Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen fehlender Begründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf vom 2.4.2025. Das OVG NRW verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil der Kläger die in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht nach den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG substantiiert dargestellt hat. Die Nachholung der Begründung ist nicht mehr möglich, da die Frist bis zum 12.5.2025 verstrichen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe und Fristversäumnis
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort genannten Zulassungsgründe nachvollziehbar und substantiiert gemäß §78 Abs.4 Satz 4 AsylG dargelegt wird.
Pauschale Behauptungen über grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von obergerichtlicher/rechtsprechung oder pauschale Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht den Darlegungserfordernissen des §78 Abs.4 AsylG.
Die Frist zur Vorlage der Begründung des Zulassungsantrags nach §78 Abs.4 AsylG ist zwingend; ein nachträgliches Nachreichen ist nach Fristablauf grundsätzlich nicht mehr möglich.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Antragssteller trägt die Verfahrenskosten, wenn sein Antrag unzulässig ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 8141/23.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.4.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, die angefochtene Entscheidung weiche von obergerichtlichen sowie höchstrichterlichen Entscheidungen ab und leide an einem Verfahrensmangel, reicht hierzu ebenso wenig aus wie die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.10.2017 – 4 A 2149/17.A –, juris, Rn. 1 f., und vom 29.5.2018 – 4 A 1911/18.A –, juris, Rn. 1 f., jeweils m. w. N.
Die fehlende Einhaltung dieses Erfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die Frist für die Vorlage der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 10.4.2025 mit Ablauf des 12.5.2025, einem Montag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.