Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung in Asylverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen eine teilweise abgelehnte Kostenfestsetzung in einem Asylverfahren ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da § 80 AsylG den Beschwerdezugang für gerichtliche Entscheidungen in Asylsachen ausschließt. Dies erfasst auch Nebenentscheidungen zur Kostenfestsetzung, unabhängig von abweichender gesetzlicher Grundlage. Eine richterliche Rechtsmittelbelehrung schafft kein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Rechtsmittelausschluss nach § 80 AsylG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gerichtliche Entscheidungen in Verfahren nach dem Asylgesetz sind, vorbehaltlich des in § 133 Abs. 1 VwGO geregelten Ausnahmetatbestands, nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Rechtsmittelausschluss des § 80 AsylG).
Der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylG umfasst auch selbständige und unselbständige Nebenentscheidungen im Zusammenhang mit Asylgerichtsverfahren, einschließlich Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen, selbst wenn deren materielle Rechtsgrundlage in anderen Gesetzen liegt.
Eine richterliche Rechtsmittelbelehrung kann ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht begründen; durch gerichtliche Belehrung kann ein gesetzlicher Rechtsmittelausschluss nicht aufgehoben werden.
§ 1 Abs. 3 RVG steht dem Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG nicht entgegen, wenn das betreffende Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu beurteilen ist und der Gesetzgeber einen umfassenden Rechtsmittelausschluss für Asylverfahren geregelt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 1248/20.A
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrichtern.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2024 - 2 E 508/23 -, juris Rn. 1, und vom 13. April 2023 - 5 E 306/22 -, juris Rn. 1, jeweils m. w. N.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 165 Rn. 34.
Die Beschwerde gegen den von dem Einzelrichter getroffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2022, soweit damit die Erinnerung gegen die teilweise Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags vom 28. Juni 2021 durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 17. September 2021 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig.
Sie ist nicht statthaft. Bei dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Klageverfahren handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Nach § 80 AsylG können gerichtliche Entscheidungen in derartigen Verfahren vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss erfasst alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit Asylgerichtsverfahren, selbst wenn diese Entscheidungen ihre Rechtsgrundlage in Ergänzung des Asylgesetzes in anderen Gesetzen - zum Beispiel der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Gerichtskostengesetz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder der Zivilprozessordnung - haben.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2020 - 11 E 152/20.A -, juris Rn. 1, vom 9. März 2020 - 19 E 1077/18.A -, juris Rn. 3, vom 27. Februar 2019 - 13 E 939/18.A -, juris Rn. 2, und vom 9. Mai 2016 - 1 E 298/16.A -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 6. November 2023 - 2 OA 92/23 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 13a C 20.30391 -, juris Rn. 9.
Eine solche Nebenentscheidung ist auch die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2020 - 11 E 152/20.A -, juris Rn. 3, vom 1. Juli 2019 - 13 E 441/19.A -, juris Rn. 6, vom 9. Mai 2016 - 1 E 298/16.A -, juris Rn. 4, und vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 10 OA 176/18 -, juris Rn. 8.
Nichts anderes ergibt sich aus der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 1 Abs. 3 RVG.
§ 1 Abs. 3 RVG steht dem Beschwerdeausschluss schon deshalb nicht entgegen, weil sich das Verfahren bei der hier gegebenen Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, sondern nach der Verwaltungsgerichtsordnung richtet. Darüber hinaus war mit der Einführung der Regelung des § 80 AsylG ein umfassender Rechtsmittelausschluss bezweckt und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber daran mit der Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas ändern wollte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2020 - 11 E 152/20.A -, juris Rn. 6, vom 9. März 2020 - 19 E 1077/18.A -, juris Rn. 8 ff., und vom 27. Februar 2019 - 13 E 939/18.A -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschlüsse vom 6. November 2023 - 2 OA 92/23 -, juris Rn. 9, und vom 19. Juni 2018 - 10 OA 176/18 -, juris Rn. 9; Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 4 E 819/22.A -, juris Rn. 6 ff.; Bad.-Württ. VGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - A 9 S 3141/20 -, juris Rn. 4 ff., und vom 28. Februar 2017 - A 2 S 271/17 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 13a C 20.30391 -, juris Rn. 11 ff.
An der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert der Umstand, dass das Verwaltungsgericht dem angegriffenen Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, nach der gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden könne, nichts. Denn ein durch Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 -, juris Rn. 15, und Beschluss vom 6. Dezember 1982 - 9 B 3520.82 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2019 - 13 E 441/19.A -, juris Rn. 8, vom 9. Mai 2016 - 1 E 298/16.A -, juris Rn. 6, und vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A -, juris Rn. 6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).