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Oberverwaltungsgericht NRW·2 E 47/21·13.09.2023

PKH für Klage auf Rundfunkbeitragsbefreiung: Keine Beiordnung, keine Erfolgsaussicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil im gerichtskostenfreien Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für PKH ohne beantragte und erforderliche Anwaltsbeiordnung fehlt. Zudem fehlte es an Erfolgsaussicht: Für Juni–September 2019 war die Sache erledigt, für Oktober/November 2019 lagen weder Befreiungstatbestände des § 4 RBStV noch ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV vor. Eine Erweiterung des PKH-Antrags auf spätere Zeiträume wurde nicht wirksam vorgenommen und wäre mangels geänderter Verhältnisse ebenfalls aussichtslos.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rundfunkbeitragsbefreiung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im gerichtskostenfreien Verfahren kommt Prozesskostenhilfe regelmäßig nur in Betracht, wenn zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird und die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO vorliegen.

2

Ein bloßer Hinweis, anwaltliche Unterstützung sei wünschenswert, ersetzt weder den förmlichen Beiordnungsantrag noch den erforderlichen Vortrag zu fristgerechten Bemühungen um einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt.

3

Für die Prüfung der Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO ist bei Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag abzustellen.

4

Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen besonderer Härte setzt eine mit Empfängern existenzsichernder Leistungen vergleichbare Bedürftigkeit unter Einbeziehung verwertbaren Vermögens voraus.

5

Eine Erweiterung eines Prozesskostenhilfeantrags auf weitere Streitgegenstände oder Zeiträume bedarf einer hinreichend eindeutigen Antragstellung; eine bloße abweichende rechtliche Bewertung des Streitzeitraums genügt hierfür nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO§ 60 VwGO§ 117 Abs. 2 ZPO§ 121 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 K 5/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; Gerichtskosten werden in entsprechender Anwendung von § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzureichende Klage durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2020 richtet, hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2

Dem Kläger ist auf seinen, mit der Beschwerde unverändert weiterverfolgten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 2. Januar 2020 für eine noch einzureichende Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Voraussetzungen gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO dafür nicht vorliegen.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 2. Januar 2020 bezieht sich auf das als Anlage zu dem Antrag ausdrücklich als „Entwurf“ zur Niederschrift gegenüber der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts erklärte Klagebegehren. Danach will sich der Kläger mit einer noch zu erhebenden Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. November 2019 wenden und unter Aufhebung auch des entgegenstehenden Ausgangsbescheides vom 11. September 2019 seinem Antrag vom 22. Juni 2019 entsprechend die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen.

4

Im gerichtlichen Verfahren kann allerdings grundsätzlich nur derjenige Teil der ablehnenden Befreiungsentscheidung überprüft werden, über den die dafür zuständige Verwaltungsbehörde bereits abschließend entschieden hat.

5

Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2019 - 2 A 3783/18 -, juris Rn. 41 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.

6

Entsprechend bezog sich die mit dem Prozesskostenhilfeantrag vom 2. Januar 2020 in Aussicht genommene Klage allein auf den Befreiungszeitraum vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2019, worauf das beschließende Gericht den Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 10. Dezember 2021 ausdrücklich hingewiesen hat.

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Das Verwaltungsgericht hat den dieserart begrenzten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 2. Januar 2020 im Ergebnis zu Recht abgelehnt (dazu unter 1.). Der Kläger hat den Prozesskostenhilfeantrag auch in der Folge nicht wirksam auf weitere Befreiungszeiträume erweitert; im Übrigen könnte ein entsprechender Beschwerdeantrag auch insoweit in der Sache keinen Erfolg haben (dazu unter 2.).

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1. a) Es fehlt bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verpflichtungsklage gerichtet auf die Befreiung von der Beitragspflicht für den Zeitraum von Juni 2019 bis November 2019. Dabei ist einzustellen, dass der Kläger eine Klage beabsichtigt, für die analog § 188 Satz 2 VwGO Gerichtsgebühren nicht anfallen.

9

Im gerichtskostenfreien Verfahren kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Partei die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO für eine Beiordnung gegeben sind, namentlich die Vertretung erforderlich erscheint und der Antragsteller einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt oder erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 - 5 ER 612.89 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 161 = juris (LS); OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2021 - 15 E 423/21 -, juris Rn. 3 und vom 8. August 2023 - 2 E 274/23 -; HmbOVG, Beschluss vom 9. April 2001 - 4 So 18/01 -, juris Leitsatz und Rn. 5 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 4 PA 177/16 -, juris Rn. 1; OVG B-B, Beschluss vom 15. April 2015 - 6 M 135.14 -, juris Rn. 3; im Einzelnen auch: Neumann / Schaks, in: Sodan / Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 58; vgl. zum Erfordernis fristgerechter Bemühungen um einen zur Vertretung bereiten Anwalt auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -, juris Rn. 7.

11

Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

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Der Kläger hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht förmlich beantragt. Die Äußerung im Beschwerdeverfahren, „natürlich wäre mir ein Fachmann im Verwaltungsrecht lieb, da ich doch kein Fachmann bin“, reicht dazu nicht aus. Entsprechendes gilt soweit er in der Anlage zu seiner Prozesskostenhilfeerklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO vom 2. Januar 2020 über seine monatlichen Belastungen ausgeführt hat, er habe sich bereits an eine Rechtsberatung gewendet, um auch anwaltlichen Rat zu beherzigen. Hinweise auf ein fristgerechtes Bemühen um einen Rechtsanwalt fehlen auch sonst.

13

Eine anwaltliche Vertretung erscheint (im Übrigen) auch nicht (mehr) i. S. d. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. Soweit der Beklagte dem Ansinnen des Klägers hinsichtlich der Befreiung für den Zeitraum Juni bis September 2019 entsprochen hat, ist Erledigung eingetreten und besteht schon kein Anlass mehr für die beabsichtigte Klage.

14

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2023 - 2 E 274723 -, m. w. N.

15

Soweit es um die Befreiung für Oktober und November 2019 geht, ist der Sach- und Streitstand zu der Frage, ob sich der Kläger unter Berufung auf ein geringes Einkommen auf einen Härtefall berufen kann, übersichtlich und drängt sich auch sonst das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung nicht etwa auf; namentlich belegen die Eingaben des Klägers im Verwaltungsverfahren wie im gerichtlichen Verfahren, dass ihm die einschlägige Problemlage bekannt ist und er in der Lage ist, sein Anliegen selbst auch geordnet und sachdienlich zum Ausdruck zu bringen.

16

b) Abgesehen davon fehlt es der Rechtsverfolgung auch unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe –

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vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190 = juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 = juris Rn. 16 –

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an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Abzustellen ist dabei - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Ob die Klage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem der Prozesskostenhilfeantrag mit allen erforderlichen Erklärungen bei Gericht vorlag und entscheidungsfähig war, Erfolg versprochen hat, ist in den Fällen, in denen es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage geht, demgegenüber unerheblich.

20

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 4 B 946/18 -, juris Rn. 29 m. w. N.

21

Davon ausgehend scheidet hier die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verpflichtungsklage betreffend den Zeitraum Juni bis September 2019 von vornherein aus, weil für diesen Zeitraum - wie gesagt - bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die insoweit erfolgte Befreiung Erledigung eingetreten ist.

22

Hinsichtlich des streitig gebliebenen Zeitraums (Oktober/November 2019) wäre die Klage aller Voraussicht nach jedenfalls unbegründet. Denn der Kläger erfüllt keinen der Befreiungstatbestände des § 4 RBStV.

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Eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV scheidet schon mangels entsprechender Bescheide von vornherein aus. Auf die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV kann sich der Kläger ebenfalls nach wie vor nicht mit Erfolg berufen. Insoweit liegt zwar ein die Bewilligung von Sozialhilfe ablehnender Bescheid der Stadt H. vom 22. Mai 2019 vor, der den Berechnungszeitraum von Juni 2019 bis Mai 2020 erfasst. Aus diesem geht aber auch unter Berücksichtigung des vor dem Sozialgericht im Verfahren S 10 SO 6/20 geschlossenen Vergleichs vom 24. Juni 2020 nicht hervor, dass dem Kläger der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen versagt wurde, weil sein Bedarf um weniger als die Höhe des (monatlichen) Rundfunkbeitrags überschritten wird. Der Bescheid weist eine Überschreitung der Bedarfsgrenze für den Zeitraum ab Juni 2019 bis Mai 2020 um 33,01 Euro pro Monat aus. Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 24. Juni 2020 ist das vom Kläger angestrengte Hauptsacheverfahren S 10 SO 6/20 als erledigt angesehen worden; die vergleichsweise Regelung bezog sich - wie gesagt - nur auf die Zeiträume Juni bis September 2019, für die der Beklagte bereits eine Befreiung erteilt hat. Für Oktober und November 2019 ist es augenscheinlich bei der Feststellung des Bescheides zu einer Überzahlung geblieben. Auch der Kläger trägt insoweit nichts Anderes vor. Vielmehr bestätigt er mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 im Beschwerdeverfahren, dass er für Juni bis September 2019 Sozialhilfe beanspruchen konnte, dieser Anspruch dann aber wieder weggefallen sei. Soweit der Kläger einen weiteren Bescheid der Stadt H. vom 7. August 2020 über die Ablehnung einer Beihilfe für eine Reparatur eines Heizungskessels vorlegt, bezieht dieser sich nicht auf die Einkommenslage des Klägers im Oktober und November 2019 und weist auch im Übrigen ein übersteigendes Einkommen von sogar 62,73 Euro aus. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bescheid mit Blick auf das daraufhin angestrengte sozialgerichtliche Verfahren S 27 SO 574/20 inzwischen eine relevante Änderung erfahren haben könnte, fehlen. Im Gegenteil: Auf die gerichtliche Anfrage zu eventuellen sozialgerichtlichen Verfahren hat sich der Kläger auf die Mitteilung beschränkt, dass das Verfahren anhängig war und es um die Erstattung von Kosten für die Heizung ging. Danach spricht alles dafür, dass das Verfahren bereits abgeschlossen und der Bescheid keine Änderung zugunsten des Klägers erhalten hat.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Oktober und November 2019 nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, da kein besonderer Härtefall in diesem Sinne vorliegt.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall zu groben Unbilligkeiten führen kann, wie sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - (juris Rn. 25 ff.) und den Kammerbeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/18 - sowie -1 BvR 1089/18 - (juris) entnehmen lässt, die eine entsprechende Fallgruppe (Studierende, die dem Grunde nach eine förderfähige Ausbildung betreiben, aber aus individuellen Gründen keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, bzw. nur auf einen Ausbildungskredit) betrafen. Die Härtefallregelung erlaubt also, vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasste Beitragsschuldner zu befreien, wenn sich deren Schlechterstellung gegenüber befreiten Personen schlicht nicht rechtfertigen lässt. Sie dürfte indes grundsätzlich nicht schon dann greifen, wenn einkommensschwache Personen, die von der Grundsicherung nicht ausgeschlossen sind, diese ohne besonderen Grund nicht in Anspruch nehmen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2022 - 2 A 2434/21 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 5 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris Rn. 5; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2020 - W 3 K 17.767 -, juris Rn. 70 ff.

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Erst Recht gilt dies für Fälle, in denen - wie hier - die für die Leistungsgewährung und Bedarfsprüfung zuständige Stelle Sozialleistungen wegen eines überschießenden Einkommens ablehnt und in einem daraufhin angestrengten sozialgerichtlichen Verfahren eine fehlerhafte Berechnung nicht festgestellt worden ist – wie hier hinsichtlich Oktober/November 2019. Tragfähige Hinweise darauf, dass die (fortdauernde) Ablehnung des Beklagten, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, der im Übrigen ein Einfamilienhaus besitzt, für Oktober und November 2019 nachzuhalten, als in grober Weise ungerecht oder unbillig anzusehen wären, vermag das beschließende Gericht danach bei dem gegebenen Sachstand also schon im Ansatz nicht zu erkennen.

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Im Übrigen hat sich die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit, die eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV rechtfertigt, ohne Frage an den Einkünften und dem verwertbaren Vermögen eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff., § 90 SGB XII zu orientieren.

29

BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 –, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 29.

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Entsprechend kommt die Erteilung einer Befreiung wegen geringen Einkommens auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nur in Betracht, wenn dem Beitragspflichtigen aus seinem Einkommen - unter Einbeziehung verwertbaren Vermögens - weniger als die Höhe des (monatlichen) Beitrags verbleibt. Diesen Schluss lassen die vom Kläger gegenüber dem Beklagten und dem Gericht vorgelegten Unterlagen indes auch in der Sache nicht zu. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Oktober und November 2019 im vorstehenden Sinne bedürftig gewesen wäre, fehlen gerade auch in Ansehung der bereits genannten Bescheide der Stadt H. vom 22. Mai 2019 und vom 7. August 2020. Auch im Beschwerdeverfahren räumt der Kläger - wie etwa in der bereits erwähnten ergänzenden Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2021 - selbst ein, dass ein Abstand zwischen seiner Rente und der Sozialhilfe bestehe. Unter Bezugnahme auf nicht kalkulierbare Sonderausgaben für Reparaturmaßnahmen an seinem Wohnhaus belässt er es vielmehr bei einer nicht weiter eingegrenzten Einschätzung, dass der Abstand in der Regel geringer sei als der vom Sozialamt behauptete Abstand von 50 bis 60 Euro. Eine unbillige Härte für die Monate Oktober und November 2019 im vorstehenden Sinnen lässt sich daraus ebenso wenig ableiten wie ein weiterer Aufklärungsbedarf, dem in einem Klageverfahren nachzugehen wäre. Auch bestätigt er - wie ebenfalls bereits gesagt - mit Schreiben vom 16. Dezember 2021, dass er für Juni bis September 2019 Sozialhilfe beanspruchen konnte, diese dann aber wegen einer Mieterhöhung („vorher 200, nunmehr 329,50 Euro“) wieder weggefallen sei. Das entspricht seiner Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO vom 2. Januar 2020. Dort sind Mieteinnahmen angegeben mit: „ab Oktober 339,50 Euro“. Es ist - wie bereits erwähnt - auch nichts dafür ersichtlich, dass in dem sozialgerichtlichen Verfahren S 27 SO 574/20, in dem der Kläger nach Aktenlage um eine Beihilfe für eine Heizungsreparatur gestritten hat, die ihm mit Bescheid der Stadt H. vom 8. August 2020 unter Verweis auf ein „Übersteigendes Einkommen“ von 62,73 Euro verweigert worden war, der Stadt H. neuerlich Fehler bei der Ermittlung der Berechnung des Bedarfs unterlaufen wäre, wie die Sozialrichterin sie in dem Verhandlungstermin am 24. Juni 2020 im Verfahren S 10 SO 6/20 für die Monate Juni bis September 2019 festgestellt hatte. Der Kläger beschränkt sich diesbezüglich im vorliegenden Verfahren auf die Bestätigung, dass das Verfahren anhängig war und es um die Erstattung von Kosten für eine Heizungsreparatur ging.

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2. Der Kläger hat den Prozesskostenhilfeantrag auch nicht, jedenfalls nicht zulässigerweise, auf ein Klagebegehren betreffend die Befreiung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Dezember 2019 bis Oktober 2021 erweitert.

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Wie bereits ausgeführt, bezog sich der Antrag vom 2. Januar 2020 allein auf eine Klage betreffend die Befreiung von Rundfunkbeiträgen bis einschließlich November 2019 als dem Monat des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Den späteren Erklärungen des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahrens lässt sich eine Erweiterung des Prozesskostenhilfeantrags um ein in Aussicht genommenes weiteres Klagebegehren nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat also über den anhängigen Antrag vollumfänglich entschieden.

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Der Kläger hat den Antrag auch im Beschwerdeverfahren nicht (wirksam) erweitert. Insbesondere reicht dazu die in dem Schreiben vom 25. Januar 2022 geäußerte Rechtsansicht nicht aus, „nach Darstellung der Beklagten“ sei „unbestritten, dass die streitgegenständliche Zeit zwischen Oktober 2019 und Oktober 2021“ liege. Die Äußerung des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Januar 2022, auf die sich der Kläger hier ersichtlich bezieht, enthält allein seine Rechtsansicht, dass die Frage der Bedürftigkeit des Klägers „ab Oktober 2019 (bis einschließlich Oktober 2021) abschließend geklärt“ sei. Zur Frage des streitgegenständlichen Befreiungszeitraums verhält er sich in dem vorstehenden Satz eindeutig einschränkend: Hier stellt der Beklagte heraus, die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines Härtefalls lägen für den Kläger „in den hier noch streitgegenständlichen Monaten Oktober und November 2019“ nicht vor.

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Dessen unbeschadet würde für eine um den Zeitraum von Dezember 2019 bis Oktober 2021 erweiterte Klage voraussichtlich Entsprechendes gelten wie für eine Klage betreffend den (bisher) streitgegenständlichen Zeitraum. Eine relevante Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor November 2021 zeigt der Kläger nicht auf.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).