Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung (GKG) bei Lehramtsprüfungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.2 Streitwertkatalog für ein Verfahren im Zusammenhang mit Lehramtsprüfungen. Das Oberverwaltungsgericht hält den Streitwert bis zu 40.000 Euro für zutreffend und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die besondere berufliche Bedeutung der Prüfungen rechtfertigt keine Herabsetzung des Streitwerts. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach § 52 GKG als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist vorrangig das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu berücksichtigen; eine abstrakte über das wirtschaftliche Interesse hinausgehende Bedeutung des Streitgegenstands rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Herabsetzung des Streitwerts.
Die Anwendung des Streitwertkatalogs (Nr. 36.2 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG ist zulässig, wenn sich der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil hinreichend konkretisieren lässt.
Gegen eine Streitwertfestsetzung eingelegte Beschwerden sind zwar zulässig; von der etablierten Streitwertpraxis kann nur bei substanziiert vorgetragenen, entscheidungserheblichen Gründen abgewichen werden.
Beschlüsse über Gebühren- und Streitwertfragen, die als Einzelrichterentscheidungen ergangen sind, können auch auf der Beschwerdeebene durch eine Einzelrichterin/einen Einzelrichter des Oberverwaltungsgerichts entschieden werden (§§ 66 Abs. 6, 68 Abs. 1 GKG).
Zitiert von (4)
1 ablehnend · 3 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 4553/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes [GKG]). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf bis zu 40.000,00 Euro festgesetzt. Die zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Argumente geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner im Beschluss vom 22. Januar 2015 - 19 B 1257/14 -, juris, begründeten Streitwertpraxis abzuweichen. Dass eine berufseröffnende Prüfung, wie die Beschwerde geltend macht, eine über das wirtschaftliche Interesse weit hinausgehende (aber insofern nicht bezifferbare) Bedeutung hat, mag zutreffen, ist aber jedenfalls kein Grund, bei der Streitwertbemessung hinter das wirtschaftliche Interesse noch zurückzugehen. Der aufgrund von Lehramtsprüfungen zu erwartende Verdienst ist nach Auffassung des Senats hinreichend in der im genannten Beschluss erläuterten Weise konkretisierbar.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).