Festsetzung des Streitwerts bei Prüfungszugang zum Lehrerberuf auf 20.000 EUR
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Eilverfahren wurde stattgegeben und der Streitwert auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat bemisst die Bedeutung des Bestehens der zur Berufszulassung erforderlichen Prüfung nach dem Jahresbetrag des erzielten/erwarteten Verdienstes und setzt pauschal 40.000,00 Euro an. Wegen der rechtlichen Vorläufigkeit wird dieser Wert halbiert. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streitwertfestsetzungen für Verfahren über den Zugang zum Lehrerberuf ist die Bedeutung des Bestehens der einschlägigen Staats- oder Wiederholungsprüfung anhand des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Verdienstes zu bemessen.
Der Senat kann für alle Lehramtsbefähigungen (§ 3 Abs. 1 LABG) pauschal einen Bruttowert des Jahresverdienstes zugrunde legen und eine Differenzierung nach individuellen besoldungs- oder vergütungsrelevanten Umständen unterlassen.
Bei rechtlicher Vorläufigkeit der geprüften Rechtsstellung ist der für die Streitwertbemessung zugrunde gelegte Jahresbetrag zu halbieren.
Die Gerichtsgebührenentscheidung kann nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei getroffen werden; außergerichtliche Kosten werden in solchen Fällen regelmäßig nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 211/18
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Es bedarf der Streitwertänderung, weil der Senat seit 2014 die Bedeutung des Bestehens der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staats- oder Wiederholungsprüfung, auf die es nach den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes bemisst. Diesen Jahreswert nimmt der Senat pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG und ohne Differenzierung nach den besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen der jeweiligen einzelnen Kläger (Familienstand, Anzahl der Kinder) mit 40.000,00 Euro an.
OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2018 ‑ 19 A 573/17 ‑; vom 7. August 2017 ‑ 19 A 1451/15 ‑, juris; vom 15. September 2017 ‑ 19 A 1367/15 ‑, juris, Rn. 10; vom 6. August 2015 ‑ 19 E 664/15 ‑, vom 1. April 2015 ‑ 19 A 466/15 ‑, und vom 22. Januar 2015 ‑ 19 B 1257/14 ‑, juris, Rn. 41 ff.
Dieser Betrag ist wegen der rechtlichen Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).