§ 47 Abs. 6 VwGO: Keine Außervollzugsetzung eines Klinik-Bebauungsplans wegen Lärm
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im Normenkontrolleilverfahren die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans für ein Klinikum mit Parkhaus. Streitpunkt war vor allem, ob planbedingter Verkehrs-, Gewerbe-, Rettungs- und Hubschrauberlärm unzumutbare Nachteile begründet. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil weder ein „schwerer Nachteil“ i.S.d. § 47 Abs. 6 VwGO noch andere wichtige Gründe (offensichtliche Unwirksamkeit plus konkrete Betroffenheit) vorlagen. Nach summarischer Prüfung seien die prognostizierten Pegel am Wohnhaus der Antragsteller zumutbar und die Erschließungssituation nicht erheblich verschlechtert.
Ausgang: Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans im Normenkontrolleilverfahren abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt regelmäßig einen besonders gelagerten Ausnahmefall voraus; die bloß bevorstehende Umsetzung des Plans begründet für sich genommen keinen schweren Nachteil.
Ein schwerer Nachteil i.S.d. § 47 Abs. 6 VwGO erfordert die konkrete Erwartung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen; hierfür genügt nicht jede planbedingte Lärmzunahme.
Nicht mehr hinzunehmende Lärmimmissionen liegen jedenfalls dann vor, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB unvereinbar sind; hierfür können die Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt 1) als Regelmaßstab herangezogen werden.
Die Außervollzugsetzung kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn der Bebauungsplan sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den Antragsteller konkret beeinträchtigt, auch unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO ist eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen nicht postulationsfähiger Dritter zur Substantiierung des Vorbringens grundsätzlich unbeachtlich.
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2 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.).
A. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.
Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin und Bewohnerin eines unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, der Antragsteller zu 2. Bewohner und damit bei lebensnaher Betrachtung obligatorisch Berechtigter dieses Wohnhauses,
vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 34 f., m. w. N.
Eine fehlerhafte Behandlung der Belange der Antragsteller in der Abwägung erscheint nach ihrem Vortrag jedenfalls insoweit möglich, als es um ihren Schutz vor planbedingtem Lärm(zuwachs) geht.
B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2025 - 10 B 667/25.NE -, juris Rn. 8, vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris Rn. 12, vom 23. Februar 2024 - 7 B 350/23.NE -, juris Rn. 3, vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 16, und vom 9. November 2006 - 7 B 1667/06.NE -, juris Rn. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 9. Juli 2025 - 10 B 667/25.NE -, juris Rn. 10, vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris Rn. 14, vom 23. Februar 2024 - 7 B 350/23.NE -, juris Rn. 5, und vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 18.
Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2025 - 10 B 667/25.NE -, juris Rn. 12, vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris Rn. 16, vom 23. November 2023 ‑ 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 20, vom 24. Oktober 2016 - 2 B 1368/15.NE -, juris Rn. 11, und vom 22. Juni 2016 - 10 B 536/16.NE -, juris Rn. 7 ff.
Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor.
I. Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die planbedingten Lärmimmissionen den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordern. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Antragsteller nicht mehr zumutbaren Lärmemissionen ausgesetzt wären.
Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen jedenfalls dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 - 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 105, und vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris Rn. 20, und vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, juris Rn. 14.
Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwertes lässt sich allerdings insoweit nicht fixieren. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris Rn. 27 (bezogen auf die 18. BImSchV); OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 - 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 105, und vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 108 (unter Berücksichtigung der DIN 18005 Beiblatt 1), sowie Beschlüsse vom 17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE -, juris Rn. 19, vom 29. Februar 2016 - 10 B 134/16.NE -, juris Rn. 17 und vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, juris Rn. 14 (jeweils im Zusammenhang mit Verkehrslärm).
Ebenso ist (höchstrichterlich) noch nicht abschließend geklärt, wo die Grenze exakt verläuft, bei der die Schwelle zur Gesundheitsgefahr durch Lärmimmissionen erreicht bzw. überschritten wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris Rn. 162, sowie Beschluss vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris Rn. 24.
Die Grenze der Gesundheitsgefahr, bei der eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels geboten ist, beginnt (jedenfalls) regelmäßig für Wohngebiete bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 7.17 -, juris Rn. 46, und vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 -, juris Rn. 69, sowie Beschluss vom 11. September 2024 - 7 B 3.24 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris Rn. 26, und vom 20. Januar 2020 - 7 B 961/19.NE -, juris Rn. 17.
Eine planbedingte Überschreitung der Immissionswerte von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann jedoch im Einzelfall hinzunehmen sein, etwa dann, wenn in einem besonders lärmvorbelasteten Bereich die Erhöhungen der Immissionspegel unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle für das menschliche Ohr liegen, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) anzusetzen ist.
Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 - 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 111, vom 26. November 2018 - 10 D 40/16.NE -, juris Rn. 110 ff., vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 112, und vom 24. März 2015 - 7 D 52/13.NE -, juris Rn. 36, sowie Beschluss vom 17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE -, juris Rn. 25; Wahlhäuser, in: Bischopink/Külpmann/ Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 901.
Nach diesen Maßgaben ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die Antragsteller nicht mehr zumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein könnten.
1. Das gilt zunächst mit Blick auf den Verkehrslärm.
Ausweislich der Anlage 57 Seite 19 der Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan B. 000 „P. Klinikum“ in D. vom 5. September 2024 (im Folgenden: Schalltechnische Untersuchung) ist das von den Antragstellern bewohnte Haus bereits in erheblicher Weise lärmvorbelastet. So betragen die maximalen Gesamtverkehrslärmpegel (öffentliche Verkehrswege) gerundet tags 61 dB(A) und nachts 54 dB(A). Nach der Schalltechnischen Untersuchung liegen die planbedingten Erhöhungen der Immissionspegel hier sowohl tags als auch nachts bei maximal 1,3 dB(A). Dass sie damit im Planfall zu Beurteilungspegeln von gerundet maximal 62 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts führen, lässt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den oben dargestellten Maßstäben hier nicht als dringend geboten erscheinen. Zwar werden die Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 für Dorf- oder Mischgebiete insbesondere nachts nicht unerheblich überschritten. Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr wird indes deutlich unterschritten.
Damit kommt es auf die zwischen den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage, ob und wie die auf Anlage 10 Seite 1 der Schalltechnischen Untersuchung zum Immissionsort 6 (F.-straße 35a) wiedergegebenen Straßenverkehrslärmpegel auf das Grundstück der Antragsteller übertragen werden können, nicht an.
Der Vorwurf der Antragsteller, die Ablehnung von bzw. der Verzicht auf passive Schallschutzmaßnahmen sei unter Berücksichtigung der von ihnen eingeholten Plausibilitätsprüfung der Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan B. 000 „P. Klinikum“ in D. vom 5. September 2024 (im Folgenden: Plausibilitätsprüfung) nicht nachvollziehbar, trägt nicht. Die Plausibilitätsprüfung thematisiert die Frage passiver Schallschutzmaßnahmen allein mit Blick auf die M.-straße.
Im Übrigen haben die Antragsteller keine (substantiierten) Einwände gegen die Verkehrstechnische Untersuchung zum Bebauungsplan B. 000 „P. Klinikum“ in D. vom 5. September 2024 (im Folgenden: Verkehrstechnische Untersuchung), die der Schalltechnischen Untersuchung zugrunde liegt, erhoben. Der Senat sieht auch keinen Anlass, dem Begehren der Antragsteller zu entsprechen, aus den Aufstellungsvorgängen des Bebauungsplans B.-001 „S.-straße/F.-straße“ der Antragsgegnerin das dortige Verkehrsgutachten beizuziehen, um die Plausibilität der hiesigen Verkehrstechnischen Untersuchung zu überprüfen. Dies gilt schon mit Blick auf die oben dargestellten Prüfungsmaßstäbe im Normenkontrolleilverfahren. Hinzu kommt: Der Bebauungsplan B.-001 ist ausweislich einer entsprechenden Veröffentlichung im Internet am 23. Februar 2012 als Satzung beschlossen worden, mithin mehr als 12 Jahre vor Erstellung der hiesigen Verkehrstechnischen Untersuchung. Vor diesem Hintergrund ist nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern die damalige Prognose von Belang sein könnte. Aus denselben Gründen sieht es der Senat nicht als erforderlich an, weitere Gutachten aus dem damaligen Verfahren - insbesondere das Schallgutachten - beizuziehen.
2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller nicht mehr zumutbaren planbedingten Gewerbelärmimmissionen ausgesetzt sein könnten.
a. Das von den Antragstellern bewohnte Haus ist mit Blick auf anlagenbezogene Geräuschimmissionen - insbesondere durch den gegenüber gelegenen Parkplatz, der nunmehr überbaut werden soll - in nicht unerheblicher Weise vorbelastet. Ausweislich Anlage 47 Seite 1 der Schalltechnischen Untersuchung betragen die maximalen Lärmpegel hier im Bestand 47,1 dB(A) tags und 46,5 dB(A) nachts. Nach Anlage 39 Seite 1 i. V. m. S. 41 der Schalltechnischen Untersuchung betragen die maximalen Lärmpegel im Planfall unter Berücksichtigung einer gedämmten Nordfassade des Parkhauses mit einem Schalldämmmaß von 25 dB(A) tags 48,6 dB(A) und nachts 42,7 dB(A). Die Lärmpegel liegen damit in der Nachtzeit mehr als 3 dB(A) unter der aktuellen Lärmbelastung. Zwar schreibt Ziffer 6.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (lediglich) ein Schalldämmmaß von mindestens 15 dB(A) vor. Daraus ergibt sich aber keine Erhöhung der maximalen Lärmpegel am Wohnhaus der Antragsteller, weil der Summenpegel der Schallquelle Parkhaus bei einem Schalldämmmaß von 15 dB(A) und bei einem solchen von 25 dB(A) nach der Schalltechnischen Untersuchung (S. 41) identisch ist. Unabhängig davon betragen die maximalen Lärmpegel selbst ohne jede Dämmung der Nordfassade des Parkhauses ausweislich Anlage 37 Seite 1 der Schalltechnischen Untersuchung tags 49,3 dB(A) und nachts 43,6 dB(A). Nach den dargelegten Maßstäben stehen sie folglich auch in diesem Fall mit gesunden Wohnverhältnissen ohne Weiteres im Einklang.
b. Die von den Antragstellern gegen die Schalltechnische Untersuchung erhobenen Einwände rechtfertigen ebenfalls nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass planbedingte Gewerbelärmbeeinträchtigungen zu erwarten sind, die zu ihren Lasten die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten.
aa. Der von den Antragstellern unter Hinweis auf die von ihnen eingeholte Plausibilitätsprüfung erhobene Vorwurf, der Untersuchungsraum zur Beurteilung des Bebauungsplans sei unvollständig, weil die Lärmimmissionen von Betrieben außerhalb des Plangebiets mit ihren Auswirkungen auf das Plangebiet nicht untersucht worden seien, trägt nicht. Die Kritik erschöpft sich jeweils in der Behauptung, Lärmkonflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen außerhalb des Plangebiets (Einzelhandelsmarkt, DRK-Kreisverband, Kirchenkreisverwaltung, Berufskolleg, Freiwillige Feuerwehr, Kultur- und Kommunikationszentrum) und der heranrückenden Krankenhausnutzung seien nicht gelöst worden. Diese Fragestellungen sind indes angesichts des im Eilverfahren anzulegenden Maßstabs rechtlich nicht von Belang. Das gilt erst Recht für den weiteren Einwand, der südlich des Klinikums angesiedelte Friedhof sei nicht in die Begutachtung eingestellt worden.
bb. Auch die Kritik an der Untersuchungsmethodik zur Bewertung der Betriebsgeräusche lässt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten erscheinen.
Unterstellt, die verschiedenen Kritikpunkte zu den haustechnischen Anlagen sowie der Berechnung der vom Parkhaus ausgehenden Geräuschemissionen träfen allesamt zu, gehen die Antragsteller selbst lediglich davon aus, dass nachts Beurteilungspegel von mehr als 45 dB(A) erreicht würden. Ob dies auch für das Wohnhaus der Antragsteller gilt, lässt sich der Plausibilitätskontrolle schon nicht entnehmen. Auch ein derartiger Lärmpegel rechtfertigte jedoch nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Den nicht näher erläuterten Vorwurf, die Schalltechnische Untersuchung berücksichtige besonders schutzwürdige Zeiten (Sonntage) nicht, obwohl das Parkhaus gerade an solchen Tagen aufgrund des erhöhten Besucherverkehrs stärker frequentiert werde, vermag der Senat im Übrigen nicht nachzuvollziehen. Ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung (S. 11) erfolgt im Programmsystem eine automatisierte Anwendung von Zuschlägen für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit.
cc. Der Vortrag, es sei unberücksichtigt geblieben, dass bei der Befüllung eines Sauerstofftanks Schallleistungspegel der Füllpumpen von ca. 105 dB(A) mit deutlich tonhaltigen Geräuschen auftreten könnten, dementsprechend fehle es auch an Festsetzungen zur Sicherstellung der Einhaltung der TA Lärm, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Schon die Annahme, es könnte ein Schallleistungspegel von ca. 105 dB(A) erreicht werden, erschöpft sich in einer bloßen Mutmaßung. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass einer entsprechenden Lärmproblematik, sollte sie tatsächlich so wie behauptet auftreten, nicht auf Genehmigungsebene in adäquater Weise begegnet werden kann.
dd. Die Erwägungen der Antragsteller zu den von ihnen vermissten Schallschutzmaßnahmen an der Zufahrt zum Parkhaus an der F.-straße sind nicht von Belang. Wie zuvor aufgezeigt bzw. im Folgenden erläutert, führt die aktuelle Planung nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Antragsteller.
ee. Angesichts der vorstehenden Erwägungen und vor dem Hintergrund des anzulegenden Maßstabs im Eilverfahren kommt es auf die Erwägungen der Antragsteller zu Ziffer 6.7 TA Lärm nicht an.
3. Die Kritik der Antragsteller an der Methodik und/oder Begründung der den Gesamtverkehrs- und Gewerbelärm betreffenden Summenpegelbetrachtung führt schon deshalb nicht weiter, weil für ihr Wohnhaus eine solche nicht angestellt worden ist.
4. Das Vorbringen der Antragsteller, die Berechnungen zur Lärmbelastung bei Ausfahrt eines Notarzt- bzw. Rettungswagens mit eingeschaltetem Signalhorn lägen nicht auf der sicheren Seite, selbst die Antragsgegnerin gehe von kurzzeitigen nächtlichen Spitzenpegeln von bis zu 107 dB(A) aus, wenigstens müsse Abhilfe durch Errichtung einer Signalanlage mit Vorrangschaltung für ausfahrende Rettungsfahrzeuge an der Kreuzung F.-straße/M.-straße geschaffen werden, trägt nicht. Denn ausweislich der Planbegründung (S. 37) beabsichtigt die Antragsgegnerin, die Einrichtung einer derartigen Sonderschaltung zum Gegenstand eines mit dem Hospitalverbund abzuschließenden städtebaulichen Vertrags zu machen. Sie kommt damit übrigens auch einer Forderung aus der von den Antragstellern eingeholten Plausibilitätskontrolle (S. 8) nach. Die Erwägungen der Antragsteller zur Sonderfallprüfung nach Ziffer 3.2.2 TA Lärm sind daher ohne Belang.
5. Im vorliegenden Eilverfahren kann offenbleiben, ob die durch die Hubschraubereinsätze verursachten Geräuschimmissionen der TA Lärm unterfallen,
eine Anwendbarkeit der TA Lärm auf Fluglärm wegen der unterschiedlichen Art der Lärmbeeinträchtigung ablehnend OVG Bbg., Urteil vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK -, juris Rn. 110, Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 15 M 13.3 -, juris Rn. 9, Nds. OVG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 1 MN 7/08 -, juris Rn. 65; die Ablehnung auf § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (Ausschluss von Flugplätzen vom Anwendungsbereich des BImSchG) stützend BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 11 B 46.98 -, juris Rn. 14 f.,
und damit dieser Immissionsbeitrag gegebenenfalls bei der Bestimmung der Zusatzbelastung berücksichtigt werden müsste. Denn auch dies rechtfertigte nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Ausweislich der Anlage 51 der Schalltechnischen Untersuchung führt der Hubschraubereinsatz im Planfall am Wohnhaus der Antragsteller zu einem maximalen Lärmpegel von 33,9 dB(A) tags und 45,9 dB(A) nachts. Im Vergleich zum Bestand - Anlage 50 der Schalltechnischen Untersuchung - ergibt sich damit eine Reduzierung der Lärmpegel von mindestens 4,0 dB(A). Selbst wenn die durch Hubschraubereinsätze verursachten nächtlichen Geräuschimmissionen am Haus der Antragsteller von maximal 45,9 dB(A) bei der Berechnung der anlagenbezogenen Geräuschimmissionen zu berücksichtigen wären, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Antragsteller nicht mehr zumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wären. Die Kritik, es sei nicht berücksichtigt worden, dass ein Landeplatz „üblicherweise“ in einem Anflugwinkel von ca. 8° angeflogen werde, ist ungeachtet weiterer Erwägungen schon deshalb nicht stichhaltig, weil es an jeglichen Ausführungen dazu fehlt, wie sich dies auf die Geräuschbelastung des Wohnhauses der Antragsteller - auch nur geschätzt - auswirken könnte. Falls die „LAI-115 Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der Fluglärmimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen“ Anwendung fänden, lassen sich dem Vorbringen der Antragsteller keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dann aufgrund anderer Berechnungsmethoden noch deutlich höhere Geräuschimmissionen an ihrem Haus zu erwarten wären.
Nach dem Vorstehenden sind die Erwägungen der Antragsteller zur Sonderfallprüfung nach Ziffer 3.2.2 TA Lärm auch mit Blick auf die durch Hubschraubereinsätze verursachten Geräuschimmissionen ohne Belang.
II. Eine planbedingte Verschlechterung der Erschließungssituation des von den Antragstellern zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Die Antragsteller setzen sich nicht im Ansatz mit der umfassend begründeten Feststellung in der Verkehrstechnischen Untersuchung auseinander, das prognostizierte Verkehrsaufkommen könne im umliegenden Straßennetz verträglich abgewickelt werden.
III. Der Vortrag im Schriftsatz vom 18. Juli 2025, der lediglich auf die beiden beigefügten Stellungnahmen der Antragsteller aus dem Aufstellungsverfahren pauschal Bezug nimmt, ist nicht weiter zu berücksichtigen.
In inhaltlicher Hinsicht beschränkt sich der zu prüfende Streitstoff mit Blick auf § 67 Abs. 4 VwGO auf das, was die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller selbst geltend gemacht haben. Mit dem durch die Vorschrift normierten Vertretungszwang, der eine geordnete und konzentrierte Verfahrensführung der Beteiligten gewährleisten soll, ist eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen (nicht postulationsfähiger) Dritter, deren stichwortartige Zusammenfassung oder wörtliche Wiedergabe nicht zu vereinbaren, was auch für die Ausführungen von Sachverständigen gilt. Denn der Prozessbevollmächtigte muss eine eigene Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes vornehmen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2023 ‑ 7 VR 4.23 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2024 - 21 D 98/17.AK -, juris Rn. 78; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 12 ME 7/18 -, juris Rn. 14.
IV. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht mit Blick auf das weitere Vorbringen der Antragsteller angezeigt, es sei zweifelhaft, ob die Offenlage ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, es fehle an der städtebaulichen Erforderlichkeit, die maximal mögliche Grundflächenzahl von 0,9 sei deutlich zu hoch, fast alle signifikanten Bäume würden abgeholzt und durch eine Dachbegrünung ersetzt, die außerhalb des Vorhabens nicht sichtbar sei, es sei zu befürchten, dass die Vorgaben der DIN 14090 (Vorhaltung ausreichender Stell- und Bewegungsflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge im Brand- und Evakuierungsfall) und des § 93 SBauVO (Brandschutz für Sonderbauten) nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, eine andere Erschließungsvariante des Parkhauses führe für die Anwohner zu geringeren Belastungen, schließlich liege ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Ungeachtet der Frage, ob dieser Vortrag zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Mängel erkennen lässt, die offensichtlich wären, droht den Antragstellern durch die Umsetzung des Bebauungsplanes insoweit jedenfalls keine konkrete Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils, die eine einstweilige Anordnung dringend geboten erscheinen ließe.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).