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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 509/00·02.05.2000

Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen Duldungsanspruchs abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Duldungsanspruchs nach §55 Abs.2 AuslG. Das OVG stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nach §146 Abs.4 iVm §124 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere begründeten die vorgelegten Umstände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Eine Ehe oder die Einbürgerungsbestrebungen des in Deutschland lebenden Familienmitglieds begründen keinen grundsätzlichen Duldungsanspruch.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ablehnung eines Duldungsanspruchs als unbegründet abgewiesen; Zulassungsvoraussetzungen nach §146 Abs.4 iVm §124 Abs.2 VwGO nicht dargetan

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs.4 iVm §124 Abs.2 VwGO erfordert im Zulassungsantrag die substantielle Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

2

Ein Anspruch auf Duldung nach §55 Abs.2 AuslG besteht nur dann, wenn die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist; die Zumutbarkeit der Ausreise ist im Einzelfall zu prüfen.

3

Die bloße Ehe mit einem in der Bundesrepublik lebenden oder eingebürgerten Angehörigen begründet grundsätzlich weder ein Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch; eine Ausnahme besteht nur, wenn die Fortführung der Lebensgemeinschaft außerhalb Deutschlands unzumutbar ist.

4

Bei der Abwägung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; ein zeitweiliger Aufenthalt des in Deutschland lebenden Familienmitglieds (z. B. wegen eines Einbürgerungsverfahrens) ist regelmäßig kein unzumutbarer Grund, der ein Abschiebungsverbot oder einen Duldungsanspruch begründet.

5

Für auf Erteilung einer Duldung gerichtete Klagen ist nach der Rechtsprechung für den materiellen Rechtszug ein Streitwert von 4.000 DM anzusetzen; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 55 Abs. 2 AuslG§ Art. 6 GG§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG§ 89 Abs. 1 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 486/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag ist - selbst wenn er trotz der bis zum Ablauf der Antragsfrist unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittels als zulässiger Antrag auf Zulassung der Beschwerde angesehen wird - abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.

3

Die Antragsteller haben mit ihrem Vorbringen in dem Zulassungsantrag nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Beschlusses begründet, dem zufolge ein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht besteht, weil ihre Abschiebung nicht im Hinblick auf Art. 6 des Grundgesetzes - GG - aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.

4

Dies gilt zunächst für die Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf ihre Eheschließung mit einem ghanaischen Staatsangehörigen, der über eine Aufenthaltsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland verfügt und ein - angeblich aussichtsreiches - Einbürgerungsverfahren betreibt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet selbst das Bestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch.

5

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom 5. März 1992 - 18 B 761/92 -, vom 5. Dezember 1994 - 18 B 2980/94 - und vom 15. Juni 1999 - 18 B 923/99 -.

6

Ein Grund, der der Abschiebung entgegensteht, liegt in solchen Fällen ausnahmsweise nur dann vor, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Voraussetzungen nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu berechtigterweise im Bundesgebiet lebenden Personen - das gilt hier für die Beziehungen beider Antragsteller zu dem im Bundesgebiet lebenden Ehemann bzw. Vater - durch Ausreise zu unterbrechen.

7

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, DVBl. 1998, 722 (723) = InfAuslR 1998, 213 (214).

8

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

9

BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = AuAS 2000, 43

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ist dabei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles, wobei einwanderungspolitische Belange regelmäßig nur dann zurückzustellen sind, wenn die Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil dem berechtigterweise in Deutschland lebenden Familienmitglied das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist.

11

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Angesichts dessen, dass alle Familienmitglieder ghanaische Staatsangehörige sind und sich im Juni 1998 - zum Zwecke der Eheschließung am 17. Juni 1998 - eine zeitlang in Ghana aufgehalten haben, ist es nicht ersichtlich, dass die Lebensgemeinschaft nicht in Ghana, sondern nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann und dass es der Familie nicht zumutbar wäre, die Ermöglichung einer legalen Einreise der Antragsteller in dem dafür vorgesehenen Verfahren in Ghana abzuwarten.

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Auch dem ghanaischen Ehemann bzw. Vater der Antragsteller ist ein zeitweiliger Aufenthalt in Ghana zur Pflege der familiären Gemeinschaft im Hinblick auf das von ihm betriebene Einbürgerungsverfahren nicht unzumutbar. Gemäß §§ 44 Abs. 1 Nr. 3, 89 Abs. 1 AuslG würde sein - gegebenenfalls mehrfacher - Aufenthalt in Ghana für die Dauer von bis zu sechs Monaten weder zu einem Erlöschen seiner Aufenthaltsgenehmigung noch zu einem Hindernis für seine Einbürgerung führen.

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Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird gemäß § 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei folgt der Senat der Streitwertfestsetzungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts, das für eine auf Duldung gerichtete Klage einen Streitwert von 4.000,-- DM annimmt,

15

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 - und vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -,

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der für das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - zu halbieren ist, so dass sich für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 2000,-- DM ergibt.

17

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.