Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt (10 B 585/24)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte zugleich mit seiner als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das OVG wertet dies als Antrag auf Bestellung eines Notanwalts, weist ihn jedoch ab. Es stellt fest, dass die Beschwerde ohne Prozessbevollmächtigten unzulässig ist und der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, erfolglos um anwaltliche Vertretung geworben zu haben. Zudem erscheine die Rechtsverfolgung wegen fehlender Antragsbefugnis aussichtslos.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; fehlende Darlegung erfolgloser Vertretersuche und aussichtslose Rechtsverfolgung wegen mangelnder Antragsbefugnis.
Abstrakte Rechtssätze
Eine selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.
Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, soweit eine Vertretung geboten ist, er keinen Vertreter findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Voraussetzung der Beiordnung ist, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert und glaubhaft darlegt, rechtzeitig alles Zumutbare unternommen zu haben, insbesondere eine angemessene Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter vergeblich ersucht zu haben.
Fehlt die Darlegung entsprechender Bemühungen oder ist die Rechtsverfolgung aussichtslos (z.B. wegen fehlender Antragsbefugnis), ist die Beiordnung eines Notanwalts zu versagen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 739/24
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat wertet die Eingabe des Antragstellers vom 21. Juni 2024, die er als „Beschwerde“ bezeichnet, mit der er aber zugleich die Stellung eines Rechtsanwalts durch das Gericht beantragt, zu seinen Gunsten als Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für eine noch zu erhebende Beschwerde. Denn eine durch ihn selbst eingelegte Beschwerde wäre unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsverfolgung zweiter Instanz bleibt ohne Erfolg.
Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag, soweit - wie hier - eine Vertretung geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Vorschrift ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - 4 B 1161/21 -, juris Rn. 7, vom 21. August 2020 - 4 A 2018/20 -, juris Rn. 4, und vom 25. September 2019 - 4 B 1119/19 -, juris Rn. 2.
Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Erhebung der Beschwerde bemüht hat.
Dessen ungeachtet erweist sich die Rechtsverfolgung aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Antragsbefugnis als aussichtslos. Eine Muster-Klage in dem vom Antragsteller gemeinten Sinne ist insoweit nicht möglich.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren fallen für die Entscheidung über die Beiordnung eines Notanwalts nicht an, Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).