Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 405/20·04.06.2025

Mehrkosten nach Anwaltswechsel der Behörde im Verwaltungsprozess nur bei Notwendigkeit (§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Beteiligten über die Erstattungsfähigkeit einer weiteren Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung, die infolge eines Anwaltswechsels der beklagten Behörde anfiel. Das OVG NRW wies die Beschwerde der Beklagten zurück und gab der Anschlussbeschwerde der Klägerin statt. Mehrkosten durch den Wechsel seien im Verwaltungsprozess (jedenfalls bei der beklagten Behörde) nach § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO nur erstattungsfähig, wenn der Wechsel eintreten musste; das sei hier nicht der Fall. Die erstattungsfähige Gebühr richte sich nach dem bei Auftragserteilung maßgeblichen RVG/VV; der zu erstattende Betrag wurde auf 25.820,93 Euro herabgesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen; Anschlussbeschwerde der Klägerin erfolgreich, Kostenbetrag auf 25.820,93 Euro herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrkosten infolge eines Anwaltswechsels sind im Verwaltungsprozess jedenfalls für eine beklagte Behörde nach § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilen.

2

Die Erstattung von Kosten mehrerer Rechtsanwälte setzt nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO voraus, dass der Anwaltswechsel in der Person des Rechtsanwalts eintreten musste; ein bloßes Optimierungsinteresse an „effizienterer“ Vertretung genügt nicht.

3

Wird eine Sache an ein Gericht zurückverwiesen, entsteht kostenrechtlich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 RVG ein neuer Rechtszug; eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG setzt jedoch voraus, dass derselbe Rechtsanwalt zuvor tätig war und die erste Gebühr verdient hat.

4

Ist der Anwaltswechsel nicht erstattungsfähig, sind die durch den zweiten Rechtsanwalt verursachten Mehrkosten im Kostenfestsetzungsverfahren herauszurechnen; maßgeblich bleiben die erstattungsfähigen Gebühren nach dem bei Auftragserteilung an den erstattungsberechtigten Rechtsanwalt geltenden Vergütungsrecht (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).

5

§ 21 Abs. 1 RVG regelt das Entstehen von Vergütungsansprüchen, nicht deren Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Prozessgegner; eine Zurückverweisung schließt daher die Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Mehrkosten eines späteren Anwaltswechsels nicht aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO 173§ VwGO 162§ ZPO 91 Abs. 2 Satz 2§ 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 130a VwGO§ 94 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 I 36/17

Leitsatz

Die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten im Falle eines Anwaltswechsels richtet sich im Verwaltungsprozess - jedenfalls für die beklagte Behörde - nach § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2020 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Klägerin werden der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21. September 2017 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2020 geändert und der der Beklagten von der Klägerin zu erstattende Betrag auf insgesamt 25.820,93 Euro festgesetzt.

Die Kosten der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde trägt die Beklagte.

Gründe

1

I.

2

Die (Haupt-)Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer weiteren Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung nach einem Anwaltswechsel.

3

Die Klägerin erhob am 16. Februar 2007 beim Verwaltungsgericht Köln Klage auf Verlängerung von Frequenzzuteilungen im 2,6 GHz-Band, der mit Urteil vom 15. Juni 2007 (11 K 572/07) stattgegeben wurde. Nach Berufungszulassung änderte der Senat durch Beschluss nach § 130a VwGO vom 30. Oktober 2008 (13 A 2395/07) das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klage ab. Diesen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 24. September 2009 (6 B 6.09) wegen Verfahrensfehlern auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück. Dabei wies es darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht die Aussetzung dieses Verpflichtungsrechtsstreits gemäß § 94 VwGO mit Rücksicht auf den gegen die Vergabeanordnung für die Zuteilung der Frequenzen vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Anfechtungsrechtsstreit (21 K 4413/11) in Betracht zu ziehen habe.

4

Daraufhin setzte der Senat das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens gegen die Vergabeanordnung aus. In diesem wurde die Beklagte von den Rechtsanwälten B. & F. anwaltlich vertreten. Die dortige Klage wies das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 3. September 2014 ab. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Juni 2015 (6 B 59.14) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hatte.

5

Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 zeigten die seit dem Berufungszulassungsverfahren 13 A 2395/07 bestellten Prozessbevollmächtigten der Beklagten, P. PartGmbB, an, dass sie die Beklagte nicht mehr vertreten. Mit Beschluss vom 14. September 2015 hob der Senat den Aussetzungsbeschluss von Amts wegen auf. Mit Schriftsatz vom 15. September 2015 bestellten sich Rechtsanwälte B. & F. als die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

6

Mit Urteil vom 10. März 2016 änderte der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2007 und wies die Klage ab; die Anschlussberufung der Klägerin wies er zurück. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz sowie des Verfahrens 6 B 6.09 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden der Klägerin auferlegt und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 4. für erstattungsfähig erklärt. Der Streitwert wurde auf 450.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (6 B 31.16) zurück.

7

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte – soweit hier von Interesse – für die anwaltliche Vertretung im Berufungszulassungs- und ursprünglichem Berufungsverfahren die Erstattung einer 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (im Folgenden: VV RVG) 2007 in Höhe von 4.604,80 Euro nebst Umsatzsteuer sowie für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung die Erstattung einer (weiteren) 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG 2015 in Höhe von 4.948,80 Euro nebst Umsatzsteuer beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 21. September 2017 die der Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf insgesamt 31.710,00 Euro festgesetzt. Durch die Zurückverweisung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht sei ein neuer Rechtszug entstanden, für den alle Gebühren grundsätzlich noch einmal anfielen. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG erfolge nur, wenn – anders als hier – kein Anwaltswechsel nach der Zurückverweisung stattgefunden habe. Die durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten seien nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch erstattungsfähig.

8

Auf die Erinnerung der Klägerin, den festgesetzten Betrag um 5.889,07 Euro (4.948,80 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) zu reduzieren, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. März 2020 den festgesetzten Betrag der der Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten um 5.479,71 Euro auf 26.230,29 Euro verringert und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Zwar schließe die Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG die Geltendmachung beider Verfahrensgebühren vorliegend nicht aus, weil die Verfahrensgebühr des ersten Berufungsverfahrens und die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisung von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden seien. Allerdings müsse sich die Beklagte gemäß § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Verhältnis zur Klägerin so behandeln lassen, als hätte sie für das erste Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und das dortige Verfahren nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht dieselben Rechtsanwälte beauftragt. Die Voraussetzungen des über § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO anwendbaren § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach dem die Kosten, die diejenigen eines Rechtsanwalts übersteigen, nur zu erstatten sind, wenn in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste, lägen nicht vor. Das Vorbringen der Beklagten beschränke sich insoweit auf eine am Maßstab des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO orientierte Darlegung. Dass die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegeben seien, ergebe sich daraus nicht; dies sei auch sonst nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nach der Zurückverweisung unter Berücksichtigung von § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorliegend höher sei als die Verfahrensgebühr für das erste Berufungsverfahren. Ausgehend von Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG sei die Beklagte berechtigt, gegenüber der Klägerin die höhere Verfahrensgebühr geltend zu machen.

9

Gegen die Herabsetzung der festgesetzten Kosten hat die Beklagte Beschwerde erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei nicht über § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO entsprechend anwendbar. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der zweiten Verfahrensgebühr richte sich allein danach, ob die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtswahrnehmung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen seien. Dies sei der Fall. Nach der Fortsetzung des ausgesetzten Berufungsverfahrens habe sie die bereits im vorgreiflichen sog. Vergaberechtsstreit mandatierten Rechtsanwälte B. & F. auch für das hiesige Verfahren bevollmächtigt, um eine effektive und effiziente Interessenwahrnehmung zu gewährleisten. Der umfangreiche Prozessstoff aus dem Vergaberechtsstreit, der bei der Fortsetzung des hiesigen Verfahrens eine Rolle gespielt habe, habe besser „aus erster Hand“ der Prozessbevollmächtigten in dem Rechtsstreit um die Vergabeanordnung beurteilt werden können.

10

Die Klägerin macht mit ihrer Anschlussbeschwerde gegenüber der Festsetzung durch die Urkundsbeamtin eine Herabsetzung der zu erstattenden Kosten entsprechend ihrer Erinnerung um 5.889,07 Euro (und nicht nur 5.479,71 Euro) geltend. Da die durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig seien, könne für die Höhe der Verfahrensgebühr nicht auf das Vergütungsverzeichnis zum RVG im Jahr 2015, in dem der Anwaltswechsel erfolgt ist, abgestellt werden, sondern sei das vorher gültige Vergütungsverzeichnis zum RVG zum Zeitpunkt der Beauftragung der vorherigen Prozessbevollmächtigten zugrunde zu legen.

11

II.

12

Der Senat ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW mangels einschlägiger Spezialvorschriften in der Besetzung von drei Berufsrichtern zur Entscheidung über die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO berufen.

13

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2024 ‑ 2 E 508/23 -, juris, Rn. 1 f., und vom 9. August 2022 ‑ 6 E 324/22 -, juris, Rn. 1 ff., jeweils m. w. N.

14

1. Die nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Der Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung einer weiteren Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung ist zwar entstanden (dazu a), aber nicht von der Klägerin zu erstatten (dazu b).

15

a) Der Vergütungsanspruch für zwei gesonderte Verfahrensgebühren für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vor und nach der Zurückverweisung ist entstanden. Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 RVG ein neuer Rechtszug, so dass alle Gebühren erneut entstehen können.

16

Vgl. H. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 21 RVG, Rn. 14; N. Schneider, NJW-Spezial 2025, 155.

17

Im Fall einer Zurückverweisung an ein Gericht, das – wie hier – mit der Sache bereits befasst war, ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. Voraussetzung einer solchen Anrechnung ist allerdings, dass der Rechtsanwalt bereits im ersten Berufungsverfahren tätig gewesen ist und die erste Verfahrensgebühr verdient hat. Im Fall des Anwaltswechsels ist die Geltendmachung beider Verfahrensgebühren in voller Höhe hingegen gerechtfertigt, weil sich ein neuer Rechtsanwalt erst einarbeiten muss.

18

Vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - IX ZR 57/15 -, MDR 2016, 1233 = juris, Rn. 10; OLG Celle, Beschluss vom 7. September 2015 ‑ 2 W 194/15 -, AGS 2015, 492 = juris, Rn. 6 f.

19

Ausgehend davon hat die Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht kostenrechtlich einen neuen Rechtszug vor dem Oberverwaltungsgericht in Gang gesetzt, für den nach Nr. 3200 VV RVG eine weitere Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren mit einem Gebührensatz von 1,6 entstanden ist. Auf diese ist die Verfahrensgebühr für das bisherige Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht anzurechnen. Denn im Laufe des Berufungsverfahrens nach der Zurückverweisung erfolgte auf Seiten der Beklagten ein Anwaltswechsel.

20

Da keine Anrechnung auf die weitere Verfahrensgebühr erfolgt, kommt es auf den von der Beklagten angeführten § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (analog) nicht an, der Anrechnungen entfallen lässt, wenn ein früherer Auftrag in derselben Angelegenheit seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.

21

b) Der im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber, der Beklagten, entstandene Vergütungsanspruch ist vom Gegner, der Klägerin, nicht zu erstatten. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich vorliegend nach § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (dazu aa). Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt (dazu bb).

22

aa) Für den Verwaltungsprozess definiert § 162 Abs. 1 VwGO die erstattungsfähigen Kosten. Die Vorschrift macht ihre Erstattungsfähigkeit im Grundsatz davon abhängig, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Für Gebühren und Auslagen, welche durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, gilt etwas anderes: Diese sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Diese Vorschrift gilt auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

23

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 1 E 234/21 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; Kunze, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: Januar 2025, § 162 Rn. 66, m. w. N.

24

§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO geht seinem Wortlaut nach allerdings davon aus, dass die Gebühren und Auslagen lediglich eines Rechtsanwalts in Rede stehen. Für den vorliegenden Fall, dass mehrere Rechtsanwälte nacheinander beauftragt wurden und der Auftraggeber – aufgrund der unterbliebenen Anrechnung – gesonderte Gebühren zur Erstattung bringt, trifft die Vorschrift keine ausdrückliche Regelung. Insofern besteht eine Regelungslücke.

25

Vgl. Nolte, Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, 2015, S. 629.

26

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bislang nicht zu der Frage verhalten, wie diese Lücke zu schließen ist. Es hat allein die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bei gleichzeitiger Beauftragung von zwei Rechtsanwälten (nur) an § 162 Abs. 1 VwGO gemessen. Dort kam es für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des zweiten Rechtsanwalts darauf an, ob die Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten in der mündlichen Verhandlung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

27

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 ‑ 4 KSt 1009.07 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 = juris, Rn. 12.

28

Anders als in der Verwaltungsgerichtsordnung werden die Voraussetzungen für die Erstattung von Mehrkosten infolge eines Anwaltswechsels für den Zivilprozess durch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich konkretisiert. Die Vorschrift ist wie § 162 Abs. 1 VwGO Ausdruck des Kostenminimierungsgrundsatzes.

29

Vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 ‑ V ZB 188/16 -, NJW 2018, 625 = juris, Rn. 13.

30

Gegenüber § 162 Abs. 1 VwGO, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung so ausgelegt wird, dass jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, soweit sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt,

31

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 ‑ 7 KSt 2.21 -, juris, Rn. 2, und vom 27. Juni 2019 ‑ 2 KSt 1.19 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 59 = juris, Rn. 5, m. w. N.,

32

konkretisiert § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO den Kostenminimierungsgrundsatz für den Anwaltswechsel aber strenger, indem er verlangt, dass „in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste“.

33

Auf § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist über § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO für den Verwaltungsprozess zurückzugreifen, jedenfalls soweit – wie hier – der Anwaltswechsel auf Seiten der beklagten Behörde erfolgt ist.

34

Vgl. für die Anwendbarkeit von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Verwaltungsprozess (allerdings ohne nach dem Erstattungsgläubiger näher zu differenzieren): Nds. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2020 ‑ 8 OA 116/20 -, DVBl. 2021, 67 = juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1. Februar 2011 ‑ 2 S 102/11 -, AGS 2011, 465 = juris, Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 24. April 2007 ‑ 1 O 53/07 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 1999 ‑ 1 C 99.1356 -, NVwZ-RR 2000, 551 = juris, Rn. 9; VG Ansbach, Beschluss vom 5. Mai 2021 - AN 14 M 19.51209 -, juris, Rn. 25; VG Würzburg, Beschluss vom 7. Mai 2020 - W 7 M 19.30082 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 17 L 1610/14.A -, juris, Rn. 16; Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 162 Rn. 53; Nolte, Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, 2015, S. 631 f.; offengelassen von OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 11 B 789/14.A -, NVwZ-RR 2015, 359 = juris Rn. 18 ff.

35

Soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind nach § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.

36

Ausweislich der Begründung zum Entwurf der Verwaltungsgerichtsordnung im Jahr 1957 wurden darin aus Gründen der Gesetzesökonomie nur die Besonderheiten des Verwaltungsgerichtsprozesses herausgestellt. Wo Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung ohne Weiteres in den Verwaltungsgerichtsprozess übernommen werden konnten, ist dies zur Vermeidung von Wiederholungen durch Einzelverweisung und subsidiär durch die allgemeine Verweisung in § 169 VwGO a. F. (heute § 173 VwGO) geschehen. Aus der Tatsache allein, dass die eine oder andere Bestimmung der Zivilprozessordnung oder des Gerichtsverfassungsgesetzes im Entwurf ausdrücklich Aufnahme fand, kann daher nicht argumento e contrario geschlossen werden, dass andere mit diesen in Zusammenhang stehende Bestimmungen für unanwendbar erklärt werden sollten. Insoweit haben vielmehr Theorie und Praxis im Einzelfall zu prüfen, ob die nicht übernommene Bestimmung dem Wesen des Verwaltungsgerichtsprozesses entspricht und daher anwendbar ist oder nicht.

37

So die Begründung zum Entwurf der Verwaltungsgerichtsordnung im Jahr 1957: BT-Drs. 3/55, S. 26.

38

Damit lässt sich § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO als Leitgedanke des Gesetzgebers entnehmen, dass er in Erkenntnis sonst drohender nachteiliger Auswirkungen auf die praktische Realisierung des Rechtsschutzes Abweichungen vermieden wissen wollte, die sich nicht mit Rücksicht auf die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten aufdrängten. Deshalb muss jede Auslegung Bedenken begegnen, die darauf hinausliefe, ohne einleuchtenden Grund im Prozessrecht der Zivilprozessordnung und dem der Verwaltungsgerichtsordnung unterschiedliche Übungen aufkommen zu lassen.

39

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 ‑ VI C 8.69 - BVerwGE 36, 179 = juris, Rn. 12; Wysk, in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 173 Rn. 3; Köhler, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: Januar 2025, § 173 Rn. 11.

40

Ausgehend davon ist kein einleuchtender Grund dargelegt oder sonst ersichtlich, weshalb die in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht besonders geregelte Frage der Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten im Falle eines Anwaltswechsels – jedenfalls auf Seiten einer beklagten Behörde – im Verwaltungsprozess anders als im Zivilprozess behandelt werden sollte. Für einen Anwaltswechsel auf Seiten eines Verwaltungsrechtsschutz nachsuchenden Klägers braucht die Frage vorliegend nicht entschieden zu werden.

41

Indem § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des Rechtsanwalts in jedem Fall für erstattungsfähig erklärt, wird es – nach dem Willen des Gesetzgebers – den Parteien erleichtert, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters im Rechtsstreit zu bedienen. Auch dies diene letztlich dazu, den Verwaltungsrechtsschutz wirksamer zu gestalten.

42

Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 159 VwGO a. F.: BT‑Drs. 3/55, S. 48.

43

Nach dieser Maßgabe hat das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO über § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts verneint.

44

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 ‑ 9 KSt 5.07 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 44 = juris, Rn. 3.

45

Für eine – wie hier – die Kostenerstattung geltend machende Behörde greift die Intention des Gesetzgebers, Verwaltungsrechtsschutz wirksamer zu gestalten, jedoch nicht ein. Eine Behörde auf Beklagtenseite sucht nicht um wirksamen Verwaltungsrechtsschutz nach, sondern hat vielmehr ihr Verwaltungshandeln vor Gericht zu verantworten und zu vertreten.

46

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 ‑ 9 KSt 6.04 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40 = juris, Rn. 12.

47

Die weitere Erwägung des Gesetzgebers, es den Parteien im Verwaltungsprozess zu erleichtern, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters im Rechtsstreit zu bedienen, beinhaltet für sich genommen keine zwingende Aussage dahin, dass zusätzliche Gebühren infolge eines Anwaltswechsels voraussetzungslos erstattungsfähig sein sollen.

48

Vor diesem Hintergrund fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe in § 162 Abs. 2 VwGO bewusst auf vergleichbare Beschränkungen wie in § 91 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO jedenfalls auch insoweit verzichtet, als eine beklagte Behörde infolge eines Anwaltswechsels entstandene Mehrkosten zur Erstattung bringt.

49

Vgl. Nolte, Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, 2015, S. 628 f., unter Auswertung der Entstehungsgeschichte der VwGO; a. A. Steinbeiß-Winkelmann/Naumann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 173 Rn. 127.

50

Anders als die Beklagte meint, findet § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch dann Anwendung, wenn der Anwaltswechsel – wie hier – nach einer Zurückverweisung erfolgt. § 21 Abs. 1 RVG steht dem nicht entgegen, weil die Vorschrift – wie ausgeführt – (lediglich) das Entstehen der Vergütungsansprüche (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG), nicht aber deren Erstattungsfähigkeit regelt.

51

bb) Die Voraussetzungen von § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind nicht erfüllt.

52

Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Zwar hat die Partei das Recht der freien Anwaltswahl und damit das Recht auf einen Anwaltswechsel, jedoch sollen hierdurch bedingte Mehrkosten grundsätzlich nicht zu Lasten des Kostenschuldners gehen. Deshalb werden die zu erstattenden Kosten grundsätzlich auf die Kosten für nur einen einzigen Rechtsanwalt begrenzt.

53

Vgl. Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: März 2025, § 91 Rn. 176.

54

Ein Anwaltswechsel ist nur dann notwendig, wenn er nicht auf ein Verschulden der Partei oder ein ihr nach dem Grundgedanken von § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts zurückzuführen ist. Allein die objektive Notwendigkeit eines Anwaltswechsels reicht also nicht aus. Hinzukommen muss, dass dieser unvermeidbar gewesen ist. Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt sind daher nicht erstattungsfähig, wenn die zum Anwaltswechsel führenden Umstände für die Partei oder ihren Rechtsanwalt vorhersehbar waren oder (willentlich) herbeigeführt worden sind.

55

Vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 ‑ XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436 = juris, Rn. 11 f., m. w. N.; OLG Celle, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 ‑ 2 W 75/23 -, NJW 2023, 2354 = juris, Rn. 8, und vom 7. September 2015 - 2 W 194/15 -, AGS 2015, 492 = juris, Rn. 9 f.

56

Unter diesen Voraussetzungen hat die Rechtsprechung die durch einen Anwaltswechsel hervorgerufenen Mehrkosten als nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO erstattungsfähig angesehen, wenn etwa die anwaltliche Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben wird und bei Mandatsübernahme nicht vorhergesehen werden konnte, dass der Auftrag voraussichtlich nicht zu Ende geführt werden kann,

57

vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 -, MDR 2012, 1436 = juris, Rn. 13, m. w. N.; Bbg. OLG, Beschluss vom 15. Januar 2021 ‑ 6 W 76/20 -, juris, Rn. 3,

58

oder der bisher beauftragte Rechtsanwalt infolge einer Erkrankung unvorhersehbar aus der Anwaltschaft ausscheidet oder verstirbt.

59

Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2012 ‑ I-17 W 109/12 -, AGS 2013, 568 = juris, Rn. 15; zu weiteren Beispielen siehe Herget, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 91 Rn. 13.7, und Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: März 2025, § 91 Rn. 181.1 ff.

60

Gemessen daran war der vorliegend von der Beklagten vorgenommene Anwaltswechsel schon nicht objektiv notwendig. Die Beklagte macht geltend, sie habe den Anwaltswechsel angesichts der Wechselwirkung mit dem Vergaberechtsstreit vollzogen, um eine effektive und effiziente Interessenwahrnehmung zu gewährleisten. Damit beruft sie sich auf den lediglich das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt betreffenden Wunsch nach einer möglichst optimalen Prozessvertretung, ohne aufzuzeigen, dass ihre bisherigen Rechtsanwälte die Prozessvertretung aus zwingenden Gründen nicht hätten fortsetzen können.

61

Vgl. dazu, dass selbst Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt, etwa Vertrauensverlust oder Unstimmigkeit über das Vorgehen anlässlich der Prozessführung, in keinem Fall dazu führen können, dem Prozessgegner Mehrkosten aufzuerlegen: OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2012 ‑ I-17 W 109/12 -, AGS 2013, 568 = juris, Rn. 15, m. w. N.

62

Im Übrigen hätte die von der Beklagten gewünschte effektive und effiziente Interessenwahrnehmung auch dadurch hinreichend gewährleistet werden können, dass die zuvor im Berufungsverfahren mandatierten Prozessbevollmächtigten sich über den Verlauf und Ausgang des parallel geführten Vergaberechtsstreits bei den dortigen Prozessbevollmächtigten informiert und Akteneinsicht genommen hätten.

63

Überdies war der von der Beklagten vorgenommene Anwaltswechsel auch nicht unvermeidbar. Die – aus Sicht der Beklagten – zum Anwaltswechsel führenden Umstände sind von der Beklagten (willentlich) herbeigeführt worden, unabhängig davon, auf welche Partei es zurückgeführt werden kann, dass im hiesigen Verfahren Fragen in Bezug auf den Vergaberechtsstreit bzw. die Vergabeanordnung aufgeworfen wurden. Denn die von der Beklagten subjektiv angenommene Notwendigkeit des Anwaltswechsels ergab sich erst infolge der Mandatierung einer anderen Rechtsanwaltskanzlei für den parallelen, vorgreiflichen Vergaberechtsstreit. Der Anwaltswechsel wäre deshalb vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte ihrem Wunsch entsprechend, „die anwaltliche Vertretung in beiden Verfahrenskomplexen in dieselben Hände zu legen“, für den Vergaberechtsstreit die bereits für das anhängige Verfahren mandatierte Kanzlei P. PartGmbB beauftragt hätte, die unter anderem auch auf das Telekommunikationsrecht spezialisiert ist. Weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

64

2. Die gemäß § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO statthafte, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Fristbindung zulässige Anschlussbeschwerde der Klägerin,

65

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 ‑ 20 F 23.07 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 = juris, Rn. 15, m. w. N.; ebenso Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 = juris, Rn. 24; Stuhlfauth, in: Bader/Funker-Kaiser/ders./von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 127 Rn. 50; die Frage offen lassend OVG Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2024 ‑ 4 S 139/24 -, juris, Rn. 7,

66

ist begründet.

67

Nach dem Vorstehenden sind gemäß § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i. V. m § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Mehrkosten des zweiten Anwalts, also der Rechtsanwälte B. & F., nicht zu erstatten. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten der ab dem Berufungszulassungsverfahren im Jahr 2007 von der Beklagten mandatierten P. PartGmbB richtet sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG in der Fassung vom 5. Mai 2004, das vom 1. Juli 2004 bis 31. Juli 2013 gültig war. Die von ihnen für das Berufungszulassungsverfahren und das ursprüngliche Berufungsverfahren verdiente 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG ist für die Zeit nach der Zurückverweisung ab dem Jahr 2009, in der sie zunächst weiterhin für die Beklagte bis zum Jahr 2015 tätig war, gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. Auch diese zweite 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG für die Zeit nach der Zurückverweisung richtet sich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG 2013 nach bisherigem Recht, weil ihnen der unbedingte Auftrag zur Erledigung des gemäß § 21 RVG als neuer Rechtszug geltendes Berufungsverfahrens nach der Zurückverweisung im Jahr 2009 und damit vor dem Inkrafttreten der höheren Gebührenwerte zum 1. August 2013 erteilt worden ist.

68

Da diese beiden Verfahrensgebühren gleich hoch sind, ergibt sich infolge der Anrechnung nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 RVG die Erstattungsfähigkeit einer 1,6 Verfahrensgebühr in Höhe von 4.604,80 Euro und nicht der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte höhere Betrag nach dem VV RVG 2013 in Höhe von 4.948,80 Euro. Unter Berücksichtigung der 19%igen Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) sind die festgesetzten Kosten deshalb wie von der Anschlussbeschwerde beantragt gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts um weitere 409,36 Euro herabzusetzen, die von der Klägerin der Beklagten zu erstattenden Kosten insgesamt mithin auf 25.820,93 Euro festzusetzen.

69

Die Kostenentscheidung, die für die Anschlussbeschwerde als insoweit selbständig zu behandelndes Rechtsmittel gesondert zu treffen ist,

70

vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Juni 2015 ‑ OVG 4 S 6.15 -, juris, Rn. 30, Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/ders./von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 127 Rn. 46,

71

folgt bezogen auf die Beschwerde aus § 154 Abs. 2 VwGO und im Hinblick auf die Anschlussbeschwerde aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das vorliegende Beschwerde- bzw. Anschlussbeschwerdeverfahren jeweils eine Festgebühr anfällt.

72

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).