OVG NRW setzt B-Plan „J.-E.-Hafen Süd“ wegen § 9 Abs. 2 BauGB und Lärmkontingenten außer Vollzug
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im Normenkontroll-Eilverfahren die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans für ein Hafen-Sondergebiet. Das OVG NRW hielt dies nach § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen für dringend geboten, weil der Plan bei summarischer Prüfung offensichtlich an materiellen Fehlern leidet. Bedingte Festsetzungen zur Aufschüttung/Regenentwässerung seien nicht von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gedeckt und zudem unbestimmt. Die Lärmemissionskontingentierung nach DIN 45691 sei konzeptionell nicht gebietsadäquat und teils regelwerkswidrig.
Ausgang: Bebauungsplan im Normenkontroll-Eilverfahren bis zur Hauptsacheentscheidung außer Vollzug gesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein besonderer Fall i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB liegt nicht bereits darin, dass für die Realisierung planfestgesetzter Nutzungen weitere (z.B. wasserrechtliche) Genehmigungen erforderlich sind oder ein Regenentwässerungssystem errichtet werden muss.
Aufschiebend bedingte Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB dürfen nicht flächenmäßig praktisch den gesamten Bebauungsplan erfassen und so die gesetzliche Grundkonzeption der sofortigen Zulässigkeit festgesetzter Nutzungen ab Planinkrafttreten unterlaufen.
Bedingungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterliegen gesteigerten Bestimmtheitsanforderungen; Planbetroffene müssen eindeutig erkennen können, von welchen Umständen die Entstehung oder Wirksamkeit des Baurechts abhängt.
Eine Lärmemissionskontingentierung nach DIN 45691 muss die örtlichen Gegebenheiten und die beabsichtigten Nutzungen gebietsadäquat berücksichtigen; eine allein mathematisch hergeleitete Gliederung ohne städtebaulichen Gebietsbezug ist unzulässig.
Ein Lärmemissionskontingent darf nach Nr. 4.3 DIN 45691 nicht für Flächen festgesetzt werden, auf denen eine Versiegelung bzw. gewerbliche Nutzung planungsrechtlich ausgeschlossen ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Ein besonderer Fall i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BauGB liegt nicht schon dann vor, wenn für die Realisierung bestimmter Nutzungen oder Anlagen weitere Genehmigungen erforderlich oder ein Regenentwässerungssystem gebaut und benutzbar ist..
Die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterliegt spezifischen Bestimmtheitsanforderungen. Die Planbetroffenen müssen eindeutig die Umstände erkennen können, von denen die Entstehung oder Wirksamkeit des Baurechts abhängt.
Die Lärmemissionskontingentierung muss, was die Lage der Flächen unter-schiedlicher Kontingenthöhen angeht, grundsätzlich auch die örtlichen Gegebenheiten und die beabsichtigten Nutzungen beachten. Eine allein nach mathematischen Grundsätzen vorgenommene Gebietsgliederung ist unzulässig.
Die Festsetzung eines Lärmemissionskontingents für Flächen, auf denen eine Versiegelung bzw. gewerbliche Nutzung nicht zulässig ist, ist nach Nr. 4.3 der DIN 45691 nicht regelwerkskonform.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 000 „J.-E.-Hafen Süd“ der Stadt G. wird im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Senats im Verfahren 2 D 272/24.NE außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der aus dem Tenor ersichtliche (Haupt-) Antrag hat Erfolg.
I. Der Antrag ist zulässig.
Der Antragsteller zu 2. ist gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann der Antragsteller zu 2. als eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter näher bestimmten Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen. Der Bebauungsplan Nr. 000 „J.-E.-Hafen Süd“ der Stadt G. (im Folgenden: Bebauungsplan) ist eine solche Entscheidung, weil jedenfalls ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 UVPG, Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG gegeben ist. Der Antragsteller zu 2. macht auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG die Verletzung von umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können.
Der Antragsteller zu 1. ist ebenfalls antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren nur eine Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis – wie hier – insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Der Antragsteller hat einen abwägungserheblichen Belang jedenfalls im Hinblick auf eine planbedingte Lärmzunahme geltend gemacht. Auch die vorgetragenen möglichen Beeinträchtigungen seines südlich an das Plangebiet angrenzendes Grundeigentums durch Überflutungen infolge von Hochwasser bzw. Niederschlagswasser vermögen die Antragsbefugnis zu begründen.
II. Der Antrag ist begründet.
Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO bindet das Erfordernis eines schweren Nachteils die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 16 f., und vom 28. April 2025 - 10 B 336/25.NE -, juris Rn. 7 f., jeweils m. w. N.
Allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 18 f., und vom 6. Februar 2025 - 10 B 601/24.NE -, juris Rn. 9 f., jeweils m. w. N.
Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzug-setzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 20 f., und vom 6. Februar 2025 - 10 B 601/24.NE -, juris Rn. 11 f., jeweils m. w. N.
In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch nach einer Folgenabwägung in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Umstände vorträgt, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Belange durch den Vollzug des Bebauungsplans hindeuten, diese Belange von einigem Gewicht sind und die sich in diesem Zusammenhang stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen mit den im Rahmen des Eilverfahrens zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in der Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2025 - 10 B 336/25.NE -, juris Rn. 13 f. m. w. N.
Danach ist die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans hier aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
Der Bebauungsplan leidet nach summarischer Prüfung jedenfalls an zwei materiellen Mängeln, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
Die §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen sind offensichtlich unwirksam.
Nach § 26 Abs. 1 können die Flächen der SO 1- bis 13-Gebiete, die sich innerhalb der Flächen für Aufschüttungen befinden, erst bebaut, versiegelt und einer Nutzung zugeführt werden, wenn für die erforderliche Aufschüttung eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt und die Flächen auf das hochwasserfreie Niveau von 24,50 m über NHN aufgeschüttet wurden.
Gemäß § 26 Abs. 2 können die SO 14- bzw. MSPE-Flächen, die sich innerhalb der Flächen für Aufschüttungen befinden und keine Böschungssignatur aufweisen, erst bepflanzt werden, wenn für die erforderliche Aufschüttung eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt und die Flächen auf das hochwasserfreie Niveau von 24,50 m ü. NHN aufgeschüttet wurden (Satz 1). Die SO 14- bzw. MSPE-Flächen, die eine Böschungssignatur aufweisen, können erst bepflanzt werden, wenn eine wasserrechtliche Genehmigung für die erforderliche Aufschüttung vorliegt und die Flächen entsprechend der vorgesehenen Böschungsneigungen hergerichtet wurden (Satz 2). Der Bereich des Rad- und Fußwegs, der sich innerhalb der Flächen für Aufschüttungen befindet, kann erst hergerichtet und genutzt werden, wenn die Flächen auf die im Bebauungsplan festgesetzten Höhenlagen gebracht wurden (Satz 3).
Nach § 27 sind die in den SO 1- bis 13-Gebieten festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen unzulässig, bis ein notwendiges Regenentwässerungssystem wasserrechtlich genehmigt, gebaut und ordnungsgemäß benutzbar ist.
Diese Festsetzungen sind nicht von der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gedeckt.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen oder sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind.
In tatbestandlicher Hinsicht bedarf es für den Erlass bedingter Festsetzungen eines besonderen Falls.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 115, 183, 189; vgl. auch Bischopink, in: Bischopink / Külpmann / Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 732 m. w. N., u.a. auch zur Unzulässigkeit einer aufschiebenden Bedingung, dass Ausgleichsmaßnahmen realisiert sind, Rn. 739.
Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sollen die Ausnahme sein. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sollen grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gelten und allein den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsrahmen vorgeben (§ 30 BauGB).
Vgl. Jarass / Kment, BauGB, 3. Auflage 2022, § 9 Rn.9 und 11; Soefker / Wienhues, in Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: November 2024, § 9 Rn. 240 q; Schrödter, in: ders., BauGB, 9. Auflage 2018, § 9 Rn. 237.
Bis zur Einführung dieser Bestimmung durfte das Recht, ein Grundstück baulich zu nutzen, weder zeitlich beschränkt noch unter eine Bedingung gestellt werden. Der abschließende Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB ließ alleine zu, dass festgesetzte Anlagen und Nutzungen (§ 30 BauGB) sogleich mit Wirksamkeit des Bebauungsplans zulässig werden.
Vgl. etwa Schrödter, in: ders., BauGB, 9. Auflage 2018, § 9 Rn. 236, und Battis / Otto, Planungsrechtliche Anforderungen an Bedingungen und Befristungen gem. § 9 Abs. 2 BauGB, in: UPR 2006, 165, beide m. w. N.
Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wollte der Gesetzgeber in erster Linie Fälle erfassen, in denen eine bestimmte Nutzung zunächst verwirklicht werden muss, bevor weitere Nutzungen realisiert werden können. Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung, dass die Errichtung von wohngenutzten baulichen Anlagen erst zulässig ist, wenn die Errichtung von im Bebauungsplan festgesetzten schallschützenden Maßnahmen gesichert ist.
Vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 49.
Die bedingte Festsetzung muss durch spezifische städtebauliche Gründe gerechtfertigt und damit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sein. Mit der Einfügung des § 9 Abs. 2 BauGB durch das am 20. Juli 2004 in Kraft getretene EAG Bau wollte der Gesetzgeber dem Bedürfnis nach Festsetzung von Zwischennutzungen entsprechen (BT-Drs. 15/2250, S. 49), gedacht war dabei vor allem an das sogenannte "Baurecht auf Zeit" (durch befristete oder auflösend bedingte Festsetzungen). Den Gemeinden sollte die Möglichkeit gegeben werden, unterschiedlichen städtebaulichen Situationen und Erfordernissen flexibel Rechnung zu tragen. Hiernach muss ein spezifisches Erfordernis der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegen, sodass die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung etwa mit einer Bedingung oder Befristung besser zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne eine solche Einschränkung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 – 9 C 20.15 -, juris, Rn. 22 f.; vgl. auch Kuschnerus, Bedingte und befristete Festsetzungen in Bebauungsplänen – Zur praktischen Anwendung des neuen § 9 Abs. 2 BauGB, ZfBR 2005, 125, 133; Bischopink, in: Bischopink/ Külpmann / Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 739; vgl. ferner zu einer Festsetzung, nach der erst am Tag nach Bestandskraft des Freistellungsbescheids gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Teilen des Plangebiets bestimmte Nutzungen (Verkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen usw.) zulässig werden: OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 115.
Bei – wie hier – aufschiebenden Bedingungen ist weiter zu berücksichtigen, dass nicht nur die bedingt zulässige Nutzung erst bei Eintritt der Bedingung aufgenommen werden darf, sondern die Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn sie keine Zwischennutzung zulassen, vor Bedingungseintritt auch jeder Nutzung entgegenstehen, die einer Realisierung der aufschiebenden Bedingung zuwiderlaufen. Eine aufschiebend bedingte Festsetzung darf nicht zu einer mehr oder weniger dauerhaften, vom Eigentümer nicht beeinflussbaren Bausperre werden. Die Bedingung muss zudem hinreichend bestimmt und in ihrem Eintritt hinreichend sicher sein sowie vom Eigentümer selbst beeinflusst beziehungsweise herbeigeführt werden können.
Vgl. BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - 9 N 14.2326 -, juris Rn. 69; Bischopink, in: Bischopink / Külpmann / Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 736 und 738.
Darüber hinaus dürfen sich Bedingungen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht auf den Bebauungsplan als Ganzes beziehen.
Vgl. z. B. Jarass / Kment, Baugesetzbuch, Kommentar, 3. Auflage 2022, § 9 Rn. 11 m. w. N.; vgl. in diesem Zusammenhang auch: Söfker, in Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Februar 2021, § 9 Rn. 240b.
Nach diesen Grundsätzen liegen hier die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht vor. Die §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen betreffen schon keinen besonderen Fall im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB, sondern eine in der Planungspraxis nicht seltene Konstellation, dass für die Realisierung bestimmter Nutzungen oder Anlagen weitere Genehmigungen – wie hier nach Wasserrecht – erforderlich sind. Auch das in § 27 der textlichen Festsetzungen angesprochene Erfordernis eines Regenentwässerungssystems für die durch die Planung ermöglichten Nutzungen oder Anlagen lässt einen besonderen Fall nicht erkennen.
Zudem betreffen die §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen nicht – wie in § 9 Abs. 2 BauGB vorausgesetzt – nur bestimmte festgesetzte bauliche und sonstige Nutzungen beziehungsweise Anlagen, sondern praktisch alle durch den Bebauungsplan zugelassenen Anlagen und Nutzungen in den Gebieten der SO 1 bis SO 14. Die §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen erfassen nahezu das gesamte Plangebiet. Sie widersprechen damit der gesetzlichen Grundkonzeption, nach der festgesetzte Nutzungen zulässig sind, wenn und sobald der Bebauungsplan in Kraft tritt, von der der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BauGB nur in eng begrenztem Rahmen Ausnahmen zulässt. Bereits § 26 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen gilt für Aufschüttungen in 13 (von 14) Sondergebietsteilflächen , in Abs. 2 werden dann bedingte Festsetzungen auch für das SO 14 getroffen. Auch § 27 betrifft sämtliche Anlagen und Nutzungen innerhalb der Gebiete der SO 1 bis 13.
Darüber hinaus sind die §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen auch nicht hinreichend bestimmt.
Die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterliegt spezifischen Bestimmtheitsanforderungen, weil der Zeitpunkt oder die Umstände, in dem eine Nutzung eingestellt wird beziehungsweise erst zulässig werden soll, schwer zu bestimmen sein kann. Das Bestimmtheitsgebot erfordert von der Gemeinde eine Präzisierung der planerischen Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Die Planbetroffenen müssen eindeutig die Umstände erkennen können, von denen die Entstehung oder Wirksamkeit des Baurechts abhängt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 181 f. m.w.N.; Söfker / Wienhues, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Stand: November 2024, § 9 Rn. 240 o; Schrödter, a.a.O., § 9 Rn. 242.
Hier ist die Bestimmtheit von § 26 der textlichen Festsetzung schon deshalb nicht gegeben, weil unklar ist, was unter der z.B. in § 26 Abs. 1 angesprochenen „wasserrechtlichen Genehmigung“ zu verstehen ist beziehungsweise wofür diese erforderlich sein soll. Die Planbegründung zu § 26 (S. 81) verhält sich hierzu nicht. Erst auf S. 102 der Planbegründung zu „Empfehlungen und Hinweisen“ – abweichend von den Hinweisen auf der Planurkunde, die sich nicht zu der Aufschüttung verhalten – heißt es, dass beim Einbau von „RC Material“ eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung einzuholen sei. Auch die Beigeladene trägt hierzu vor, eine wasserrechtliche Genehmigung sei (nur) für den Einbau von Recyclingmaterial in der Aufschüttung (§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG) erforderlich, sie beabsichtige, die Aufschüttung zumindest teilweise mit Baustoffen i. S. d. der Ersatzstoffverordnung vorzunehmen (S. 24 des Schriftsatzes vom 3. März 2025). Dies bedeutet, dass ggf. gar keine wasserrechtliche Genehmigung für die Realisierung der Planung erforderlich wäre, wenn andere – die Beschaffenheit des Wassers nur unerheblich verändernde Materialien – verwendet würden. Die Bedingung könnte so jedenfalls bei wörtlichem Verständnis gar nicht eintreten. Auch die Stellungnahmen der Unteren Wasserbehörde bzw. der Bezirksregierung als Obere Wasserbehörde aus der frühzeitigen bzw. der förmlichen Behördenbeteiligung aus Januar 2023 bzw. Mai 2024 verhalten sich zu Einzelheiten nicht, sondern sprechen pauschal davon, es bestünden gegen die Planung keine wasserrechtlichen Bedenken. Im Übrigen ist der Vortrag der Antragsteller unwidersprochen geblieben, es sei bislang noch nicht einmal ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt worden.
Darüber hinaus stellt sich hier die Frage, ob der Eintritt der in §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Bedingungen und damit die Zulässigkeit der in diesen Festsetzungen angesprochenen Anlagen und Nutzungen für jedermann hinreichend erkennbar ist. Insoweit wird vertreten, dass der Eintritt der Bedingung keine aufwändigen Ermittlungen oder Feststellungen erfordern darf. Vielmehr sei aus rechtsstaatlichen Gründen und bei verfassungskonformer Auslegung des § 9 Abs. 2 (Satz 1 Nr. 2) BauGB jedenfalls bei einer komplexen Planung mit mehreren Bedingungen, deren Eintritt nicht ohne weiteres erkennbar sei, zu erwägen, ob nicht bereits in der Bekanntmachung des Bebauungsplans darüber informiert werde, ob und wie die Gemeinde den Bedingungseintritt feststelle.
Vgl. hierzu im Einzelnen: Schrödter, a. a. O., § 9 Rn. 252; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2021, § 9 Rn.1201.
Sollte dieser Auffassung zu folgen sein, hätte die Antragsgegnerin hierzu in der Bekanntmachung entsprechende Angaben machen müssen.
Auch § 4 der textlichen Festsetzung zur Lärmkontingentierung ist offensichtlich unwirksam.
Die Vergabe von Lärmemissionskontingenten ist zwar auch bei der Ausweisung von Sondergebieten gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO möglich.
Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit, Baugebiete nach den besonderen „Eigenschaften“ von Betrieben und Anlagen zu gliedern, findet zwar nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Andererseits bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO, dass nach den §§ 10 und 11 BauNVO besondere Festsetzungen über die „Art der Nutzung“ getroffen werden können. Mit dieser Vorschrift wollte der Verordnungsgeber klarstellen, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gelten, in Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 BauNVO erfolgen. Angesichts dieses klar formulierten Willens steht außer Frage, dass hierunter auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO fallen, auch wenn § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht ausdrücklich zur Gliederung nach den besonderen „Eigenschaften“ von Betrieben und Anlagen, sondern nur zur Festsetzung der „Art der Nutzung“ ermächtigt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris, Rn. 7, und vom 20. Mai 2003 - 4 BN 57.02 -, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 7 D 52/22.NE -, juris Rn. 75 f.
Die Geräuschkontingentierung nach DIN 45691, auf deren Grundlage hier das „Lärmgutachten für den B-Plan Nr. 000 ‘J.-E.-Hafen Süd‘, G.“ des Ingenieurbüros Q. vom 17. Januar 2024 erstellt worden ist, das seinerseits die Basis für § 4 f. der textlichen Festsetzungen bildet, stellt grundsätzlich ein geeignetes Instrumentarium dar, um sicherzustellen, dass durch die Summe der Schallabstrahlung aller vorhandenen und geplanten gewerblich genutzten Flächen keine schädlichen Umweltauswirkungen durch Geräusche an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen hervorgerufen werden und gleichzeitig ausreichende Geräuschkontingente für die geplante gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen.
Vgl. z. B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 1 MR 4/22 -, juris Rn. 68.
§ 4 der textlichen Festsetzungen enthält jedoch keine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Emissionskontingentierung der jeweiligen konkreten Planungssituation entsprechen und diese konzeptionell schlüssig widerspiegeln. Ist etwa ein Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet, muss die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden, um seiner Steuerungsaufgabe für das Genehmigungsverfahren nachkommen zu können und seinen städtebaulichen Zweck nicht zu verfehlen.
Dieser Ansatz gilt auch für Sondergebiete. Sondergebiete wollen per definitionem eine bestimmte besondere Nutzungsart ermöglichen, die dem Plangeber bei der Planaufstellung konkret vor Augen steht. Will der Plangeber das Emissionspotential von Betrieben und damit die Nutzungsart über eine Emissionskontingentierung im Sondergebiet steuern, muss er dies regelmäßig gebietsadäquat tun. Die Besonderheit der Nutzungsart im Sondergebiet und ihr Emissionspotential muss in die Emissionskontingentierung einfließen, weil diese ansonsten ohne städtebauliche Rechtfertigung ist. Die Emissionskontingentierung muss, was die Lage der Flächen unterschiedlicher Kontingenthöhen angeht, grundsätzlich auch die örtlichen Gegebenheiten und die beabsichtigten Nutzungen beachten. Für eine zweckmäßige Gliederung wird insoweit in Anmerkung 1 zu Nr. 4.3. der DIN 45691 beispielhaft auf die Grenzen des Gebiets, Grundstücksgrenzen, Bebauungsgrenzen, Grenzen zwischen Flächen unterschiedlicher Nutzungen, Straßen, Wege und Gewässer sowie als Teilflächen auf einzelne Grundstücke oder mehrere zusammengehörige Grundstücke abgestellt.
Weicht der Plangeber von diesen Grundsätzen ab, muss er sein Vorgehen durch einen tragfähigen städtebaulichen Grund rechtfertigen, aus dem sich die Schlüssigkeit seines konzeptionellen Handelns bei der Emissionskontingentierung ergibt. Eine vorhabenunabhängige Emissionskontingentierung im Sondergebiet ähnelt einem – bauplanungsrechtlich unzulässigen – Summenpegel, der für die Gesamtheit der oder zumindest mehrere im Sondergebiet ansässigen Betriebe Geltung beansprucht, ohne das Emissionsverhalten eines einzelnen Betriebs in den Blick zu nehmen und verlässlich zu steuern. Ein Summenpegel ist indes ungeeignet, in einem Genehmigungsverfahren umgesetzt zu werden, weil er, anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel – oder ein rechtmäßig festgesetztes, der Planungssituation angepasstes Emissionskontingent (vgl. insoweit auch Nr. 3.7 der DIN 45691) – nicht bestimmt, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 – 2 D 63/11.NE –, juris Rn. 171 ff.
Diesen Anforderungen genügt § 4 der textlichen Festsetzungen nicht. Die festgesetzten Kontingente sollen weder das von den Betrieben in den Sondergebieten zu erwartende Emissionspotential abbilden noch ist die Gliederung gebietsadäquat erfolgt. Es ging dem Gutachter vielmehr ausschließlich darum, iterativ die einzelnen Teilflächen mit maximal möglichen Emissionskontingenten zu belegen, S. 30 des Lärmgutachtens. Seine Annahme, dass sich unter Berücksichtigung der relevanten Immissionsorte tendenziell eine höhere Inanspruchnahme für Betriebe im mittleren und nördlichen Bereich des Plangebiets ergibt, ist zwar zutreffend, stellt aber nach den dargelegten Grundsätzen in unzulässiger Weise das ausschließliche Kriterium für die Gliederung des Gebiets dar. Eine allein nach mathematischen Grundsätzen vorgenommene Gebietsgliederung ist unzulässig.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 – 2 D 347/21.NE –, juris Rn. 153, und vom 30. Januar 2018 – 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 173 ff.; Wahlhäuser in: Bischopink / Külpmann /Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 1009.
Der Rat, der dem Vorschlag des Gutachters ohne weiteres gefolgt ist, strebt mit § 4 der textlichen Festsetzungen nach alledem in Wahrheit keine Gliederung des Plangebiets an. Die vielfach in Form einer Kurve verlaufenden Grenzen der Teilgebiete sind ersichtlich das Ergebnis gutachterlicher Berechnungen und lassen einen Gebietsbezug nicht erkennen. Die Festsetzung ist insoweit ersichtlich nicht auf eine Umsetzung angelegt. Die Strukturierung des Plangebiets in Teilflächen bleibt städtebaulich nicht nachvollziehbar und dient allein der sonst nicht möglichen Steuerung des Immissionsgeschehens für das gesamte Plangebiet weitgehend losgelöst von örtlichen Gegebenheiten oder vorhandenen Grundstücksgrenzen.
In diesem Zusammenhang sei beispielhaft das Gebiet des SO 9 erwähnt: Dieses – sehr schmale und nach Nordosten hin spitz zulaufende – Gebiet ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ca. 10 m breit.und nur etwa 60 m lang Es ist nicht erkennbar – und ist im Planverfahren auch nicht thematisiert worden –, welche der in § 2 der textlichen Festsetzungen genannten Betriebe sich in diesem Baufenster ansiedeln könnten.
Fehlerhaft hat der Rat zudem ein Kontingent auch für das SO 14 festgesetzt, in dem Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen sind, so dass dort eine Versiegelung bzw. eine gewerbliche Nutzung nicht zulässig ist, wie auch die Planbegründung auf S. 61 f. hervorhebt. Die Festsetzung eines Lärmkontingents für das SO 14 ist insoweit gemäß Nr. 4.3 Abs. 2 der DIN 45691 nicht regelwerkskonform. Ob sich mit der Festsetzung des Kontingents für das SO 14 die Lärmsituation für den Antragsteller zu 1. verbessert, worauf die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung (dort S. 34/35) hinweist, kommt es insoweit nicht an.
Ob unter den hier gegebenen Umständen die Emissionskontingentierung unabhängig von den vorstehenden Erwägungen auch deshalb unwirksam ist, weil sie ein „Windhundrennen“ derart, dass schon die ersten sich ansiedelnden Betriebe das Kontingent zu Lasten späterer Interessenten ausschöpfen, ermöglicht,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 7 D 52/22.NE -, juris Rn. 64 f. und 77 (für Sondergebiete) und BayVGH, Beschluss vom 23. März 2023 - 1 NE 22.2414 -, juris Rn.18. (für Gewerbegebiete); kritisch dazu Kuchler, jurisPR-UmwR 6/2025, Anm. 2 vom 12. Juni 2025 unter C. IV.,
bedarf hier keiner Vertiefung.
Die Mängel der genannten textlichen Festsetzungen führen nach derzeitigem Stand angesichts ihrer Bedeutung für die Planung zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind gegeben. Die Umsetzung des Bebauungsplans führt für die Antragsteller jedenfalls zu einer konkreten Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils.
Für den Antragsteller zu 2. droht eine erhebliche Beeinträchtigung seiner von ihm satzungsgemäß wahrzunehmenden Belange. Dies kann der Sache nach bereits den Ausführungen auf S. 48 des Umweltberichts entnommen werden, auf die insoweit verwiesen werden kann. Dort (S. 56) wird auch der großflächige Verlust an natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung und Aufschüttung hervorgehoben und als erheblich bewertet.
Auch der Antragsteller zu 1., dessen Grundstück in der Nähe des Plangebiets liegt, würde durch eine Umsetzung des Bebauungsplans konkret in seinen abwägungserheblichen Belangen beeinträchtigt. Dies gilt – wie in der Antragsbegründung ausgeführt – schon mit Blick auf den Schutz seines Grundstücks vor Hochwasser, da sein Grundstück und benachbarte Ufer unterhalb der geplanten neuen Aufschüttungen im Hochwasserrisikogebiet liegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).