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Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 2/05·25.04.2005

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Duldungsbegehren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrecht (Vorläufiger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren auf Erteilung einer Duldung. Streitfrage war die angemessene Bemessung des Streitwerts. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Praxis, ein Duldungsbegehren im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Viertel des Auffangwerts (hier 1.250 €) anzusetzen. Es stützt sich auf die neuere Rechtsprechung des BVerwG und seine eigene ständige Spruchpraxis.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streitwert für Duldungsbegehren auf 1.250 € (Viertel des Auffangwerts) bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Begehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert in der Regel mit einem Viertel des Auffangwertes zu bemessen.

2

Die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an der verbindlichen oder ständigen Rechtsprechung auszurichten; Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden.

3

Ein Anschluss des Oberverwaltungsgerichts an die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt die Übernahme entsprechender Bewertungsmaßstäbe für die Streitwertfestsetzung im Eilverfahren.

4

Das Verfahren über die Beschwerde kann gebührenfrei sein; Kosten können im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig bleiben, wenn das Gericht dies verfügt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ GKG § 47 Abs. 1§ GKG § 52 Abs. 2§ GKG § 52 Abs. 3

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 L 1008/04

Leitsatz

In einem auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert ein Viertel des Regelwertes, mithin 1.250,-- €.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist, vielmehr der ständigen Spruchpraxis des Senats entspricht.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -), der sich der Senat bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 - angeschlossen hat und die er seitdem ständig praktiziert (vgl. nur die Beschlüsse vom 29. Juni 2004 - 18 E 751/04 - und vom 1. Oktober 2004 - 18 E 1175/04 - mit weiteren Nachweisen) ist ein auf die Erteilung einer Duldung gerichtetes Begehren in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des Auffangwertes - hier also 1.250,-- EUR - angemessen bewertet.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.