. 8
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat12 S 2067/2003.01.2021Zustimmendjuris Rn. 5 ff.
- BFHIV S 3/19 (PKH)23.06.2020Neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 3383/1821.06.2020ZustimmendNWVBl. 2001, 428, juris, Rn. 8 f., m. w. N
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 3357/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen der §§ 114 und 121 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Zulassung der Beschwerde - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde dürfte sich wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig erweisen.
Innerhalb der zweiwöchigen Rechtsbehelfsfrist nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die hier mit der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 14. Dezember 2000 begann und mit Ablauf des 28. Dezember 2000 endete, ist ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht gestellt worden. Deshalb könnte ein solcher Antrag nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn den Antragstellern wegen der eingetretenen Fristversäumnis gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.
Das ist nicht der Fall.
Zwar ist grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein Beteiligter vor Einlegung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, und er nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Antragsteller ein vollständiges Gesuch einreicht. Nur wenn der Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, so dass die Fristversäumnis unverschuldet ist.
Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - 1 B 3.99 -, Buchholz, 310, § 166 VwGO Nr. 38, vom 17. September 1964 - VIII B 57.64 -, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 34 und vom 26. Januar 1961 - VIII B 194.60 -, Buchholz, 310, § 60 VwGO Nr. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Oktober 1999 - 4 Bf 46/99 -, NVwZ-RR 2000, 548 f; Seibert in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2000, § 124 a, Rdnr. 105 f., m.w.N..
Gilt für die Rechtsverfolgung ein Vertretungserfordernis, obliegt es dem Antragsteller grundsätzlich auch, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt seiner Wahl ausfindig zu machen und diesen dem Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist zu benennen, damit eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO möglich wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 22 B 601/00 m.w.N.
Fristgerechte Bemühungen um einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt sind nämlich einem um Prozesskostenhilfe für ein Verfahren mit Vertretungserfordernis nachsuchenden Antragsteller ebenso zuzumuten wie einem Antragsteller, der aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nicht bedarf.
Nur wenn ein Antragsteller keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet, ist ihm nach § 121 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 166 VwGO auf Antrag ein Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden des Gerichts beizuordnen. Dies setzt aber voraus, dass der Antragsteller dem Gericht im Einzelnen darlegt und glaubhaft macht, trotz zumutbarer Bemühungen keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - 22 B 601/00 - und vom 20. Juli 1998 - 24 A 2859/88 -; BFH, Beschluss vom 1. August 1998 - VII S 16/89 -, Juris Dokumenten- Nr. STRE 905031260; Neumann in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2000, § 166, Rdnr. 198; Hartmann in: Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann, Zivilprozessordnung, 51. Aufl., § 121, Rdnr. 74; zu den Anforderungen im Rahmen der vergleichbaren Vorschrift des § 78 b ZPO: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 -, BayVBl. 2000, 252 und vom 23. März 1987 - 3 B 72.86 -, Buchholz 303 § 78 b ZPO Nr. 2; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 16 B 22/00 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Oktober 1999 - 4 Bf 46/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. November 1998 - 1 S 2376/98 -, NVwZ-RR 99, 280.
Diese Voraussetzung wird jedenfalls bei einem in einer Großstadt wohnenden Antragsteller nur erfüllt sein, wenn er zumindest einige Rechtsanwälte nachweislich vergeblich um die Übernahme seiner Vertretung gebeten hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1998 - 24 A 2859/88 -; Neumann in Sodan/Ziekow, § 166, Rdnr. 198; Hartmann in Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann, § 121, Rdnr. 74; zu den Anforderungen im Rahmen der vergleichbaren Vorschrift des § 78 b ZPO: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 16 B 22/00 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Oktober 1999 - 4 Bf 46/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. November 1998 - 1 S 2376/98 -, a.a.O..
Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag zwar die Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts, mithin eines Anwalts ihrer Wahl, beantragt. Sie haben aber innerhalb der Rechtsmittelfrist und im Übrigen auch danach einen Rechtsanwalt nicht benannt.
Soweit ihr Begehren im Hinblick auf den Hinweis, in der Kürze der Zeit keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, dahin ausgelegt wird, der Vorsitzende möge einen Anwalt beiordnen, ist jedenfalls das obige Erfordernis einer glaubhaften Darlegung der vergeblichen eigenen Suche nach einem Rechtsanwalt nicht erfüllt. Ihr pauschaler Hinweis, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt in der Kürze der Zeit nicht gefunden zu haben, genügt den oben aufgezeigten Anforderungen nicht. Sie haben ihre angeblichen Bemühungen nicht substantiiert, insbesondere nicht offen gelegt, bei welchen Rechtsanwälten ihre Nachfragen erfolglos waren. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, in welchem Umfang die Antragsteller solche Bemühungen hätten unternehmen müssen.
Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO hinsichtlich dieses Erfordernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil sie insoweit ohne Verschulden verhindert gewesen waren, die zweiwöchige Rechtsbehelfsfrist einzuhalten, sind nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht dargelegt worden. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts durch die Verfügung vom 2. Februar 2001, die den Antragstellern durch Niederlegung am 6. Februar 2001 zugestellt worden ist, haben sie nicht reagiert.
Bis heute haben die Antragsteller weder einen Rechtsanwalt ihrer Wahl benannt noch Bemühungen in der Folgezeit, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt ihrer Wahl zu finden, glaubhaft gemacht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.