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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1911/18.A·28.05.2018

Zulassungsantrag der Berufung mangels dargelegter Zulassungsgründe unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt wurde und die Frist zur Begründung verstrichen ist. Kostenentscheidung nach § 154 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; Beschluss unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt und Begründungsfrist versäumt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend substantiiert dargelegt werden.

2

Die bloße Behauptung allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung oder die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht der Darlegungspflicht nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.

3

Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist bindend; nach ihrem Ablauf ist ein nachträgliches Vorbringen unbeachtlich.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

5

Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 5133/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu ebenso wenig aus wie die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen.

2

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.1.2018 ‒ 4 A 7/18.A ‒, juris, Rn. 3, und vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

3

Die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 13.4.2018 mit Ablauf des 14.5.2018, einem Montag.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.