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Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 420/05·17.04.2005

Streitwertfestsetzung bei Erlaubnis zur Beschäftigung eines Geduldeten (1.250 €)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein geduldeter Ausländer begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 10 BeschVerfV (i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Das OVG bestätigt die Praxis, den Streitwert in solchen Eilverfahren mit 1.250 € (Viertel des Auffangwerts) anzusetzen. Die Beschwerde gegen die Festsetzung wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen; Streitwert im Eilverfahren mit 1.250 EUR bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das auf die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 10 BeschVerfV gerichtete Begehren eines geduldeten Ausländers ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit 1.250 EUR angemessen zu bewerten.

2

Bei der Anfechtung des einer Duldung beigefügten Verbots der Erwerbstätigkeit ist der Streitwert im vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig mit einem Viertel des Auffangwertes anzusetzen, da die Auflage ähnlich wie die Duldung selbst im Vollstreckungsverfahren ergeht.

3

Die Festsetzung des Streitwerts im Eilverfahren richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Entscheidung; bei standardisierten Fällen kann der Senat auf bisherige Rspr. zurückgreifen.

4

Das Verfahren über die Beschwerde kann gebührenfrei sein; gleichwohl werden dem Unterlegenen die Kosten nicht erstattet.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ AufenthG § 42 Abs. 2 Nr. 5§ BeschVerfV § 10§ 10 BeschVerfV§ 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, §§ 10 ff. BeschVerfV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 L 189/05

Leitsatz

Das auf die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 10 BeschVerfV gerichtete Begehren eines geduldeten Ausländers ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit 1.250,-- € angemessen bewertet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist.

Der Senat ist zum bisherigen Recht in ständiger Spruchpraxis

- vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 8. August 2003 - 18 B 2511/02 - und vom 11. November 2004 - 18 B 2293/04 -

davon ausgegangen, dass bei der Anfechtung der einer Duldung beigefügten Auflage des Verbots einer Erwerbstätigkeit der Streitwert in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des Auffangwertes - also 1.250 EUR - festzusetzen ist. Grundlage dafür war, dass die Auflage ebenso im Vollstreckungsverfahren erging wie die Duldung selbst. Ausgehend davon ist das - wie hier - auf die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gerichtete und nunmehr nach § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, §§ 10 ff. BeschVerfV zu beurteilende Begehren eines geduldeten Ausländers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit 1.250,-- EUR gleichfalls angemessen bewertet.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.