Streitwertfestsetzung bei Lehramtsbefähigung: Pauschalbetrag 40.000 €
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für ein Klageverfahren betreffend die Lehramtsbefähigung für begründet erklärt und den Streitwert auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat bemisst die Bedeutung der Prüfungsentscheidung nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes und verwendet hierfür einen pauschalen Bruttobetrag. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert auf 40.000 EUR festgesetzt, Verfahrenskostenfreiheit angeordnet, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung in Verfahren, in denen das Bestehen einer Staats- oder Wiederholungsprüfung für den Zugang zum Lehrerberuf entscheidend ist, bemisst sich die Bedeutung nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes.
Zur Praxisvereinheitlichung kann für alle Lehramtsbefähigungen (§ 3 Abs. 1 LABG) ein pauschaler Bruttostreitwert zugrunde gelegt werden; individuelle besoldungs- oder vergütungsrelevante Umstände sind damit nicht zu differenzieren.
Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen werden.
Beschlüsse zur Streitwertfestsetzung können unter den gesetzlichen Voraussetzungen unanfechtbar sein (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 479/18
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Es bedarf der Streitwertänderung, weil der Senat seit 2014 die Bedeutung des Bestehens der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staats- oder Wiederholungsprüfung, auf die es nach den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes bemisst. Diesen Jahreswert nimmt der Senat pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG und ohne Differenzierung nach den besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen der jeweiligen einzelnen Kläger (Familienstand, Anzahl der Kinder) mit 40.000,00 Euro an.
OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2018 ‑ 19 A 573/17 ‑; vom 7. August 2017 ‑ 19 A 1451/15 ‑, juris; vom 15. September 2017 ‑ 19 A 1367/15 ‑, juris, Rn. 10; vom 6. August 2015 ‑ 19 E 664/15 ‑, vom 1. April 2015 ‑ 19 A 466/15 ‑, und vom 22. Januar 2015 ‑ 19 B 1257/14 ‑, juris, Rn. 41 ff.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).