Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt – keine Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 AsylG als unbegründet ab: Zweifel an der Urteilsrichtigkeit, die Anfechtung der Sachverhaltswürdigung und die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung genügen nicht. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, weil das VG das Vorbringen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen gewürdigt hat. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache als unbegründet abgewiesen; Zulassungsverfahren damit beendet
Abstrakte Rechtssätze
Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils und die bloße Berufung auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten begründen für sich allein keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Anfechtung von Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Zulassung der Berufung.
Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache genügt nicht als Zulassungsgrund.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde.
Wird das Vorbringen in Tatbestand und Entscheidungsgründen aufgenommen und inhaltlich gewürdigt, begründet eine abweichende Wertung durch das Gericht keine Gehörsverletzung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.4.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die vom Kläger geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht ebenfalls nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2018 ‒ 4 A 7/18.A ‒, juris, Rn. 3.
Der sinngemäß erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil es weder den Vortrag zu einer Verfolgung wegen homosexueller Handlungen noch den nachgewiesenen Glaubenswechsel hinreichend berücksichtigt habe, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Verfolgung wegen homosexueller Handlungen und zum Glaubenswechsel in den Tatbestand aufgenommen (Urteilsabdruck S. 2 und 3) und in den Entscheidungsgründen ausführlich gewürdigt (Urteilsabdruck S. 7 bis 10 sowie 10 und 11). Dass es diesen Vortrag anders als der Kläger gewertet hat, kann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.