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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 1149/25·07.01.2026

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes in einem Entziehungsverfahren der Fahrerlaubnis zurück. Das Verwaltungsgericht habe aus einer Chatnachricht einen Kokainkonsum als gegeben angesehen, was der Antragsteller nicht schlüssig widerlegt habe. Ein bloßer Zeitablauf und einzelne Befunde genügen nicht zum Nachweis dauerhafter Fahreignung; es bedarf i.d.R. mehrerer Drogenscreenings und eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens. Das berufliche Interesse des Antragstellers überwiegt nicht das Sicherheitsinteresse des Straßenverkehrs.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in der Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der summarischen Prüfung von Anordnungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis können aus Ermittlungsakten und Äußerungen des Betroffenen zulässige Schlussfolgerungen auf Drogenkonsum gezogen werden, sofern der Betroffene keine schlüssige alternative Deutung vorträgt.

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Das bloße Ablaufen der Zeit seit dem angenommenen Drogenkonsum begründet für sich genommen nicht die Annahme wiedererlangter Fahreignung.

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Für den Nachweis wiedererlangter Fahreignung nach Konsum harter Drogen sind in der Regel mehrere aussagekräftige Drogenscreenings über einen angemessenen Abstinenzzeitraum (regelmäßig mindestens ein Jahr) erforderlich.

4

Der Nachweis einer tragfähigen, dauerhaft stabilen Verhaltensänderung bei harter Drogeneinwirkung kann nur durch eine medizinisch‑psychologische Begutachtung erbracht werden; einfache Teilnahmebestätigungen oder Einzelmaßnahmen ersetzen diese nicht.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV§ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­7 L 1674/25

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. September 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefoch­tenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

2

Soweit der Antragsteller beanstandet, aus den polizeilichen Ermittlungen gegen ihn gehe ein konkreter Nachweis für einen Konsum von Kokain nicht hervor, setzt er sich überwiegend schon nicht mit der gegenläufigen Annahme des Verwaltungsgerichts i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Dieses hat ausgeführt, ein Kokainkonsum folge jedenfalls aus der vom Antragsteller übermittelten und im Rahmen der Handyauswertung bekanntgewordenen Nachricht vom 16. März 2023, in der er den Konsum von Kokain gegenüber seinem Gesprächspartner eingeräumt habe, als er die Qualität des Kokains bemängelt habe, durch welches er nach dem Konsum Nasenbluten erlitten habe. Dieser Annahme setzt der Antragsteller lediglich den Einwand entgegen, dass der Chat, in dem geschrieben worden sei, er habe Nasenbluten bekommen, nicht zwingend auf einen Eigenkonsum von Kokain hindeute. Eine Erklärung, wie die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Nachricht ansonsten zu verstehen sein sollte, bleibt der Antragsteller aber schuldig. Dass für die Staatsanwaltschaft „offenbar kein nachweisbarer Verstoß gegen das BtMG“ vorliege, ist für das Entziehungsverfahren zudem grundsätzlich ohne Relevanz.

3

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass der unterstellte Drogenkonsum bereits zweieinhalb Jahre zurückliege, so dass ihm vor der Entziehung der Fahrerlaubnis Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, den Nachweis der Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung zu erbringen. Die Erwägungen des Antragstellers, ob etwa auch ein 20 Jahre zurückliegender Konsum die Fahrerlaubnisentziehung hätte rechtfertigen können, liegen ersichtlich neben der Sache. Aber auch der Verweis auf den „Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ungeachtet des Umstandes, dass der Senat der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung nicht folgt,

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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2019 - 16 B 378/19 - und vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.,

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sind die Voraussetzungen nach der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung schon nicht erfüllt. Hiernach beginnt die Jahresfrist grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen. Dafür genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2021 ‑ 11 CS 21.2179 -, juris, Rn. 20.

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Dass Entsprechendes im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsentscheidung, dem Zeitpunkt ihres Erlasses,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.,

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gegeben war, legt der Antragsteller aber nicht dar. Insoweit trägt er nur unzureichend vor, dass seit dem 19. März 2023 keinerlei Hinweise für einen Drogenkonsum vorlägen.

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Die vom Antragsteller unterstellte Jahresfrist folgt auch nicht aus der weiteren von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV in der damals geltenden Fassung behandelt. Hierin hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine generalisierende Betrachtungsweise den zu bekämpfenden Gefahren (gerade) nicht hinreichend Rechnung trage und vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände erforderlich sei.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris, Rn. 23.

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Bei summarischer Prüfung lagen aufklärungsbedürftige Zweifel an der infolge des anzunehmenden Kokainkonsums gegebenen Fahrungeeignetheit des Antragstellers jedoch nicht vor. Der Zeitablauf zwischen dem im Ermittlungsverfahren unterstellten letztmaligen Erwerb von Kokain durch den Antragsteller und dem Erlass der Entziehungsverfügung von gut zwei Jahren genügt als solcher nicht. Es ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht von einer Wiedererlangung seiner Fahreignung auszugehen. Hierzu bedarf es grundsätzlich des durch eine Mehrzahl von aussagekräftigen Drogenscreenings zu führenden Nachweises eines hinreichend langen Ab­stinenzzeitraums, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist. Daneben ist auch der Nachweis erforderlich, dass bezogen auf die Einnahme harter Drogen – wie vorliegend Kokain – auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Der Nachweis einer Verhaltensänderung kann grundsätzlich – und so auch hier – nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2024 - 16 B 844/23 -, vom 15. Januar 2018 - 16 B 1320/17 - und vom 23. Juli 2015 - 16 B 656/15 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.

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An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Befundbericht der A. P. vom 16. Oktober 2025 kann – ungeachtet weiterer Erwägungen – allenfalls eine Abstinenz von sechs Monaten belegen. Des Weiteren handelt es sich bei der Bescheinigung der Diplom-Psychologin T. vom 22. August 2025 über eine vom Antragsteller wahrgenommene verkehrspsychologische Einzelmaßnahme ersichtlich nicht um ein medizinisch-psychologisches Gutachten.

15

Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei bislang nicht im Straßenverkehr auffällig geworden, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht erforderlich ist, dass unter dem Einfluss von Kokain auch ein Kraftfahrzeug geführt wurde.

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Der Verweis des Antragstellers darauf, dass er zur Ausübung seines Berufs als Fahrlehrer und Feuerwehrmann auf die Fahrerlaubnis dringend angewiesen sei, führt nicht zum Überwiegen seines Aussetzungsinteresses. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, müssen Betroffene wie der Antragsteller jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 66 f., m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Vgl. zum im Hauptsacheverfahren anzusetzenden doppelten Auffangstreitwert im Falle einer – wie hier – qualifizierten beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 16 A 961/22 -, juris, Rn. 41 f., m. w. N.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).