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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 7/18.A·10.01.2018

Ablehnung von PKH und Verwurf des Zulassungsantrags zur Berufung in Asylsache

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht lehnte PKH ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Zulassung nach §78 Abs.3 AsylG wurde verworfen, weil die grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargelegt wurde. Kostenentscheidung nach §§154 Abs.2 VwGO, 83b AsylVfG; Beschluss unanfechtbar.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt.

2

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG erfordert mehr als die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung; nach §78 Abs.4 S.4 AsylG ist eine konkrete und substantiierte Darlegung der klärungsbedürftigen Rechtsfrage erforderlich.

3

Dafür angeführte Gesichtspunkte wie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere Schwierigkeiten können zwar Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO darstellen, begründen aber nicht automatisch die Zulassung nach §78 Abs.3 AsylG.

4

Kostenentscheidungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften (insb. §§154 Abs.2 VwGO, 83b AsylVfG) und Beschlüsse in diesen Verfahren können nach §80 AsylVfG unanfechtbar sein.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124 Abs. 2 VwGO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 7664/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin M.       aus H.             wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

3

Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger hat nicht einmal sinngemäß eine seiner Ansicht nach klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

4

Die weiteren von ihm benannten Gründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der besonderen Schwierigkeiten stellen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, nicht jedoch solche nach § 78 Abs. 3 AsylG dar, wie sich auch aus der Aufzählung in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils ergibt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylVfG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).