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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 466/15·31.03.2015

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Prüfungsunfähigkeit abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO mit dem Vorbringen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit. Strittig ist, ob vorgelegte ärztliche Bescheinigungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. Das OVG verneint dies: das nachträglich ausgestellte Attest enthält keine konkrete Aussage zum Prüfungstag, und die Diagnosen rechtfertigen für sich genommen keine Prüfungsunfähigkeit. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten, Streitwert 40.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz begründet.

2

Zur Feststellung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit genügt nicht die Vorlage eines erst nach dem Prüfungstermin ausgestellten Attests, das keine eindeutige Aussage zum Gesundheitszustand am Prüfungstag enthält.

3

Allgemeine ärztliche Diagnosen begründen nur dann Prüfungsunfähigkeit, wenn konkret dargelegt wird, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen in der jeweiligen Prüfungssituation am Prüfungstag haben.

4

Kosten- und Streitwertentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie den einschlägigen Vorschriften des GKG und dem anzuwendenden Streitwertkatalog.

Zitiert von (6)

1 ablehnend · 5 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 1433/14

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf  40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Der Kläger stützt ihn auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen weckt jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger seine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nicht nachgewiesen hat. In der Tat reicht das vorgelegte ärztliche Attest der Frau Dr. X. vom 18. Februar 2014 dafür nicht aus. Soweit mit diesem bescheinigt wird, dass der Kläger sich seit Längerem in regelmäßiger ambulanter Behandlung befand, ist das ohne Aussagewert für das Vorliegen von Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag, dem 16. Januar 2014. Ferner lässt keine der gestellten Diagnosen - Onychodystrophie (Störung des Nagelwachstums), chronisch rezidivierendes intertriginöses Ekzem (Entzündung der Haut) und umschriebene Hyperhidrosis (übermäßige Schweißproduktion) - bereits aus sich heraus auf das Vorliegen von Prüfungsunfähigkeit schließen. Welche Auswirkungen sich für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, ist dem nicht zu entnehmen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der nicht näher erläuterten ärztlichen Empfehlung, starke Stressbelastung zu vermeiden, sowie der Feststellung, der Kläger sei in seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt gewesen. Eine solche Beeinträchtigung kann in vielerlei Hinsicht und in unterschiedlichen Umfang bestehen; sie ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht mit der Unfähigkeit gleichzusetzen, an einem bestimmten Tag eine Prüfung abzulegen. Abgesehen davon ist der Bescheinigung - die nicht auf einer Untersuchung am Prüfungstag beruht, sondern erst mehr als einen Monat nach dem vorgesehenen Prüfungstermin erstellt worden ist - nicht einmal zu entnehmen, dass der Kläger am Prüfungstag in seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt war. Die entsprechende Aussage ist nämlich im Imperfekt gehalten ("war beeinträchtigt"); jegliche Konkretisierung des Zeitraums, in dem die Beeinträchtigung vorgelegen haben soll, fehlt.

3

Dass die Verfasserin Frau Dr. X. mit ihren Ausführungen Prüfungsunfähigkeit "gemeint" habe, wie sich "im Kontext" erschließe, bleibt eine Behauptung des Klägers ohne jede Substanz. Das weitere Zulassungsvorbringen, dass (auch) andere ärztliche Bescheinigungen unklar sein mögen, ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Belang.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes).

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 ‑ 19 B 1257/14 -, juris Rdn. 41 ff.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).