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Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 353/16·18.05.2016

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Duldungs-/Abschiebungsschutz zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts von 2.500 € statt 5.000 € in einem Verfahren, in dem es um Erteilung einer Duldung bzw. Gewährung von Abschiebungsschutz geht. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigt die streitwertrechtliche Praxis: im Hauptsacheverfahren Hälfte des Auffangwertes, im einstweiligen Rechtsschutz die Hälfte hiervon (Viertel des Auffangwertes). Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung (Erhöhung auf 5.000 €) als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Über eine Beschwerde nach dem GKG entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter auch dann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung durch die Berichterstatterin nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen ergangen ist.

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Ein Begehren auf Erteilung einer Duldung oder Gewährung von Abschiebungsschutz ist im Hauptsacheverfahren mit der Hälfte des Auffangwertes zu bewerten.

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Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist für ein solches Begehren wiederum die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes, mithin ein Viertel des Auffangwertes, als angemessener Streitwert heranzuziehen.

4

Die Kosten- und Gebührenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften des GKG; bei Zurückweisung der Beschwerde kann das Verfahren gebührenfrei gestellt werden und Kosten nicht erstattet werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 6 VwGO§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO§ 13 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2288/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 18 E 480/09 -, m.w.N.

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Die Beschwerde, die auf eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 2.500 Euro auf 5.000 Euro abzielt, ist jedenfalls unbegründet.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. Beschlüsse vom 7. September 1999 ‑ 1 C 6.99 ‑ und vom 24. Januar 2000 ‑ 1 C 28.99 ‑, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 108 m. w. N.,

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der sich der Senat seit dem Beschluss vom 3. Mai 2000 ‑ 18 B 509/00 ‑ angeschlossen hat,

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vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2004 ‑ 18 E 751/04 ‑ , vom 26. April 2005 ‑ 18 E 420/05 ‑, vom 10. Dezember 2008 ‑ 18 B 1836/08 ‑, vom 6. Mai 2009 ‑ 18 E 480/09 ‑, vom 28. Juli 2009 ‑ 18 B 984/09 ‑, vom 14. Mai 2010 ‑ 18 B 372/10 ‑, vom 1. August 2011 ‑ 18 E 835/11 - und vom 15. März 2016 - 18 E 238/16 -; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 ‑ 17 E 165/05 ‑ und vom 11. Dezember 2008 ‑ 19 E 1575/08 ‑; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑ 24 CS 06.2958 ‑,

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ist ein auf die Erteilung einer Duldung bzw. Gewährung von Abschiebungsschutz gerichtetes Begehren im Hauptsacheverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG mit der Hälfte des Auffangwertes und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit wiederum der Hälfte hiervon, also einem Viertel des Auffangwertes angemessen bewertet. Dies entspricht im Übrigen auch den Festlegungen unter 8.3 i.V.m. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. An dieser Streitwertpraxis hält der Senat auch in Ansehung der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. und 18. Mai 2016 fest.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.