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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 573/17·08.04.2018

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Nichtbestehensbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrecht/LehramtsprüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Nichtbestehensbescheid wegen versäumter Prüfungsanmeldung bestätigte. Zentral war, ob die Berufung zuzulassen ist und ob ein schwerwiegender Grund das Versäumnis rechtfertigt. Das OVG lehnte die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel an der Erstentscheidung ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Nichtbestehensbescheids, da die Klägerin ihre Meldepflicht nach §29 OVP ohne schwerwiegenden Grund verletzt hatte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Nichtbestehensbescheid wegen nicht fristgerechter Prüfungsanmeldung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz 2 VwGO setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. §124 Abs.2 VwGO voraus.

2

Nach §35 Abs.1 OVP gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden, wenn die fristgerechte Meldung zur Prüfung nach §29 Abs.2 OVP unterblieben ist, es sei denn, ein schwerwiegender Grund hat die Meldung verhindert.

3

Die Pflicht zur rechtzeitigen Meldung zur Prüfung ergibt sich unmittelbar aus der Prüfungsordnung; Lehramtsanwärter sind verpflichtet, sich in zumutbarer Weise über für sie geltende Vorschriften zu informieren und erforderliche Anmeldungshandlungen vorzunehmen.

4

Das Prüfungsamt erfüllt seine Fürsorgepflicht insoweit, als es in hinreichend klaren Hinweisen auf Meldepflicht und Rechtsfolgen hinweist; fehlende Erkundigungen der Bewerberin rechtfertigen regelmäßig keinen schwerwiegenden Grund im Sinne der OVP.

Zitiert von (4)

1 ablehnend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 35 Abs. 1, 1. Alt. in der bis zum 7. Mai 2016 geltenden Fassung der OVP vom 10. April 2011§ 29 Abs. 2 Satz 1 OVP§ 29 Abs. 2 OVP§ 35 Abs. 1 OVP

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1488/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017 für beide Rechtszüge auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus ihren Darlegungen in der Zulassungsschrift ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

3

Auch im Falle einer angenommenen Zulässigkeit der Klage erwiese sich das angegriffene Urteil als richtig, weil das Verwaltungsgericht zu Recht auch von der Unbegründetheit der Klage ausgegangen ist. Der auf § 35 Abs. 1, 1. Alt. in der bis zum 7. Mai 2016 geltenden Fassung der OVP vom 10. April 2011 (im Folgenden: OVP) gestützte Nichtbestehensbescheid vom 31. Mai 2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat sich, ohne dass ein schwerwiegender Grund vorlag, nicht im letzten Monat vor Beginn des letzten Halbjahres ihrer Ausbildung schriftlich beim Prüfungsamt zur Prüfung gemeldet, wozu sie nach § 29 Abs. 2 Satz 1 OVP verpflichtet war. Offen bleiben kann, ob die Einreichung des Formulars mit Terminvorschlägen für den Prüfungstag beim Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) in Köln im Falle einer Weiterleitung dieses Schreibens an das Prüfungsamt als sinngemäße Meldung zur Prüfung angesehen werden könnte. Denn es lassen sich keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass dieses Schriftstück bis zum Ablauf der Meldefrist am 30. April 2015 beim Landesprüfungsamt vorlag. In den Verwaltungsvorgängen befindet es sich nicht. Auch andere Umstände, die dem Landesprüfungsamt hätten Anlass geben können, bei der Klägerin nachzufragen, lassen sich den Akten nicht entnehmen.

4

Soweit die Klägerin meint, es sei nicht Aufgabe des Lehramtsanwärters, sich darüber zu informieren, ob es neben der Unterbreitung von Terminvorschlägen gegenüber dem ZfsL noch der Abgabe eines Meldeformulars beim Landesprüfungsamt bedürfe, übersieht sie, dass sich das Erfordernis einer rechtzeitigen Meldung beim Landesprüfungsamt unmittelbar aus der Vorschrift des § 29 Abs. 2 OVP ergibt und zudem das Landesprüfungsamt seiner Fürsorgepflicht dadurch in ausreichendem Maß nachgekommen ist, dass die „Hinweise für Lehramtswärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte in Ausbildung (Stand: 31. August 2012)“ ausdrücklich folgende Informationen enthalten (S. 5 und 6):

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Meldung zur Prüfung - § 29 (2)

6

Sie müssen sich im letzten Monat vor Beginn des letzten Halbjahres Ihrer Ausbildung beim Prüfungsamt zur Prüfung melden, d.h. Ihre Meldung zur Prüfung erfolgt im siebten Monat vor dem Ende Ihres Vorbereitungsdienstes. (Z.B.: Ende des Vorbereitungsdienstes 31.10.2013, Meldung zur Prüfung 01. bis 30.04.2013).

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Nicht fristgerechte Meldung zur Prüfung - § 35 (1)

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Bei nicht fristgerechter Meldung zur Prüfung gilt die Staatsprüfung gemäß § 35 (1) OVP als nicht bestanden – es sei denn, es liegt ein schwerwiegender Grund vor, der Sie gehindert hat, sich zur Prüfung zu melden.

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Die Kenntnis der für die eigene Ausbildung und Prüfung maßgeblichen Vorschriften ist Gegenstand der Mitwirkungspflicht des Lehramtsanwärters. Dieser hat sich in für ihn zumutbarer Weise darum zu kümmern, welche Anforderungen für ihn gelten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Streitwertentscheidung bedarf es, weil der Senat die Bedeutung des Bestehens der die berufsbegleitende Ausbildung abschließenden Staats- oder Wiederholungsprüfungen, auf die es nach den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, seit 2014 in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes bemisst. Diesen Jahresverdienst nimmt der Senat pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG NRW und ohne Differenzierung nach den besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen der jeweiligen einzelnen Kläger (Familienstand, Anzahl der Kinder) mit 40.000,00 Euro an (zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 ‑ 19 A 1367/15 ‑, juris, Rn. 10).

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).