Einstellung des Antragsverfahrens und Streitwertfestsetzung bei Abschiebedrohung
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte das Antragsverfahren einer Antragstellerin im Ausländerrecht ein und verpflichtete sie zur Übernahme der Verfahrenskosten. Der Senat setzte den Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.000 DM fest; er orientierte sich am von der Rechtsprechung hergeleiteten Wert von 4.000 DM für eine isolierte Abschiebungsandrohung und halbierte diesen wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens. Ein gleichzeitig geltend gemachtes Duldungsbegehren erhöht den Streitwert nicht, wenn es dasselbe einheitliche Ziel verfolgt.
Ausgang: Antragsverfahren eingestellt; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.000 DM festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert eines gegen eine isolierte Abschiebungsandrohung gerichteten Klagebegehrens bemisst sich nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich mit 4.000,-- DM.
Bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist der Streitwert wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu reduzieren; eine Halbierung des regulären Streitwerts ist möglich.
Ein zusätzliches Duldungsbegehren wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn es dasselbe einheitliche Ziel verfolgt wie das Abschiebungsabwehrbegehren (vorläufiges Verbleiben in der Bundesrepublik).
Wird ein Antragsverfahren eingestellt, sind die Kosten des Verfahrens nach Maßgabe des § 155 Abs. 2 VwGO der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 689/00
Tenor
Antragsverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.000,-- DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Senat bewertet ein gegen eine - isolierte - Abschiebungsandrohung gerichtetes Klagebegehren entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit 4.000,-- DM.
Vgl. Senatsbeschluss vom 1. Sep- tember 2000 - 18 B 1223/00 -; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -.
Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des hier vorliegenden Aussetzungsverfahrens auf 2.000,-- DM zu halbieren. Das weiter im Streit stehende Duldungsbegehren wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, denn auch damit verfolgt die Antragstellerin nur das die Bedeutung der Sache ausmachende einheiliche Ziel, vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.
Vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 11. August 2000 - 18 A 3982/00 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 19 E 696/00 -.
Ergänzend merkt der Senat an, dass er auch den Streitwert eines im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes allein geltend gemachten Duldungsbegehrens mit nur 2.000,-- DM bemisst.
Vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.