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Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 241/23·19.04.2023

Streitwertbemessung bei Duldungsverfahren: Hälfte des Auffangwertes (§52 Abs.2 GKG)

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Hauptsacheverfahren auf Erteilung einer Duldung zurück. Der Senat stellt klar, dass der Streitwert in solchen Verfahren mit der Hälfte des Auffangwertes (§52 Abs.2 GKG) – somit 2.500 EUR – zu bemessen ist. Der Zweck der Duldung bleibt für die Bemessung ohne Belang. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Duldungsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

In Hauptsacheverfahren auf Erteilung einer Duldung ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit der Hälfte des Auffangwertes zu bemessen.

2

Für die Streitwertbemessung in Duldungsverfahren ist der Verwendungszweck der Duldung unerheblich.

3

Die Entscheidung über die Gebührenpflicht des Verfahrens kann gerichtsgebührenfrei erfolgen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.

4

Die formale Einlegung eines Rechtsmittels durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) berührt die materielle Begründetheit des Rechtsmittels nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 2§ RVG § 32 Abs. 2 Satz 1§ AufenthG § 60d§ 52 Abs. 2 GKG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 8704/22

Leitsatz

In Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung ist der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zweck die Duldung begehrt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Selbst wenn man zu Gunsten der Prozessbevollmächtigten des Klägers annimmt, dass diese die Beschwerde (jedenfalls auch) im eigenen Namen eingelegt haben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), ist sie jedenfalls unbegründet.

3

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass in Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) - mithin 2.500 Euro - zu bemessen ist. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zweck die Duldung begehrt wird.

4

Vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2016- 18 E 353/16 -, juris, Rn. 4 ff. (Duldung allgemein), sowie auch Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2021 - 18 B 70/21 -, juris (Ausbildungsduldung), und vom 8. September 2017 - 18 B 1075/17 -, juris (Beschäftigungsduldung).

5

Der Senat sieht keinen Anlass, hiervon unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift vom 10. März 2023 angeführten Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 L 3239/19 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 10 CE 20.931 u. a. -, juris) abzuweichen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar.