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Oberverwaltungsgericht NRW·2 E 508/23·29.04.2024

Beschwerde gegen Zurückweisung der Kostenerinnerung – Prüfung der Prozessvollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenfestsetzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der ihre Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen wurde. Streitpunkt war, ob die Wirksamkeit der Prozessvollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt, dass die Vollmachtsfrage vorrangig im Hauptsacheverfahren zu klären ist; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wirksamkeit der Prozessvollmacht im Sinne des § 67 VwGO ist im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht zu prüfen; diese Frage obliegt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

2

Ist die Vertretungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren bereits geprüft und bejaht worden, kann sie im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erneut durch den Urkundsbeamten oder das Gericht in Frage gestellt werden.

3

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein selbständiges Nachverfahren; sein Prüfungsumfang hinsichtlich der Vertretung ist jedoch beschränkt, wenn die Bevollmächtigung im Hauptsacheverfahren geklärt ist.

4

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach §§ 151, 165 VwGO ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft; über zuständigkeitsgemäße Beschlüsse entscheidet der Senat in der gesetzlich vorgegebenen Besetzung.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW§ 146 Abs. 1 VwGO§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 K 4627/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrichtern. Denn die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO gegen die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO. Für diese Beschwerde gilt keine derjenigen Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung, wie hier, von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG).

2

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2023 - 5 E 306/22 -, juris Rn. 1, vom 2. Mai 2022 - 9 E 181/21 -, juris Rn. 1, und vom 5. Januar 2021 - 19 E 20/20 -, juris Rn. 1; vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 34.

3

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

4

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Januar 2023 mit Beschluss vom 15. Juni 2023 - 17 K 4627/19 - unter Verweis auf die Begründung seines - den Beteiligten bekannten - Beschlusses gleichen Rubrums vom 14. September 2022 - 6 K 4590/18 - mit zutreffenden Gründen als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Wie die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in jenem Beschluss ausgeführt hat, kommt es auf die - wie auch hier - erstmals im Kostenfestsetzungsverfahren aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der Bevollmächtigung im Hauptsacheverfahren im Kostenfestsetzungsverfahren nicht an. Das Bestehen einer wirksamen Prozessvollmacht im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO ist während des Hauptsacheverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. Die Frage, ob der Rechtsanwalt der Gegenpartei für das Verfahren wirksam bevollmächtigt gewesen ist, dient nicht der betragsmäßigen Ausfüllung der Kostengrundentscheidung, sondern obliegt der Entscheidung im Hauptverfahren.

5

Die Landesverfassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. September 2022 - 6 K 4590/18 - hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 9. April 2024 - V 92/22.VB-2 - inzwischen als unzulässig zurückgewiesen. Er hat dabei in der Begründung herausgestellt, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zur Unbeachtlichkeit der Vollmachtsrüge im Kostenfestsetzungsverfahren auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1986 - 1 WB 111.86 -, BVerwGE 83, 271 = juris Rn. 15 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 So 38/06 -, NVwZ 2006, 1301 = juris Rn. 11.

7

Das auf die Unwirksamkeit der Vollmacht im Hauptsacheverfahren gerichtete Beschwerdevorbringen ist also schon im Ansatz nicht zielführend. Das schließt den Einwand ein, es fehle zugleich bzw. jedenfalls an der Berechtigung einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Abgesehen davon, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren neuerlich seine Bevollmächtigung versichert und elektronisch eine Kopie einer Vollmacht vom 5. April 2023 vorgelegt hat, die Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht aufkommen lässt, treffen die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts aus seinem Beschluss vom 15. Dezember 1996 - 1 WB 111.86 -, juris Rn. 15 f. nach wie vor auch die vorliegende Verfahrenskonstellation:

8

„Das Kostenfestsetzungsverfahren, das das gerichtliche Antragsverfahren abschließenden Beschluss wegen des Kostenbetrages ergänzt (§§ 20 Abs. 4 WBO; 134 WDO; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 44. Aufl. Einf. §§ 103 bis 107 Anm. 1 B, 2 A), ist zwar u.a. insoweit ein selbständiges gerichtliches Nachverfahren als auch in ihm zu prüfen ist, ob der den Antragsteller vertretende Bevollmächtigte wegen eines Verstoßes gegen ein Vertretungsgebot zurückzuweisen ist (vgl. KG NJW 1968, 1290 hinsichtlich des Mangels der Vollmacht). Ist aber das in Rede stehende Vertretungsverbot desselben Bevollmächtigten vom Gericht bereits im Hauptsacheverfahren geprüft und die Vertretungsbefugnis bejaht worden, dann kann sie im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht mehr in Frage gestellt werden; denn die Vertretungsbefugnis ist dann für alle diesen Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen bejaht worden (LG Frankenthal MDR 1962, 577 hinsichtlich der Prozessfähigkeit). Eine Prozesshandlung in diesem Sinne ist auch der Antrag auf Kostenfestsetzung. „

9

Hat das Verwaltungsgericht die Kostenerinnerung zu Recht als unbegründet zurückgewiesen, bedarf es auch keiner weiteren Prüfung, ob der Klägerin auch vorgehalten werden könnte, die Kostenerinnerung nicht rechtzeitig erhoben zu haben. Entsprechend ist auch das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen unerheblich.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 analog VwGO.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.