Streitwertfestsetzung bei Klagen um Lehramtsbefähigung: Festsetzung auf 40.000 Euro
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in einem Klageverfahren um die Feststellung des Bestehens einer Staats- oder Wiederholungsprüfung wird vom OVG NRW stattgegeben. Der Senat misst die wirtschaftliche Bedeutung solcher Prüfungsfeststellungen an dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes und setzt pauschal einen Bruttowert von 40.000 Euro für alle Lehramtsbefähigungen nach § 3 Abs. 1 LABG an. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 40.000,00 Euro festgesetzt und Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen, die auf das Bestehen einer Staats- oder Wiederholungsprüfung zur Erlangung der Lehramtsbefähigung gerichtet sind, bemisst sich der Streitwert nach der Bedeutung der Prüfungsfeststellung, die gemäß der Praxis des Senats in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 über den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes zu bestimmen ist.
Der Senat kann für die Streitwertfestsetzung bei Klagen um Lehramtsbefähigung einen pauschalen Bruttobetrag zugrunde legen; er hat hierfür einen Jahresbetrag von 40.000,00 Euro für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG festgesetzt.
Abweichende Argumente der Vorinstanz zu einer anderen Streitwertbemessung sind zu prüfen, können jedoch aus Sicht des Senats nicht durchgreifend sein, wenn die vorgenannte pauschale Bemessung die wirtschaftliche Bedeutung der streitigen Prüfungsfeststellung ausreichend reflektiert.
Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei zu behandeln; außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 6842/15
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Es bedarf der Streitwertänderung, weil der Senat seit 2014 die Bedeutung des Bestehens der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staats- oder Wiederholungsprüfung, auf die es nach den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes bemisst. Diesen Jahreswert nimmt der Senat pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG und ohne Differenzierung nach den besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen der jeweiligen einzelnen Kläger (Familienstand, Anzahl der Kinder) mit 40.000,00 Euro an.
OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2018 - 19 A 573/17 -; vom 7. August 2017 - 19 A 1451/15 -, juris; vom 15. September 2017 - 19 A 1367/15 -, juris, Rn. 10; vom 6. August 2015 - 19 E 664/15 -, vom 1. April 2015 - 19 A 466/15 -, und vom 22. Januar 2015 - 19 B 1257/14 -, juris, Rn. 41 ff.
Die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Februar 2018 zur Begründung seiner abweichenden Auffassung angeführten Argumente hat der Senat bei seiner Beschlussfassung zur Änderung der früheren Streitwertpraxis mitberücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
- 3 -
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).