Eilantrag gegen Abrissmaßnahmen im Umfeld eines Bebauungsplans abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz, um den Abriss zweier Gebäude im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans G.155 zu verhindern. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag für unzulässig, weil es an der Antragsbefugnis (keine Verletzung eigener Rechte/keine drittschützende Norm) und an einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Abrissmaßnahmen mangels Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Antragsbefugt ist nach § 42 Abs. 2 VwGO nur, wer geltend machen kann, durch behördliches Handeln in eigenen Rechten verletzt zu sein; es muss zumindest möglich erscheinen, dass eine drittschützende Norm verletzt wird.
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; hierzu gelten die Anforderungen der §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz fehlt regelmäßig, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die Erteilung des konkreten Verwaltungsakts (z. B. Baugenehmigung) abzuwarten und anschließend Anfechtungsklage bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu verfolgen.
Vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Abwarten des Verwaltungsakts zu unzumutbaren oder nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteilen führt (qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen vorbereitende Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung und Erweiterung des Z.. Die Gesamtmaßnahme, die die Errichtung mehrerer Neubauten und eines Parkhauses gegenüber dem Grundstück der Antragsteller beinhaltet, beruht auf dem Bebauungsplan G. 155 „M.“, den der Rat der Antragsgegnerin im Juni 2025 beschloss und der Gegenstand eines von den Antragstellern angestrengten Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist (10 D 246/25.NE). Einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 (10 B 741/25.NE) ab.
Ein Bauantrag für die geplanten Neubaumaßnahmen wurde offenbar von der Beigeladenen gestellt, aber noch nicht beschieden. Am 7. November 2025 zeigte die Beigeladene an, dass sie beabsichtigt, zwei auf dem Baugrundstück vorhandene Gebäude (Personalwohnheim sowie Schulungs- und Seminargebäude bzw. Familienzentrum) ab Februar 2026 abzubrechen.
Die Antragsteller haben am 12. Januar 2026 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie begründen ausführlich, warum sie die Gesamtmaßnahme für rechtswidrig halten und sich in ihren Rechten verletzt sehen. Im Mittelpunkt ihres Vortrags steht dabei die Verschlechterung der Verkehrs- und Lärmsituation, welche durch die in der Nähe ihres Grundstücks geplanten Zufahrten zum Parkhaus und zum Krankenhaus selbst sowie den Hubschrauberlandeplatz zu erwarten sei. Um zu verhindern, dass mit dem Abriss des Personalwohnheims und des Familienzentrums Tatsachen geschaffen werden, sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung angezeigt.
Die Antragsteller beantragen somit sinngemäß,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den im Zuge der Umgestaltung des J. geplanten Abriss des Personalwohnheims (W.-straße xx) und des Familienzentrums (W.-straße xx, xx) vorläufig zu unterbinden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält den Antrag für unzulässig, weil es an Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis fehle. Außerdem sei der Antrag auch unbegründet.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg; er ist unzulässig.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Einen solchen Antrag kann aber nur stellen, wer antragsbefugt ist. Antragsbefugt ist nach dem im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend anwendbaren § 42 Abs. 2 VwGO, wer geltend machen kann, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zumindest möglich erscheinen muss der Verstoß des Verwaltungshandelns gegen eine Norm, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit verfolgt, sondern (auch) die Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises schützen soll (sog. „drittschützende Norm“).
Vgl. Wysk, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 42 Rn. 114, mit weiteren Nachweisen,
Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht kann unter keinem Gesichtspunkt die Möglichkeit einer Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten durch den Abbruch der beiden in Rede stehenden Gebäude und das Abholzen von Bäumen erkennen. Dass die Abbrucharbeiten mit Gefahren für das Wohnhaus der Antragsteller verbunden sein könnten, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich; das Wohnhaus der Antragsteller befindet sich auf der anderen Straßenseite.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2019 - 10 B 970/19 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juni 2022 - 6 K 4347/19 -, juris/www.nrwe.de.
Soweit die Antragsteller sich in der Begründung ihres Antrages gegen die nach dem Abbruch geplanten Baumaßnahmen wenden, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ihren Eilantrag. Denn ihnen ist zuzumuten, die Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung abzuwarten. Verletzt ein Verwaltungsakt - wie die Baugenehmigung - Dritte in ihren Rechten, steht diesen die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO), gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§§ 80, 80a VwGO) zur Verfügung. Bereits vor Erlass des Verwaltungsaktes „vorbeugend“ eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, ist nach dem Prozessrecht - auch vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes - nur dann möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) zwingend erforderlich ist, weil nach Erlass des Verwaltungsaktes gegen diesen erhobene Rechtsbehelfe zu spät kämen, das Abwarten des Verwaltungsaktes also zu unzumutbaren oder nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteilen führen würde (sog. „qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis“).
Vgl. nur BVerwG, Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2020 - 7 A 1.20 -, und Beschluss vom 18. März 2025 - 10 VR 1.25 -, beide juris.
Derartige Nachteile sind vorliegend nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt bzw. angekündigt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.