Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abgewiesen (Niederschlagsentwässerung)
KI-Zusammenfassung
Eigentümer angrenzenden Grundstücks beantragen Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans wegen angeblich unzureichender Niederschlagsentwässerung. Das OVG hält die Antragsbefugnis für gegeben, verneint jedoch die Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Der technische Fachbeitrag beruht auf DIN/DWA-Standards; die Einwände sind pauschal und unsubstantiiert. Ein schwerer Nachteil oder sonstiger dringender Grund für Außervollzugsetzung liegt nicht vor; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO als unbegründet abgewiesen; einstweilige Anordnung nicht gerechtfertigt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren betreffend einen Bebauungsplan reicht aus, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine mögliche Verletzung des subjektiven Rechts aus § 1 Abs. 7 BauGB zeigen können.
Eine bloß theoretische oder vorgeschobene Behauptung einer Rechtsverletzung genügt nicht; offenkundig unbegründete Vorwürfe sind unbeachtlich.
Die Voraussetzungen für eine einstweilige Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO sind strenger als für sonstige einstweilige Anordnungen; ein schwerer Nachteil rechtfertigt Außervollzugsetzung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen.
Die Außervollzugsetzung kann alternativ aus anderen wichtigen Gründen geboten sein, wenn der Bebauungsplan sich in summarischer Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den Antragsteller konkret und so beeinträchtigt, dass die Anordnung dringend geboten ist.
Technische Fachbeiträge, die sich auf anerkannte Regeln der Technik (z. B. DIN, DWA) stützen, begründen bei fehlender substantiierter Gegenaufklärung keinen Anlass zur Außervollzugsetzung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis in einem gegen einen Bebauungsplan angestrengten Normenkontrollverfahren ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das subjektive Recht des Antragstellers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, das heißt auf ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse, berufen kann. Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass der Plangeber ihn bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, tatsächlich eine Rechtsverletzung aber offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE -, juris Rn. 4 f., und vom 22. April 2022 - 10 B 362/22.NE -, juris Rn. 3 f.
Davon ausgehend sind die Antragsteller - Eigentümer eines nördlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks - antragsbefugt. Eine fehlerhafte Behandlung der Belange der Antragsteller in der Abwägung erscheint nach ihrem Vortrag jedenfalls insoweit möglich, als es um ihren Schutz vor unkontrolliert aus dem Plangebiet abfließendem Niederschlagswasser geht.
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2025 - 10 B 336/25.NE -, juris Rn. 7, vom 12. April 2024 - 10 B 174/24.NE -, juris Rn. 3, vom 23. Februar 2024 - 7 B 350/23.NE -, juris Rn. 3, und vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn.16.
Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2025 - 10 B 336/25.NE -, juris Rn. 9, vom 12. April 2024 - 10 B 174/24.NE -, juris Rn. 5, vom 23. Februar 2024 - 7 B 350/23.NE -, juris Rn.5, und vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 18.
Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2025 - 10 B 336/25.NE -, juris Rn. 11, vom 12. April 2024 - 10 B 174/24.NE -, juris Rn. 7, vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 20, vom 24. Oktober 2016 - 2 B 1368/15.NE -, juris Rn. 11, und vom 22. Juni 2016 - 10 B 536/16.NE -, juris Rn. 7 ff.
Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. Die Kritik der Antragsteller, die allein auf die ihrer Ansicht nach unzureichende Niederschlagsentwässerung des Plangebiets abzielt, rechtfertigt eine solche Entscheidung nicht.
1. Der Rat der Antragsgegnerin hat seinem Satzungsbeschluss den von der O. - Ingenieurbüro GmbH & Co. KG erstellten „Fachbeitrag entwässerungstechnische Erschließung“ vom 9. August 2023 (im Folgenden: Fachbeitrag) zu Grunde gelegt.
Dieser Fachbeitrag enthält u. a. eine Überflutungsbetrachtung gemäß DIN 1986-100 (Ziffer 7.) sowie eine darauf aufbauende Berechnung der erforderlichen Regenrückhaltevolumina nach DWA 138 (Ziffer 8.) und kommt sodann zu dem Schluss, mit den geplanten und in den Unterlagen dargestellten Versickerungsanlagen sei eine Überflutungssicherheit für ein dreißigjähriges Ereignis gegeben (Ziffer 10).
Die dem Fachbeitrag zugrunde gelegten, vom Deutschen Institut für Normung (DIN) und der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) herausgegebenen technischen Regelwerke spiegeln dabei die anerkannten Regeln der Technik wieder.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2022 - 11 A 2800/18 -, juris Rn. 69; speziell zu den Arbeitsblättern der DWA siehe auch OVG M.-V., Urteil vom 7. März 2023 - 1 LB 194/21 OVG -, juris Rn. 36.
Die gegen den Fachbeitrag erhobenen Einwände greifen nicht durch, da sie allesamt gänzlich pauschal und unsubstantiiert sind. Es wird nicht näher erläutert, warum der Fachbeitrag angesichts des Klimawandels nicht mehr hinreichend im Sinne der DIN 1986-100 und der DWA-Arbeitsblätter A 117 bzw. A 138 sein soll und wieso die Berücksichtigung eines Bemessungsregens von 10 Minuten mittlerweile nicht mehr angemessen sein könnte. Ebenso erschöpft sich das Vorbringen, die vom Fachbeitrag vorgesehenen Maßnahmen (Versickerung über öffentliche Versickerungsanlagen in drei zentralen Versickerungsbereichen-/anlagen sowie Versickerung über dezentrale Anlagen) seien - gerade angesichts der nach dem Geodatenportal des LANUK zu erwartenden Einstauhöhe von bis zu 0,5 m - nicht ausreichend, in bloßen Behauptungen und Vermutungen. Im Übrigen fehlt es dem bloßen Verweis auf Einwendungen aus dem Aufstellungsverfahren an der gebotenen Substantiierung. Auch die von den Antragstellern eingereichten Lichtbildaufnahmen belegen nicht, dass die Aussagen des Fachbeitrags, die sich auf den Zustand des umgesetzten Bebauungsplans beziehen, unzutreffend wären. Schließlich setzen die Antragsteller der Feststellung des Fachbeitrags, es finde keine Verschlechterung der bisherigen Entwässerungssituation für Altanlieger statt, nichts entgegen. Vielmehr weisen sie selbst darauf hin, dass ihr Grundstück schon in der Vergangenheit nach Starkregenfällen immer wieder überschwemmt worden sei.
2. Im vorliegenden Eilverfahren kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan auch Vorsorge für ein hundertjähriges Regenereignis hätte treffen müssen. Aus der Planbegründung (S. 24, 32) und dem Fachbeitrag (Ziffern 9. und 10.) ergibt sich zwar, dass die bisher vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um einem hundertjährigen Regenereignis zu begegnen. Indes bedrohte ein solches Regenereignis das Grundstück der Antragsteller in vergleichbarere Weise auch ohne die Planung. Denn ausweislich der zuvor wiedergegebenen Feststellung des Fachbeitrags verschlechtert sich die bisherige Entwässerungsgrundlage der Altanlieger nicht. Damit fehlt es an einem schweren Nachteil oder einem anderen wichtigen Grund, der Anlass für die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans geben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).