Beschwerde gegen einstweiligen Abschiebungsschutz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller legten Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung auf einstweiligen Abschiebungsschutz ein. Entscheidend war, ob Eilbedürftigkeit für gerichtliches Einschreiten vorliegt; das Gericht sah diese wegen einer noch ausstehenden ärztlichen Untersuchung als nicht gegeben an. Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten. Der Streitwert wurde auf 2.500 EUR (für beide) festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes im Abschiebungsverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Beschwerde ist die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerde vorgebrachten Prüfungsgründe beschränkt.
Eilbedürftigkeit für einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebungsmaßnahmen liegt nicht vor, wenn die Behörde eine noch ausstehende, geeignete ärztliche Untersuchung zur Klärung des Gesundheitszustands der Betroffenen durchführen will.
Für Anträge auf Erteilung einer Duldung bzw. Gewährung von Abschiebungsschutz ist im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von der Hälfte des Auffangwertes und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Viertel des Auffangwertes anzusetzen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Bei mehreren betroffenen Antragstellern sind die Streitwerte personenbezogen zu bemessen und zu summieren.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 237/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Beschwerde zieht nicht durchgreifend die Erwägung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, weil angesichts der ausstehenden ärztlichen Untersuchung der Antragsteller, die der Antragsgegner zunächst durchgeführt lassen wolle, die Eilbedürftigkeit für gerichtliches Handeln fehle. Was in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen ausgesagt werden soll, "Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Antragsgegner dann eine Erklärung abgegeben, dass eine Abschiebung nicht durchgeführt wird. Dies, bis eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet. Diese hat bis heute nicht stattgefunden. Deshalb ist der Antragsgegner dem Antragsbegehren nachgekommen, so dass dieser die Kosten zu tragen hat", ist schon nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist es für das Fehlen der Eilbedürftigkeit unerheblich, ob die vorgesehene und offensichtlich weiterhin ausstehende ärztliche Untersuchung der Antragsteller durch einen Amtsarzt oder einen anderen Arzt vorgenommen werden soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bzw. die Änderung der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG und entspricht der Praxis der Senats bei auf Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten vorläufigen Rechtsschutzbegehren. Der Streitwert für das auf Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen gegenüber den Antragstellern gerichtete Verfahren ist auf 2.500,00 EUR festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Dies gilt gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, wie es hier gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Beschlüsse vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 - und vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 108 mit weiteren Nachweisen,
der sich der Senat bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 - angeschlossen hat und die er seitdem ständig praktiziert,
vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2004 - 18 E 751/04 - , vom 26. April 2005 - 18 E 420/05 -, vom 10. Dezember 2008 - 18 B 1836/08 - und vom 6. Mai 2009 - 18 E 480/09 -; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 17 E 165/05 - und vom 11. Dezember 2008 - 19 E 1573/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 24 CS 06.2958 -,
ist ein auf die Erteilung einer Duldung bzw. Gewährung von Abschiebungsschutz gerichtetes Begehren im Hauptsacheverfahren mit der Hälfte des Auffangwertes und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit wiederum der Hälfte hiervon, also einem Viertel des Auffangwertes angemessen bewertet. Dies entspricht im Übrigen der Festlegung unter 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 und ist sachlich gerechtfertigt, weil es sich bei der Duldung bzw. der Gewährung von Abschiebungsschutz um die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG), also eine Maßnahme schon in der Verwaltungsvollstreckung handelt; ein Aufenthaltsrecht wird den Betreffenden mit der Erteilung einer Duldung nicht gewährt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -, a.a.O.
Da hier zwei Antragsteller die Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen begehren, ergibt sich ein Streitwert von 2 x 1.250,00 = 2.500,00 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.