Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe. Streitpunkt ist, ob die form- und fristgerecht nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein Beiordnungsantrag vorliegen. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da der Kläger trotz Fristverlängerung keine erforderlichen Erklärungen/Belege vorlegte und keinen Beiordnungsantrag stellte. Das Verfahren bleibt gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des PKH-Antrags als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt; der Antragssteller hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittels des vorgesehenen Formblatts und entsprechender Belege substantiiert darzulegen.
In Verfahren, die nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei sind, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für Prozesskostenhilfe nur, wenn zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird.
Die fristgerechte Nachreichung der erforderlichen Erklärungen und Belege ist Voraussetzung für die Entscheidung über den PKH-Antrag; bleibt die Vorlage trotz Aufforderung aus, rechtfertigt dies die Ablehnung des Antrags.
Beschlüsse über Verfahrensfragen können nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sein; die Kostenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften des VwGO und der ZPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 2206/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält nur die Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Hierüber hat der Antragsteller auf dem dafür vorgesehenen Formblatt eine Erklärung abzugeben und die entsprechenden Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO). Der Kläger, der schon erstinstanzlich keine solche Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat, hat dies auch auf die Verfügung des Senats vom 14. Mai 2021 hin innerhalb der gesetzten (und auf seine telefonische Bitte verlängerten) Frist nicht nachgeholt.
Zudem hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zutreffend darauf gestützt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Prozesskostenhilfegesuch in Verfahren, die - wie hier - nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind, nur dann besteht, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt ist. Daran fehlt es im Fall des Klägers; auch mit seiner Beschwerde hat er einen Beiordnungsantrag nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.