Kostenfestsetzung nach Anwaltswechsel im Verwaltungsprozess: § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO analog
KI-Zusammenfassung
Die beklagte Behörde wandte sich mit der Beschwerde gegen einen Erinnerungsbeschluss zur Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO. Streitpunkt war, ob nach Zurückverweisung und Anwaltswechsel eine weitere Verfahrensgebühr entstanden ist und ob die dadurch verursachten Mehrkosten vom Prozessgegner zu erstatten sind. Das OVG bejahte das Entstehen einer weiteren Gebühr als neuen Rechtszug (§ 21 RVG), verneinte aber deren Erstattungsfähigkeit mangels notwendigem, unvermeidbarem Anwaltswechsel (§ 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO). Auf die Anschlussbeschwerde der Klägerin wurde der Erstattungsbetrag wegen Anrechnung und maßgeblicher RVG-Fassung herabgesetzt und auf 56.397,14 Euro festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen; Anschlussbeschwerde der Klägerin führt zur Herabsetzung der Kostenerstattung auf 56.397,14 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Verfahren nach Zurückverweisung fortgeführt, begründet § 21 Abs. 1 RVG kostenrechtlich einen neuen Rechtszug, in dem Verfahrensgebühren erneut entstehen können.
Bei erneuter Befassung desselben Gerichts nach Zurückverweisung ist die im ersten Durchgang entstandene Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG auf die neue Verfahrensgebühr anzurechnen, sofern derselbe Rechtsanwalt bereits zuvor tätig war; bei Anwaltswechsel entfällt die Anrechnung.
Die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten infolge eines Anwaltswechsels auf Beklagtenseite im Verwaltungsprozess richtet sich mangels ausdrücklicher Regelung in der VwGO über § 173 VwGO entsprechend nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Mehrkosten eines zweiten Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel in der Person des Rechtsanwalts eintreten musste, d.h. objektiv notwendig und für die Partei unvermeidbar war; ein bloßes Optimierungsinteresse genügt nicht.
Für die Gebührenhöhe ist nach § 60 Abs. 1 RVG grundsätzlich das bei Auftragserteilung geltende Recht maßgeblich; bei Anrechnung gleich hoher Verfahrensgebühren wirkt § 15a Abs. 1 RVG gebührenmindernd auf den erstattungsfähigen Betrag.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 I 37/17
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2020 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Klägerin werden der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21. September 2017 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2020 geändert und der der Beklagten von der Klägerin zu erstattende Betrag auf insgesamt 56.397,14 Euro festgesetzt.
Die Kosten der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde trägt die Beklagte.
Gründe
Der Senat ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW mangels einschlägiger Spezialvorschriften in der Besetzung von drei Berufsrichtern zur Entscheidung über die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO berufen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2024 ‑ 2 E 508/23 -, juris, Rn. 1 f., und vom 9. August 2022 ‑ 6 E 324/22 -, juris, Rn. 1 ff., jeweils m. w. N.
1. Die nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Der Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung einer weiteren Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung ist zwar entstanden (dazu a), aber nicht von der Klägerin zu erstatten (dazu b).
a) Der Vergütungsanspruch für zwei gesonderte Verfahrensgebühren für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vor und nach der Zurückverweisung ist entstanden. Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 RVG ein neuer Rechtszug, so dass alle Gebühren erneut entstehen können.
Vgl. H. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 RVG, Rn. 14; N. Schneider, NJW-Spezial 2025, 155.
Im Fall einer Zurückverweisung an ein Gericht, das – wie hier – mit der Sache bereits befasst war, ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. Voraussetzung einer solchen Anrechnung ist allerdings, dass der Rechtsanwalt bereits im ersten Berufungsverfahren tätig gewesen ist und die erste Verfahrensgebühr verdient hat. Im Fall des Anwaltswechsels ist die Geltendmachung beider Verfahrensgebühren in voller Höhe hingegen gerechtfertigt, weil sich ein neuer Rechtsanwalt erst einarbeiten muss.
Vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - IX ZR 57/15 -, MDR 2016, 1233 = juris, Rn. 10; OLG Celle, Beschluss vom 7. September 2015 ‑ 2 W 194/15 -, AGS 2015, 492 = juris, Rn. 6 f.
Ausgehend davon hat die Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht kostenrechtlich einen neuen Rechtszug vor dem Oberverwaltungsgericht in Gang gesetzt, für den nach Nr. 3200 VV RVG eine weitere Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren mit einem Gebührensatz von 1,6 entstanden ist. Auf diese ist die Verfahrensgebühr für das bisherige Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht anzurechnen. Denn im Laufe des Berufungsverfahrens nach der Zurückverweisung erfolgte auf Seiten der Beklagten ein Anwaltswechsel.
Da keine Anrechnung auf die weitere Verfahrensgebühr erfolgt, kommt es auf den von der Beklagten angeführten § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (analog) nicht an, der Anrechnungen entfallen lässt, wenn ein früherer Auftrag in derselben Angelegenheit seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.
b) Der im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber, der Beklagten, entstandene Vergütungsanspruch ist vom Gegner, der Klägerin, nicht zu erstatten. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich vorliegend nach § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (dazu aa). Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt (dazu bb).
aa) Für den Verwaltungsprozess definiert § 162 Abs. 1 VwGO die erstattungsfähigen Kosten. Die Vorschrift macht ihre Erstattungsfähigkeit im Grundsatz davon abhängig, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Für Gebühren und Auslagen, welche durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, gilt etwas anderes: Diese sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Diese Vorschrift gilt auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 1 E 234/21 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; Kunze, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: Januar 2025, § 162 Rn. 66, m. w. N.
§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO geht seinem Wortlaut nach allerdings davon aus, dass die Gebühren und Auslagen lediglich eines Rechtsanwalts in Rede stehen. Für den vorliegenden Fall, dass mehrere Rechtsanwälte nacheinander beauftragt wurden und der Auftraggeber – aufgrund der unterbliebenen Anrechnung – gesonderte Gebühren zur Erstattung bringt, trifft die Vorschrift keine ausdrückliche Regelung. Insofern besteht eine Regelungslücke.
Vgl. Nolte, Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, 2015, S. 629.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bislang nicht zu der Frage verhalten, wie diese Lücke zu schließen ist. Es hat allein die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bei gleichzeitiger Beauftragung von zwei Rechtsanwälten (nur) an § 162 Abs. 1 VwGO gemessen. Dort kam es für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des zweiten Rechtsanwalts darauf an, ob die Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten in der mündlichen Verhandlung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 ‑ 4 KSt 1009.07 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 = juris, Rn. 12.
Anders als in der Verwaltungsgerichtsordnung werden die Voraussetzungen für die Erstattung von Mehrkosten infolge eines Anwaltswechsels für den Zivilprozess durch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich konkretisiert. Die Vorschrift ist wie § 162 Abs. 1 VwGO Ausdruck des Kostenminimierungsgrundsatzes.
Vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 ‑ V ZB 188/16 -, NJW 2018, 625 = juris, Rn. 13.
Gegenüber § 162 Abs. 1 VwGO, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung so ausgelegt wird, dass jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, soweit sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 ‑ 7 KSt 2.21 -, juris, Rn. 2, und vom 27. Juni 2019 ‑ 2 KSt 1.19 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 59 = juris, Rn. 5, m. w. N.,
konkretisiert § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO den Kostenminimierungsgrundsatz für den Anwaltswechsel aber strenger, indem er verlangt, dass „in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste“.
Auf § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist über § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO für den Verwaltungsprozess zurückzugreifen, jedenfalls soweit – wie hier – der Anwaltswechsel auf Seiten der beklagten Behörde erfolgt ist.
Vgl. für die Anwendbarkeit von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Verwaltungsprozess (allerdings ohne nach dem Erstattungsgläubiger näher zu differenzieren): Nds. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2020 ‑ 8 OA 116/20 -, DVBl. 2021, 67 = juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1. Februar 2011 ‑ 2 S 102/11 -, AGS 2011, 465 = juris, Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 24. April 2007 ‑ 1 O 53/07 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 1999 ‑ 1 C 99.1356 -, NVwZ-RR 2000, 551 = juris, Rn. 9; VG Ansbach, Beschluss vom 5. Mai 2021 - AN 14 M 19.51209 -, juris, Rn. 25; VG Würzburg, Beschluss vom 7. Mai 2020 - W 7 M 19.30082 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 17 L 1610/14.A -, juris, Rn. 16; Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 162 Rn. 53; Nolte, Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, 2015, S. 631 f.; offengelassen von OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 11 B 789/14.A -, NVwZ-RR 2015, 359 = juris Rn. 18 ff.
Soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind nach § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.
Ausweislich der Begründung zum Entwurf der Verwaltungsgerichtsordnung im Jahr 1957 wurden darin aus Gründen der Gesetzesökonomie nur die Besonderheiten des Verwaltungsgerichtsprozesses herausgestellt. Wo Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung ohne Weiteres in den Verwaltungsgerichtsprozess übernommen werden konnten, ist dies zur Vermeidung von Wiederholungen durch Einzelverweisung und subsidiär durch die allgemeine Verweisung in § 169 VwGO a. F. (heute § 173 VwGO) geschehen. Aus der Tatsache allein, dass die eine oder andere Bestimmung der Zivilprozessordnung oder des Gerichtsverfassungsgesetzes im Entwurf ausdrücklich Aufnahme fand, kann daher nicht argumento e contrario geschlossen werden, dass andere mit diesen in Zusammenhang stehende Bestimmungen für unanwendbar erklärt werden sollten. Insoweit haben vielmehr Theorie und Praxis im Einzelfall zu prüfen, ob die nicht übernommene Bestimmung dem Wesen des Verwaltungsgerichtsprozesses entspricht und daher anwendbar ist oder nicht.
So die Begründung zum Entwurf der Verwaltungsgerichtsordnung im Jahr 1957: BT-Drs. 3/55, S. 26.
Damit lässt sich § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO als Leitgedanke des Gesetzgebers entnehmen, dass er in Erkenntnis sonst drohender nachteiliger Auswirkungen auf die praktische Realisierung des Rechtsschutzes Abweichungen vermieden wissen wollte, die sich nicht mit Rücksicht auf die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten aufdrängten. Deshalb muss jede Auslegung Bedenken begegnen, die darauf hinausliefe, ohne einleuchtenden Grund im Prozessrecht der Zivilprozessordnung und dem der Verwaltungsgerichtsordnung unterschiedliche Übungen aufkommen zu lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 ‑ VI C 8.69 - BVerwGE 36, 179 = juris, Rn. 12; Wysk, in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 173 Rn. 3; Köhler, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: Januar 2025, § 173 Rn. 11.
Ausgehend davon ist kein einleuchtender Grund dargelegt oder sonst ersichtlich, weshalb die in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht besonders geregelte Frage der Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten im Falle eines Anwaltswechsels – jedenfalls auf Seiten einer beklagten Behörde – im Verwaltungsprozess anders als im Zivilprozess behandelt werden sollte. Für einen Anwaltswechsel auf Seiten eines Verwaltungsrechtsschutz nachsuchenden Klägers braucht die Frage vorliegend nicht entschieden zu werden.
Indem § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des Rechtsanwalts in jedem Fall für erstattungsfähig erklärt, wird es – nach dem Willen des Gesetzgebers – den Parteien erleichtert, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters im Rechtsstreit zu bedienen. Auch dies diene letztlich dazu, den Verwaltungsrechtsschutz wirksamer zu gestalten.
Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 159 VwGO a. F.: BT‑Drs. 3/55, S. 48.
Nach dieser Maßgabe hat das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO über § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts verneint.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 ‑ 9 KSt 5.07 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 44 = juris, Rn. 3.
Für eine – wie hier – die Kostenerstattung geltend machende Behörde greift die Intention des Gesetzgebers, Verwaltungsrechtsschutz wirksamer zu gestalten, jedoch nicht ein. Eine Behörde auf Beklagtenseite sucht nicht um wirksamen Verwaltungsrechtsschutz nach, sondern hat vielmehr ihr Verwaltungshandeln vor Gericht zu verantworten und zu vertreten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 ‑ 9 KSt 6.04 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40 = juris, Rn. 12.
Die weitere Erwägung des Gesetzgebers, es den Parteien im Verwaltungsprozess zu erleichtern, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters im Rechtsstreit zu bedienen, beinhaltet für sich genommen keine zwingende Aussage dahin, dass zusätzliche Gebühren infolge eines Anwaltswechsels voraussetzungslos erstattungsfähig sein sollen.
Vor diesem Hintergrund fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe in § 162 Abs. 2 VwGO bewusst auf vergleichbare Beschränkungen wie in § 91 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO jedenfalls auch insoweit verzichtet, als eine beklagte Behörde infolge eines Anwaltswechsels entstandene Mehrkosten zur Erstattung bringt.
Vgl. Nolte, Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, 2015, S. 628 f., unter Auswertung der Entstehungsgeschichte der VwGO; a. A. Steinbeiß-Winkelmann/Naumann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 173 Rn. 127.
Anders als die Beklagte meint, findet § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch dann Anwendung, wenn der Anwaltswechsel – wie hier – nach einer Zurückverweisung erfolgt. § 21 Abs. 1 RVG steht dem nicht entgegen, weil die Vorschrift – wie ausgeführt – (lediglich) das Entstehen der Vergütungsansprüche (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG), nicht aber deren Erstattungsfähigkeit regelt.
bb) Die Voraussetzungen von § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind nicht erfüllt.
Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Zwar hat die Partei das Recht der freien Anwaltswahl und damit das Recht auf einen Anwaltswechsel, jedoch sollen hierdurch bedingte Mehrkosten grundsätzlich nicht zu Lasten des Kostenschuldners gehen. Deshalb werden die zu erstattenden Kosten grundsätzlich auf die Kosten für nur einen einzigen Rechtsanwalt begrenzt.
Vgl. Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: März 2025, § 91 Rn. 176.
Ein Anwaltswechsel ist nur dann notwendig, wenn er nicht auf ein Verschulden der Partei oder ein ihr nach dem Grundgedanken von § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts zurückzuführen ist. Allein die objektive Notwendigkeit eines Anwaltswechsels reicht also nicht aus. Hinzukommen muss, dass dieser unvermeidbar gewesen ist. Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt sind daher nicht erstattungsfähig, wenn die zum Anwaltswechsel führenden Umstände für die Partei oder ihren Rechtsanwalt vorhersehbar waren oder (willentlich) herbeigeführt worden sind.
Vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 ‑ XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436 = juris, Rn. 11 f., m. w. N.; OLG Celle, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 ‑ 2 W 75/23 -, NJW 2023, 2354 = juris, Rn. 8, und vom 7. September 2015 - 2 W 194/15 -, AGS 2015, 492 = juris, Rn. 9 f.
Unter diesen Voraussetzungen hat die Rechtsprechung die durch einen Anwaltswechsel hervorgerufenen Mehrkosten als nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO erstattungsfähig angesehen, wenn etwa die anwaltliche Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben wird und bei Mandatsübernahme nicht vorhergesehen werden konnte, dass der Auftrag voraussichtlich nicht zu Ende geführt werden kann,
vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436 = juris, Rn. 13, m. w. N.; Bbg. OLG, Beschluss vom 15. Januar 2021 ‑ 6 W 76/20 -, juris, Rn. 3,
oder der bisher beauftragte Rechtsanwalt infolge einer Erkrankung unvorhersehbar aus der Anwaltschaft ausscheidet oder verstirbt.
Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2012 ‑ I-17 W 109/12 -, AGS 2013, 568 = juris, Rn. 15; zu weiteren Beispielen siehe Herget, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 91 Rn. 13.7, und Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: März 2025, § 91 Rn. 181.1 ff.
Gemessen daran war der vorliegend von der Beklagten vorgenommene Anwaltswechsel schon nicht objektiv notwendig. Die Beklagte macht geltend, sie habe den Anwaltswechsel angesichts der Wechselwirkung mit dem Vergaberechtsstreit vollzogen, um eine effektive und effiziente Interessenwahrnehmung zu gewährleisten. Damit beruft sie sich auf den lediglich das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt betreffenden Wunsch nach einer möglichst optimalen Prozessvertretung, ohne aufzuzeigen, dass ihre bisherigen Rechtsanwälte die Prozessvertretung aus zwingenden Gründen nicht hätten fortsetzen können.
Vgl. dazu, dass selbst Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt, etwa Vertrauensverlust oder Unstimmigkeit über das Vorgehen anlässlich der Prozessführung, in keinem Fall dazu führen können, dem Prozessgegner Mehrkosten aufzuerlegen: OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2012 ‑ I-17 W 109/12 -, AGS 2013, 568 = juris, Rn. 15, m. w. N.
Im Übrigen hätte die von der Beklagten gewünschte effektive und effiziente Interessenwahrnehmung auch dadurch hinreichend gewährleistet werden können, dass die zuvor im Berufungsverfahren mandatierten Prozessbevollmächtigten sich über den Verlauf und Ausgang des parallel geführten Vergaberechtsstreits bei den dortigen Prozessbevollmächtigten informiert und Akteneinsicht genommen hätten.
Überdies war der von der Beklagten vorgenommene Anwaltswechsel auch nicht unvermeidbar. Die – aus Sicht der Beklagten – zum Anwaltswechsel führenden Umstände sind von der Beklagten (willentlich) herbeigeführt worden, unabhängig davon, auf welche Partei es zurückgeführt werden kann, dass im hiesigen Verfahren Fragen in Bezug auf den Vergaberechtsstreit bzw. die Vergabeanordnung aufgeworfen wurden. Denn die von der Beklagten subjektiv angenommene Notwendigkeit des Anwaltswechsels ergab sich erst infolge der Mandatierung einer anderen Rechtsanwaltskanzlei für den parallelen, vorgreiflichen Vergaberechtsstreit. Der Anwaltswechsel wäre deshalb vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte ihrem Wunsch entsprechend, „die anwaltliche Vertretung in beiden Verfahrenskomplexen in dieselben Hände zu legen“, für den Vergaberechtsstreit die bereits für das anhängige Verfahren mandatierte Kanzlei X. PartGmbB beauftragt hätte, die unter anderem auch auf das Telekommunikationsrecht spezialisiert ist. Weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
2. Die gemäß § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO statthafte, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Fristbindung zulässige Anschlussbeschwerde der Klägerin,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 ‑ 20 F 23.07 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 = juris, Rn. 15, m. w. N.; ebenso Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 = juris, Rn. 24; Stuhlfauth, in: Bader/Funker-Kaiser/ders./von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 127 Rn. 50; die Frage offen lassend OVG Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2024 ‑ 4 S 139/24 -, juris, Rn. 7,
ist begründet.
Nach dem Vorstehenden sind gemäß § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i. V. m § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Mehrkosten des zweiten Anwalts, also der Rechtsanwälte Koch & Neumann, nicht zu erstatten. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten der ab dem Berufungszulassungsverfahren im Jahr 2007 von der Beklagten mandatierten X. PartGmbB richtet sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG in der Fassung vom 5. Mai 2004, das vom 1. Juli 2004 bis 31. Juli 2013 gültig war. Die von ihnen für das Berufungszulassungsverfahren und das ursprüngliche Berufungsverfahren verdiente 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG ist für die Zeit nach der Zurückverweisung ab dem Jahr 2009, in der sie zunächst weiterhin für die Beklagte bis zum Jahr 2015 tätig war, gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. Auch diese zweite 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG für die Zeit nach der Zurückverweisung richtet sich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG 2013 nach bisherigem Recht, weil ihnen der unbedingte Auftrag zur Erledigung des gemäß § 21 RVG als neuer Rechtszug geltendes Berufungsverfahrens nach der Zurückverweisung im Jahr 2009 und damit vor dem Inkrafttreten der höheren Gebührenwerte zum 1. August 2013 erteilt worden ist.
Da diese beiden Verfahrensgebühren gleich hoch sind, ergibt sich infolge der Anrechnung nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 RVG die Erstattungsfähigkeit einer 1,6 Verfahrensgebühr in Höhe von 10.313,60 Euro und nicht der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte höhere Betrag nach dem VV RVG 2013 in Höhe von 10.660,80 Euro. Unter Berücksichtigung der 19%igen Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) sind die festgesetzten Kosten deshalb wie von der Anschlussbeschwerde beantragt gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts um weitere 413,17 Euro herabzusetzen, die von der Klägerin der Beklagten zu erstattenden Kosten insgesamt mithin auf 56.397,14 Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung, die für die Anschlussbeschwerde als insoweit selbständig zu behandelndes Rechtsmittel gesondert zu treffen ist,
vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Juni 2015 ‑ OVG 4 S 6.15 -, juris, Rn. 30, Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/ders./von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 127 Rn. 46,
folgt bezogen auf die Beschwerde aus § 154 Abs. 2 VwGO und im Hinblick auf die Anschlussbeschwerde aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das vorliegende Beschwerde- bzw. Anschlussbeschwerdeverfahren jeweils eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).