Normenkontrolle Eilverfahren: Bebauungsplan – Entwässerung/Lärm nicht offensichtlich fehlerhaft
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans. Das OVG bejahte die Antragsbefugnis u. a. wegen geltend gemachter Gefährdung durch abfließendes Niederschlagswasser, lehnte den Antrag aber als unbegründet ab. Ein schwerer Nachteil sei nicht glaubhaft gemacht und der Plan sei bei summarischer Prüfung weder offensichtlich formell noch materiell rechtsfehlerhaft, insbesondere nicht hinsichtlich Entwässerung und Konfliktbewältigung (Gewerbelärm).
Ausgang: Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans im Normenkontroll-Eilverfahren abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 VwGO) genügt ein substantiierter Vortrag, der eine Rechtsverletzung durch Festsetzungen oder Anwendung des Bebauungsplans als möglich erscheinen lässt; eine Begründetheitsprüfung darf damit nicht vorweggenommen werden.
Der Schutz des Grundeigentums vor durch die Planung verursachtem Niederschlagswasserabfluss ist ein abwägungsbeachtlicher Belang; die Bauleitplanung muss auf einer Erschließungskonzeption beruhen, die Schäden an Gesundheit und Eigentum auch außerhalb des Plangebiets vermeidet (§ 1 Abs. 7 BauGB).
Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt strenge Voraussetzungen voraus; die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kommt regelmäßig nur bei glaubhaft gemachtem schweren Nachteil oder bei offensichtlicher Unwirksamkeit des Plans und dringender individueller Betroffenheit in Betracht.
Konflikte, die ein Bebauungsplan auslöst, sind grundsätzlich auf Planebene zu bewältigen; eine Verlagerung der Konfliktlösung auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist zulässig, wenn prognostisch davon ausgegangen werden kann, dass eine sachgerechte Lösung im Vollzug erreicht werden kann.
Ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB kann beachtliche Satzungsmängel grundsätzlich heilen, solange die Identität der Planung nicht angetastet und das planerische Gesamtkonzept nicht in seinen Grundzügen modifiziert wird.
Zitiert von (14)
13 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW10 B 1090/25.NE05.02.2026Zustimmend3 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW10 B 1003/25.NE24.10.2025Zustimmend3 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW10 B 741/25.NE10.10.2025Zustimmend3 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW2 B 1244/24.NE13.08.2025Zustimmend3 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW10 B 667/25.NE08.07.2025Zustimmend3 Zitationen
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = juris, Rn. 3 m. w. N.
Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier die Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder - objektiv – geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
Vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 -, ZfBR 2019, 689, vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, BauR 2018, 667 = juris Rn. 7, und vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 6 f. m. w. N.
Dabei ist auch der Belang des Schutzes des Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, abwägungsbeachtlich. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 15, und vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, UPR 2016, 187 = juris Rn. 13.
Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren ist danach auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, der eine tatsächliche Gefährdung seines Grundstücks durch unkontrolliert abfließendes Niederschlagswasser geltend macht, die nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2022 - 2 D 202/21.NE -, juris Rn. 32 f. m. w. N. (Normenkontrollverfahren u. a. der Antragsteller gegen die ursprüngliche Fassung des vorliegend angegriffenen Bebauungsplans).
Dabei ist zu beachten, dass die Zulässigkeitsprüfung einer Begründetheitsprüfung nicht (nahe oder) gleichkommen soll, so dass eine vertiefende Auseinandersetzung mit diesem Aspekt – jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 VwGO - nicht im vorliegenden Zusammenhang angezeigt ist, sondern Thema der Begründetheitsprüfung sein wird.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2023 - 2 B 349/23.NE -, juris Rn. 16 m. w. N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich die Antragsbefugnis für die Antragsteller jedenfalls aus der von ihnen geltend gemachten Verschlechterung der Niederschlagswassersituation mit negativen Auswirkungen auf ihr Grundstück. Mit den Ausführungen zur "Senke" auf ihrem südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück und den hydrogeologischen Verhältnissen haben sie einen abwägungserheblichen Belang vorgetragen und hinreichend substantiiert dargelegt, dass dieser Belang bei der Planung möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt worden ist.
Vgl. hierzu auch allgemein: BVerwG, Urteile vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174, juris Rn. 13, und vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 – BVerwGE 116, 144; Bay. VGH, Beschluss vom 27. September 2021 - 1 NE 21.1820 -, juris Rn. 14.
II. Der Antrag ist nicht begründet.
Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2018 - 2 B 1625/17.NE -, juris Rn. 22, und vom 1. Dezember 2021 - 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 12 f., beide m. w. N.
Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig, so auch hier - (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021 - 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 14 f., vom 6. Dezember 2018 - 2 B 1095/18.NE -, juris Rn. 10, und vom 26. April 2018 - 2 B 1625/17.NE -, juris Rn. 24 ff. m. w. N.
"Aus anderen wichtigen Gründen geboten" sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 16 f. m. w. N.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Bebauungsplan als verbindlichem Bauleitplan (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) um eine finale Rechtsnorm handelt, die in besonderer Weise auf ihre Verwirklichung angelegt ist und daher nur in besonderen Ausnahmefällen bereits in einem auf eine grundsätzlich summarische Prüfung beschränkten einstweiligen Rechtschutzverfahren vorläufig außer Anwendung gebracht werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2023 – 2 B 349/23.NE -, juris Rn. 26 ff.
Da die Außervollzugsetzung auf Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO erheblich strengere Anforderungen stellt als der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist (erst recht) jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht mindestens die Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) erforderlich.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO unbegründet. Weder ist ein schwerer Nachteil glaubhaft gemacht (2.) noch ist die Außervollzugsetzung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (1.).
1. Die Außervollzugsetzung ist nicht aus anderen Gründen dringend geboten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan „F.-straße“ offensichtlich rechtswidrig ist. Weder können evidente formelle Fehler festgestellt werden (a)) noch lassen der Vortrag der Antragsteller oder der Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten offensichtliche Mängel materieller Art zutage treten (b)).
a) Der Bebauungsplan weist keine offensichtlichen formellen Mängel auf.
aa) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens (§ 13a BauGB) ist nicht evident fehlerhaft. Die Antragsteller berufen sich insoweit – wie bereits im Verfahren gleichen Rubrums 2 D 202/21.NE – auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Februar 2019 - 8 C 11387/18 - (juris R. 25 ff.) sowie darauf, dass es sich vorliegend um eine „Außenbereichsinsel“ handele. Insoweit hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Antragsbegründung genannten (Revisions-) Verfahren 4 CN 5.21 mit Urteil vom 25. April 2023 entschieden, dass es sich nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten entscheidet, ob eine diesseits der äußeren Grenzen der Ortslage belegene Freifläche dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist und folglich im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB überplant werden kann (dort Rn.19) und § 13a BauGB über eine quantitative Vermehrung baulicher Nutzungsmöglichkeiten hinaus auch eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen umfasst (dort Rn.28). Angesichts der hier gegebenen Örtlichkeiten spricht – selbst wenn man hier von einer innerörtlichen "Außenbereichsinsel" ausginge – „vieles dafür, dass das nach allen Seiten von gewichtiger Wohn- bzw. gewerblicher Bebauung umgebene Plangebiet nach der Rechtsprechung des Senats vorliegend im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden kann, wie der Senat bereits in dem - den angegriffenen Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung betreffenden - Verfahren 2 D 202/21.NE, an dem auch die Antragsteller beteiligt waren, in seinem Urteil vom 22. Februar 2022 (juris Rn. 46 f.) ausgeführt hat. Hiermit setzt sich die Antragsbegründung (dort S. 2) nicht weiter konkret auseinander und liefert auch sonst keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, warum die Wahl der Verfahrensart hier offensichtlich fehlerhaft sein sollte.
bb) Die Antragsgegnerin konnte hier – anders als die Antragsbegründung (dort S. 13 f.) meint - zur Fehlerbehebung ein ergänzendes Verfahren auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB durchführen. Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel. Ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen. § 214 Abs. 4 BauGB bietet keine Handhabung dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Identität des Bebauungsplans oder der sonstigen Satzung darf nicht angetastet werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 4 BN 6.17 -, BRS 85 Nr. 42 = juris Rn. 9 m. w. N.
Die Plankonzeption weicht in ihrer inhaltlichen Zielrichtung gegenüber der, die dem Plan, der im Verfahren 2 D 202/21.NE streitgegenständlich war, zugrunde lag, nicht in ihren Grundzügen ab. Dies verdeutlicht insbesondere die Planbegründung (dort unter 1.1.), in der es u. a. heißt:
„Da das Planungsziel der Baurechtsbeschaffung für Wohnraum im Innenbereich zur Deckung des bestehenden Wohnungsbedarfes in L. weiterhin besteht, wird nun ein Ergänzendes Verfahren … durchgeführt. Vor der Unwirksamkeitserklärung [des Bebauungsplans Nr. 20/45 in der vom Rat seinerzeit am18. Februar 2021 beschlossenen Fassung] sind bereits [von den Antragstellern nicht angegriffene] Genehmigungen erteilt worden. Die Kanäle und die Baustraße sowie die Lärmschutzwand sind bereits errichtet, die Reihenhäuser sind derzeit im Bau. Zur geordneten und verträglichen weiteren Nachverdichtung des Gebietes besteht weiterhin ein Planerfordernis“ (Hervorhebungen und Klammerzusätze nicht im Original).
Die Lösung des Immissionskonfliktes bzw. die Frage der Konfliktbewältigung waren bereits Gegenstand der vorherigen Planung; hierzu hat sich der Senat in dem genannten Urteil vom 22. Februar 2022 - 2 D 202/21.NE - (juris Rn. 101 und 111 f.) verhalten. Dass nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens nunmehr die Lösung des Immissionskonfliktes modifiziert erfolgen soll, indem z. B. etwaige durch gewerbliche Nutzungen hervorgerufene Konflikte, die über das baurechtlich genehmigte hinausgehen, im Wege des bauordnungsrechtlichen Einschreitens nachgelagert gelöst werden sollen, führt entgegen der Einschätzung der Antragsbegründung (dort S. 10) zu keiner anderen Bewertung. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin hier zugleich auch Bauaufsichtsbehörde ist und es daher in der Hand hat, gegen nicht genehmigte Nutzungen in der unmittelbaren Nähe des Plangebiets vorzugehen.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. August 2021 - 1 KN 20/17 -, juris Rn. 65 bis 72.
Vor diesem Hintergrund ist die Identität der Planung mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht (wesentlich) verändert worden, wie im Übrigen auch noch weiter auszuführen sein wird.
cc) Einen in verfahrensrechtlicher Hinsicht greifbaren (formellen) Fehler zeigt die Antragsbegründung (dort S. 5) mit dem Vortrag, dem Rat hätten ausweislich der über die Ratssitzung vom 25. April 2023 online verfügbaren Informationen bei der Beschlussfassung nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen, nicht auf. Sie hält den Satzungsbeschluss vom 25. April 2023 für nicht ordnungsgemäß, weil dem Rat nur die Sitzungsvorlage X/0365/4 vorgelegen habe, nicht aber die Plankarte, die textlichen Festsetzungen, die Planbegründung, die eingegangenen Stellungnahmen und die vom Ausschuss vorbereitete Abwägungsentscheidung. Dieser Vortrag findet – unabhängig davon, dass die Vorlage X/0365/4 ausweislich des TOP 11 der Ratssitzung vom 25. April 2023 eine andere Angelegenheit betraf („Kombinierte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Ziffern 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für Z.“) - in der Sache weder in den online verfügbaren Informationen noch in den dem Senat in Papierform vorliegenden Akten eine tragfähige Stütze. Ausweislich der dem Ratsbeschluss zugrundeliegenden Vorlage IX/1210/14 hat der Rat „Kenntnis von den [zu dem hier streitgegenständlichen Bebauungsplan] ..…eingegangenen Anregungen sowie den hierzu abgegebenen Abwägungsvorschlägen der Verwaltung“ genommen und „diese in die Abwägung ein[gestellt].“ Die Abwägung hat er dabei „entsprechend dem Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung … vom 18.04.2023, die zu den einzelnen Anregungen abgegeben wurden, abschließend beschlossen.“ Hieraus ergibt sich und lässt sich anhand der vom Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 18. April 2023 beschlossenen Vorlage (IX/1210/12), der Abwägungsmatrix bzw. der (nichtöffentlichen) Sitzungsvorlage plausibel nachvollziehen, dass dem Rat bei der Beschlussfassung die von der Antragsbegründung vermissten Unterlagen vorgelegen haben.
b) Der Bebauungsplan weist bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung auch keine zu seiner Unwirksamkeit führenden offensichtlichen materiellen Mängel auf.
aa) Der Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Wie im Zusammenhang mit § 214 Abs. 4 BauGB ausgeführt, ist die Planung samt der ihr zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeption im Wesentlichen unverändert geblieben. Deren städtebauliche Erforderlichkeit hat der Senat in seinem bereits mehrfach genannten Urteil vom 22. Februar 2022 - 2 D 202/21.NE - (juris Rn. 55 ff.) bejaht. In diesem Zusammenhang hat er auch ausgeführt, dass es sich nicht um einen Etikettenschwindel handelt. Hierauf wird mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsbegründung (S. 6 und 7) im Kern eine Wiederholung des Vortrags der Antragsteller in jenem Verfahren darstellen und dem Senat keine Veranlassung geben, von seiner Einschätzung zur Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit abzuweichen.
bb) Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der dieser Planung zugrundeliegenden Abwägung kann (derzeit) nicht festgestellt werden.
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB); inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2022 - 2 D 202/21.NE -, juris Rn. 81 f.
Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung darauf, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, BRS 83 Nr. 8 = juris Rn. 14; Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 752 m. w. N.
Evidente Abwägungsmängel lassen sich ausgehend von der Antragsbegründung und bei einer summarischen Prüfung der dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgänge nicht feststellen.
(1) Im Zusammenhang mit einem (vermeintlichen) „Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme“ machen die Antragsteller auf Seite 7 der Antragsbegründung - wie bereits im Verfahren 2 D 202/21.NE - geltend, die massive bauliche Nachverdichtung unmittelbar hinter der Garten- und Ruhezone ihres Grundstücks löse einen Abriegelungseffekt aus und schaffe Einsichtnahmemöglichkeiten in ihren privaten Rückzugsraum. Dieser Effekt werde noch dadurch verstärkt, dass für die Baufelder 3 und 4 eine GRZ von 0,5 festgesetzt sei, womit die Obergrenze von 0,4 für allgemeine Wohngebiete nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten werde. Zwar könne gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO diese GRZ-Obergrenze aus städtebaulichen Gründen überschritten werden. Diese ließen sich der Planbegründung (dort S. 51) aber nicht entnehmen. Soweit diese auf die Einhaltung der Abstandsflächen abstelle, müsse berücksichtigt werden, dass hier von einer erdrückenden Wirkung der neuen Bebauung zu Lasten der Antragsteller auszugehen sei.
Diese Ausführungen greifen nicht durch. In innerstädtischen bebauten Gebieten gehören Einsichtnahmemöglichkeiten in fremde Grundstück sowie deren Gartenbereiche in gewissem Umfang, der hier voraussichtlich nicht überschritten ist, zur Normalität. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung - die ausnahmsweise auch bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften gegeben sein kann - liegt ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen – nach wie vor (vgl. das bereits genannte Senatsurteil vom 22. Februar 2022, juris Rn. 139 ff.) - fern, sodass auch hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots ein evidenter Fehler nicht vorliegt. Wie der Senat bereits in dem mehrfach genannten Urteil vom 22. Februar 2022 – 2 D 202/21.NE – juris, Rn 149 ff., ausgeführt hat, dürften hier wohl schon besondere städtebauliche Gründe i. S. d. § 17 Abs. 2 BauNVO (1990) vorliegen. Abgesehen davon war bei der nunmehr erfolgten Weiterverfolgung der Planung durch die Antragsgegnerin hier wohl auch § 17 Satz 1 BauNVO (2021) zugrunde zu legen, der keine Obergrenzen, sondern (nur noch) Orientierungswerte enthält; auch dies hat der Senat seinerzeit angesprochen, ohne dass sich die Antragsbegründung hiermit auch nur ansatzweise auseinandersetzt.
(2) Die Antragsbegründung zeigt auch nicht auf, dass der Rat der Antragsgegnerin Belange der Entwässerung in fehlerhafter Weise abgewogen hätte.
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach welcher das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen auch außerhalb des Plangebiets keinen Schaden nehmen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 -, juris Rn. 13, und vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 42 f. m. w. N.
Grundsätzlich ist es erforderlich, dass ein Bebauungsplan die durch ihn aufgeworfenen bzw. ausgelösten Konflikte selbst löst. Dies schließt jedoch die Möglichkeit der Verlagerung der Problemlösung aus dem Bauleitplanverfahren auf ein nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus, soweit davon ausgegangen werden kann, dass die in Rede stehenden Konflikte im Rahmen nachfolgender Verwaltungsverfahren gelöst werden können. Die Grenze ist (erst) dann überschritten, wenn bereits auf der Ebene der Planung absehbar ist, dass der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht sachgerecht gelöst werden kann.
Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2022 – 2 D 202/21.NE -, juris Rn. 111 f., beide m. w. N.
Ob die Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde dabei prognostisch zu beurteilen, weil es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 2 B 1481/21.NE -, juris Rn. 46 f., m. w. N
Dabei darf eine Gemeinde grundsätzlich davon ausgehen, dass Fragen der Beseitigung von Niederschlagswasser in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden können, soweit sich keine besonderen Problemstellungen im Planverfahren zeigen.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2023 - 2 B 349/23.NE -, juris Rn. 41 f., sowie Urteil vom 9. Juni 2022 - 7 D 49/17.NE -, juris Rn. 143 bis 145 m. w. N.
Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2022 - 2 D 289/21.NE -, juris Rn. 75 f. m. w. N.
Ausgehend hiervon sind evidente Mängel bei der Behandlung der Entwässerungsfragen nicht erkennbar.
Die Antragsgegnerin hat den Aspekt der Entwässerung gesehen und (auch) aufgrund der in diesem Zusammenhang vom Senat im Urteil vom 22. Februar 2022 – 2 D 202/21.NE – (juris Rn. 118 bis 128) geäußerten Kritik an der Vorgängerplanung ein „Entwässerungskonzept/Konzept zur Starkregenvorsorge“ von Squadra+ aus November 2022 eingeholt, das in die Planbegründung und die Abwägung eingeflossen ist. Darin sind die Entwässerungssituation untersucht, die Belange der Betroffenen ermittelt und ein Konzept zur Bewältigung dieses Belangs erarbeitet worden.
Squadra+ (dort S. 4 f.) hat die örtlichen Verhältnisse erfasst und dabei auch die vorhandenen Entwässerungsanlagen innerhalb des und angrenzend an das Plangebiet sowie die bestehende Geländesituation unter Berücksichtigung der maßgeblichen Starkregengefahrenkarte betrachtet.
Wesentliche Bestandteile des Entwässerungskonzeptes sind dabei zum einen die Schaffung von Retentionsräumen im Plangebiet durch einen Stauraumkanal, die Festsetzung der Höhenlage der Straßenachsen, die Anlage von Pflanzstreifen, die Errichtung von Gründächern sowie einer Entwässerungsmulde und zum anderen der Schutz der an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke vor dem Übertritt von Oberflächenwasser durch Überlaufschwellen, Stützelemente, Pflanzstreifen und Fließwege/Notwasserwege (dort S. 8).
Die Antragsteller halten die „Entwässerungsproblematik bezüglich des Niederschlagswassers“ für noch immer nicht gelöst. Die Antragsbegründung referiert insoweit (auf S. 14 bis 16) im Wesentlichen den seinerzeitigen Vortrag der Antragsteller sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in dem Urteil im Verfahren 2 D 202/21.NE. Sodann werden Passagen aus der Planbegründung wiedergegeben (S. 16 bis 18). Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem genannten Gutachten erfolgt insoweit nicht.
Die Antragsteller meinen sodann, die Stadt habe zwar die Höhe der Straßenachsen festgesetzt, und zwar am untersten südlichen Bereich der Erschließungsstraße, nordöstlich der nordöstlichen „Ecke“ ihres Grundstücks auf 41,67 m über NHN. Eine weitere Absicherung der angedachten Höhenmodellierung sei aber nicht erfolgt. Die Umgrenzung der Aufschüttungsfläche sei zwar zeichnerisch dargestellt und in den textlichen Festsetzungen sei davon die Rede, dass innerhalb der Umgrenzung der Aufschüttungsfläche die Grundstücke auf mindestens 41,50 m über NHN anzuheben seien. Im nördlichen Bereich ihres Grundstücks liege die vorhandene Geländehöhe bei 40,86 und bei den daran angrenzenden Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzungen teilweise zwischen 40,85 und 40,91 m über NHN. Die Differenz zwischen den Aufschüttungen (41,50 m über NHN) und dem vorhandenen Gelände (40,85 m über NHN) betrage daher höchsten 0,65 m. Wenn außerdem der niedrigste Punkt der V-profilförmigen (Erschließungs-) Straße bei 41,67 m über NHN liege und die (Winkel-) Stützwand höchstens 41,50 m über NHN hoch sein müsse, bestehe die Gefahr, dass bei Starkregenereignissen Wasser von der Straße auf die Stützwand und von dort aus doch wieder auf ihr Grundstück fließe, wie auch die Planbegründung (dort S. 32) verdeutliche.
Hiermit wiederholen die Antragsteller indes im Wesentlichen allein die Einwände, die sie bereits im Rahmen der Offenlage geltend gemacht haben und mit denen sich die Antragsgegnerin bereits im Rahmen der Abwägung im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Sie übersehen, dass die vorgesehene Mindesthöhe von 41,50 m über NHN dem niedrigsten Punkt der höhenmäßig festgesetzten Straßenachse entspricht. Hierbei handelt es sich um eine Mindestfestsetzung. Aufgrund der im Entwässerungskonzept vorgesehenen Modellierung der Oberflächen (dort S. 5 und 6 sowie Anlage 2) wird es in Teilen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu höheren Aufschüttungen kommen. Damit wird die Stützwand nicht eine Maximalhöhe von 41,50 m über NHN aufweisen, sondern eine entsprechende Mindesthöhe. Die Annahme der Antragsbegründung, es stelle einen Widerspruch zu den Festsetzungen dar, wenn die Stützelemente ausweislich der Abbildung 15 in der Planbegründung (dort S. 35) mit ihrer Oberkante auf 41,80 m über NHN dargestellt seien, ist unzutreffend, da es sich bei 41,50 m über NHN (vgl. Nr. 3.3. der textlichen Festsetzungen) um die Mindesthöhe handelt. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Ausführungen der Antragsbegründung auf Seite 20 letztlich ins Leere.
Der pauschale Hinweis der Antragsteller darauf, dass sich die Retentionsflächen auf Höhe ihres Grundstücks befänden und geflutet werden könnten und dass sich der Tiefpunkt des Geländes im Grenzbereich ihres Grundstücks (62) zu den Flurstücken 607/611 befinde, zeigt vor diesem Hintergrund nicht konkret auf, dass „die geplanten Winkelstützelemente nicht ausreichen werden.“ (S. 19 unten der Antragsbegründung).
Den festgesetzten Pflanzbereichen wird aufgrund der Festsetzungen zur Ausführung der Straße in einem V-Profil sowie der Geländemodellierung kein Niederschlagswasser der befestigten Flächen zugeleitet.
Der Einwand der Antragsteller (S. 20 unten der Antragsbegründung), die Festsetzung einer Retentionsfläche sei mit der Errichtung eines Kinderspielplatzes nicht vereinbar, greift schon deshalb nicht durch, weil der Bebauungsplan die Festsetzung einer Fläche für einen Kinderspielplatz nicht enthält; hiervon wurde ausweislich der Planbegründung (dort S. 28 unten) bewusst abgesehen, um dem Bauherrn Spielraum zu belassen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auf Seite 28 der Antragerwiderung darauf hingewiesen, dass Kinderspielplatzflächen in der Regel nicht vollständig versiegelt würden, und insoweit darauf verwiesen, ein entsprechender Nachweis der Vereinbarkeit des Spielplatzes mit der Retentionsfläche müsse im Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
Die Antragsteller tragen ebenfalls ohne Erfolg vor, der vorhandene Regenwasserkanal/Transportsammler in der Y.-straße mit DIN 900 sei nicht ausreichend dimensioniert. Insoweit ist in der Abwägung – unter Auseinandersetzung mit den in der Offenlage weitestgehend wortgleich erhobenen Einwendungen der Antragsteller - ausgeführt:
„Damit bei Starkregenereignissen das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser den Transportsammler DN 900 nicht zusätzlich belastet, wurde der Stauraumkanal im Plangebiet mit der entsprechenden Drossel vorgesehen sowie der Nachweis geführt, dass ein Starkregenereignis von einmal in 100 Jahren vom Stauraumkanal im Plangebiet aufgenommen werden kann. Zudem wurden Maßnahmen vorgesehen, dass bei Starkregenereignissen das Oberflächenwasser aus dem Plangebiet auch bei Einstau der Straßenfläche der F.-straße nicht unkontrolliert auf die Y.-straße übertreten kann und bei Auslastung aller Retentionsräume ein Starkregenereignis von größer Einmal in 100 Jahren aufnehmen kann. Hier wurde deshalb das Straßenprofil als V-Profil ausgebildet und eine Bruchkante vor der Einmündung Y.-straße mit einer Höhe von 41,60 m ü. NHN festgelegt. Der Einstau auf der P.-straße. ist Teil des Starkregenvorsorgekonzepts.“
Mit diesen mindestens plausiblen Ausführungen in der Abwägung, auf die sich auch die Antragserwiderung (dort S. 28 f.) bezieht, setzen sich die Antragsteller nicht weiter auseinander.
Der Vortrag der Antragsteller, nach der Planung sollten die vorgesehenen Pflanzstreifen im Grenzbereich nicht aufgeschüttet, sondern als natürlicher Retentionsraum unverändert bleiben, dennoch habe der Investor ab dem 27. März 2023 Aufschüttungen in diesem Bereich vorgenommen, vermag eine Rechtswidrigkeit der Planung nicht zu begründen. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung (dort S. 29) klargestellt, dass dies seitens des Bauherrn korrigiert sei und dies nach ihrem Kenntnistand offenbar auch den Antragstellern kommuniziert worden sei.
(3) Von einer evidenten Fehlerhaftigkeit der Abwägung der Lärmbelange ist aufgrund der dem Senat vorliegenden Unterlagen (jedenfalls derzeit) nicht auszugehen. Näheres mag ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Die Antragsteller meinen, der Lärmkonflikt werde auch durch die neue Planung nicht gelöst; es sei auch unzulässig, die Lösung des Konflikts durch den Verweis auf die Möglichkeit eines bauaufsichtlichen Einschreitens zu verschieben. Die Antragsbegründung (dort Seiten 8 bis 11) referiert sodann einige wesentliche Erwägungen des Senats aus dem genannten Urteil vom 22. Februar 2022 und meint, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht keine Konfliktbewältigung auf der Planebene vorgenommen. Eine Konfliktverlagerung auf ein angedachtes späteres bauaufsichtliches Einschreiten sei unzulässig. Selbst wenn man letzteres anders sähe, könnte der Lärmkonflikt nicht als gelöst betrachtet werden, denn „das bauaufsichtliche Einschreiten ist vorliegend noch meilenweit davon entfernt, ein hinreichend verfestigtes Stadium erreicht zu haben“ (S. 12 der Antragsbegründung).
Jedenfalls bei der hier allein möglichen und gebotenen Prüfung wird damit ein offenkundiger durchgreifender Abwägungsfehler nicht aufgezeigt.
Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt – wie bereits oben ausgeführt – eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan darf die Gemeinde vielmehr Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des (ursprünglichen) Planungsverfahrens - insbesondere auf der Stufe der Verwirklichung der Planung - sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; die Gemeinde muss hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird.
Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10. -, BRS 76 Nr. 21 = juris Rn. 3 m. w. N.
Als ein solches nachfolgendes Verwaltungshandeln kann ein Baugenehmigungsverfahren in Betracht kommen, es sind aber auch andere (Verwaltungs-)Maßnahmen wie z. B. ein weiteres Bebauungsplanverfahren denkbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich hierbei um Verfahren handelt, die die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat.
Vgl. z. B. VGH BW, Urteil vom 17. Februar 2014 - 5 S 3254/11 -, BRS 82 Nr. 9 = juris Rn. 97 m. w. N.
Letzteres wird insbesondere der Fall sein können, wenn – wie hier - die plangebende Gemeinde zugleich (untere) Bauaufsichtsbehörde ist.
Vgl. in diesem Zusammenhang allgemein auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. August 2021 - 1 KN 20/17 -, juris Rn. 66 ff.
Allerdings darf die Gemeinde sich in einer solchen „Doppelfunktion“ keinen „Freibrief“ ausstellen. Vielmehr muss der Rat der Gemeinde als Plangeber bei Erlass des Satzungsbeschlusses davon ausgehen können, dass der Konflikt in dem Zeitpunkt, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden, durch die Gemeinde als Bauaufsichtsbehörde gelöst sein wird.
Die Abwägung führt zu den – mit der Antragsbegründung im Wesentlichen wiederholten – Einwendungen der Antragsteller aus der Offenlage im Kern aus:
„Die Schalltechnische Untersuchung zeigt, dass unter Einbeziehung der Genehmigungslage und der vorhandenen Einschränkungen aufgrund der Bestandswohnnutzungen, kein Konflikt durch die Gewerbeemmissionen im Plangebiet besteht. Emissionsverhalten, das nicht durch die bestehende Genehmigungslage gedeckt ist und aufgrund der bestehenden Wohnnutzungen auch nicht genehmigungsfähig ist, kann auf Bebauungsplanebene nicht in die Betrachtung einbezogen werden. Sofern Gewerbebetriebe gegen die vorhandenen Nebenbestimmungen zu den Emissionen oder Immissionen in deren jeweiligen Baugenehmigungen verstoßen, sind diese Verstöße außerhalb des Bauleitplanverfahrens zu prüfen und ggf. durch bauordnungsbehördliches Einschreiten zu unterbinden.
Da die in Rede stehenden Baugenehmigungen der Gewerbebetriebe bereits Vorgaben zum Emissionsaufkommen enthalten, handelt es sich nicht um eine Verschiebung der Konfliktlösung in ein nachgelagertes Verfahren. Anders als die Einwender meinen, ist die Lösung der Problematik auf ordnungsbehördlicher Ebene damit nicht etwa unsicher. Vielmehr geht es um die Durchsetzung von Nebenbestimmungen in bestandskräftigen Genehmigungen. Hieran ändert auch der Verweis auf die Entscheidung des OVG Schleswig [Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 KN 23/14 -, juris Rn. 90] nichts. Denn vorliegend sind die durchzusetzenden Genehmigungen bereits … ergangen und bestandskräftig, die Situation ist also sicherer als in der der Entscheidung des OVG Schleswig zugrunde liegenden Konstellation.
Entgegen der Auffassung der Einwender ist es auch nicht erforderlich, das vorgesehene bauaufsichtliche Einschreiten bereits im Zuge der Planaufstellung einzuleiten. Dies obliegt vielmehr dem ordnungsbehördlichen Ermessen. Entscheidend ist, dass ein entsprechendes Einschreiten angestrebt wird. Dies ist vorliegend – wie ausgeführt – der Fall.
Mithin besteht auf Bebauungsplanebene kein ungelöster Konflikt. Von einer Einhaltung der rechtlichen Genehmigungslage darf und muss im Bauleitplanverfahren ausgegangen werden. Der Vorwurf einer unzulässigen Verschiebung der Konfliktbewältigung wird somit zurückgewiesen.“ (Klammerzusatz durch den Senat).
Ausgehend hiervon kann es hier nicht als von vornherein unzulässig angesehen werden, die Konfliktlösung insoweit auf ein nachfolgendes bauordnungsrechtliches Einschreiten der unteren Bauaufsicht zu verlagern. Bei einer worst-case-Betrachtung ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn auf die Genehmigungslage abgestellt wird, wie der Senat in dem mehrfach genannten Urteil vom 22. Februar 2022 (juris Rn. 89) hervorgehoben hat, auch wenn insoweit auffällt, dass diese Genehmigungslage durch die Antragsgegnerin (auch in ihrer Funktion als Bauaufsichtsbehörde) über die Ausführungen des Senats in dem genannten Urteil vom 22. Februar 2022 (juris Rn. 87 ff.) hinaus - etwa durch Beiziehung der Genehmigungsakten - nicht weiter recherchiert worden ist; diesem Aspekt wird ggf. im Hauptsacheverfahren noch weiter nachzugehen sein.
Auf die Genehmigungslage hat im Ansatz auch die der Planung zugrundeliegende Schalltechnische Untersuchung der Q. GmbH vom 15. Juni 2022 abgestellt und ergänzend Betreiberangaben herangezogen (dort S. 5 und 6). Der Senat hat allerdings die Feststellung des Gutachters Dr. V. (dort S. 29/30) zur Kenntnis genommen, dass es hinsichtlich des Betriebes W. (D.-straße 9) – unter den dort näher genannten Gegebenheiten – „unter Berücksichtigung der gemachten Betriebsangaben zu erheblichen Überschreitungen des in der Genehmigung genannten Beurteilungspegels von maximal 60 dB (A) zum Tageszeitraum um 8 dB (A) am Gebäude „E.-straße 40““ kommt; am (ebenfalls außerhalb des Plangebiets liegenden) Gebäude „E.-straße 40a“ gelangt der Gutachter sogar zu Überschreitungen des für Gewerbegebiete geltenden Immissionsrichtwertes der TA Lärm „um bis zu 11 dB (A)“ (dort S. 30 [Hervorhebungen jeweils nicht im Original]). Der Gutachter nimmt sodann eine – näher beschriebene - Reduzierung der Nutzungsansätze vor und geht davon aus, dass zur Durchsetzung der „Einhaltung der Vorgaben der Genehmigung“ ein ordnungsbehördliches Verfahren durch die Stadt L. (als untere Bauaufsichtsbehörde) eingeleitet wird. Dass dies bislang passiert (oder zumindest konkret vorbereitet worden) wäre, trägt die Antragsgegnerin allerdings nicht vor. Zwar liegen die beiden genannten Grundstücke, an denen es zur Überschreitungen kommt, außerhalb des Plangebietes, doch schließt dies jedenfalls nicht von vornherein – etwa wenn ein ordnungsbehördliches Einschreiten bislang (also knapp 6 Monate nach Inkrafttreten des Plans) nicht erfolgt sein sollte – nicht die Annahme aus, dass auch im Falle eines Überschreitens der Werte für das im Westen des Plangebietes gelegene WA (Baufeld 2) ein bauaufsichtliches Einschreiten prognostisch im gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (25. April 2023) nicht (hinreichend) sichergestellt war. Immerhin hatte z. B. die Firma W. (D.-straße 9) bereits in einem Schreiben vom 16. Juni 2014 von „Probleme[n] mit unserer Nachbarschaft“ berichtet und die Befürchtung geäußert, dass die geplante Wohnbebauung „mit Garantie nach kurzer Zeit für Probleme sorgen wird“. Auch spricht - wie gesagt - manches dafür, dass die Schalltechnische Untersuchung vom 15. Juni 2022 voraussetzt, dass zur Umsetzung der schalltechnischen Konzeption die so beschriebene ggf. ordnungsbehördliche Durchsetzung der – Reduzierung der Nutzungsansätze erfolgt ist. Allerdings hatte der Leiter der Bauaufsicht in der den Satzungsbeschluss vorbereitenden Sitzung des Planungsausschusses am 18. April 2023 konkret auf die Möglichkeit eines bauaufsichtlichen Einschreitens verwiesen; zudem führt die oben genannte Passage aus der Abwägung ausdrücklich aus, dass ein Einschreiten angestrebt werde, hiervon spricht auch die Planbegründung (dort S. 43), und die Antragserwiderung (dort S. 19) hebt hervor, die Antragsgegnerin sei „selbst die zuständige Bauaufsichtsbehörde und hat es damit selbst in der Hand, gegen von ihr erkannte Verstöße gegen die Genehmigungslage vorzugehen“. Von daher spricht insgesamt manches dafür, dass ein bauaufsichtliches Einschreiten wohl konkret beabsichtigt war und der Plangeber auf ein Einschreiten der Bauaufsicht möglicherweise vertrauen durfte. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ein evidenter Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (hinsichtlich des Gewerbelärms) nicht festgestellt werden. Den genannten Aspekten wird erforderlichenfalls im Hauptsacheverfahren – ggf. unter Berücksichtigung der Aktivitäten der Antragsgegnerin in ihrer Funktion als Bauaufsichtsbehörde – aber noch weiter nachzugehen sein.
2. Einen „schweren Nachteil“ im oben genannten Sinne haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Einen besonders gelagerten Ausnahmefall, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen ließe, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Eine schwerwiegende Gefährdung des Grundstücks der Antragsteller bei der Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans in Form von drohenden planbedingten Überflutungen ist aus den unter 1. b) bb) (2) genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht. Eine weitergehende planbedingte Gefährdung des Grundstücks der Antragsteller durch Überflutung durch Oberflächenwasser steht ebenfalls ausgehend von dem Entwässerungskonzept von Squadra+ nicht zu erwarten, auch nicht bei Starkregenereignissen. Die Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand sind in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller allenfalls als gering oder marginal einzustufen, ohne dass etwas dafürsprechen würde, dass eine etwa bereits bestehende unhaltbare Gefährdungslage sich verfestigen würde.
Vgl. dazu, dass sich aus dem planerischen Gebot der Konfliktbewältigung kein Anspruch ableiten lässt,
eine vorgefundene durch den Bebauungsplan indes unverändert (fort-)bestehende Gefahrenlage zu beeinflussen: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2023 – 2 D 347/21.NE-, juris Rn. 187.
Ein schwerwiegender Nachteil ergibt sich auch nicht im Nachgang zu den vorstehenden Erwägungen des Senats dass – nach jetzigen Erkenntnisstand - im Hauptsacheverfahren der Frage, ob der mit der gewerblichen Vorbelastung des Plangebiets einhergehende Lärmschutzkonflikt ausreichend bewältigt worden ist, voraussichtlich noch einmal nachzugehen sein wird (Bewältigung des Immissionskonfliktes, vgl. oben 1. b) bb) (3). Denn dieser Konflikt betrifft nicht die Antragstelle. Soweit das Grundstück der Antragsteller seiner Lage nach überhaupt relevanten Lärmauswirkungen seitens des Betriebs W. (D.-straße 9) ausgesetzt sein sollte, stehen diese in keinem Bezug zur Planung. Im Gegenteil, die bereits existierende und offenbar bestandskräftig genehmigte Lärmschutzwand, die in der Planurkunde (nachrichtlich) dargestellt ist, , dürfte mögliche Auswirkungen reduzieren.
Dass der Vollzug des Bebauungsplans (in Teilbereichen) bereits im Gang sein mag, wie die Antragsbegründung (dort S. 25 bis 33) anhand von Fotos zu belegen versucht, rechtfertigt nach den o.g. Grundsätzen noch nicht die Annahme eines schweren Nachteils im genannten Sinne. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin unter dem 21. Juli 2023 erklärt, dass ihr derzeit keine Bauanträge für Bauvorhaben im räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans vorliegen und mehrere Baugenehmigungen betreffend die Baufelder 1 und 1a den Antragstellern gegenüber bestandskräftig geworden seien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 8 a) und 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).