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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2135/18.A·20.06.2018

Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache wegen fehlender Darlegung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, weil keine der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe geltend gemacht und die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt wurden. Eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht; die Begründungsfrist war bereits abgelaufen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache mangels darlegter Zulassungsgründe und verspäteter Begründung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn der Antragsteller keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe substantiiert geltend macht.

2

Die Darlegungspflichten des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangen mehr als eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen; es sind konkrete, entscheidungserhebliche Gründe anzugeben.

3

Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist einzuhalten; nach ihrem Ablauf kann die fehlende Begründung zur Unzulässigkeit des Antrags führen.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, sofern Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 11928/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.4.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reicht insoweit nicht aus.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2018 ‒ 4 A 1911/18.A ‒, nrwe, Rn. 1.

4

Die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 3.5.2018 mit Ablauf des 4.6.2018, einem Montag.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.