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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 470/25·10.03.2026

Fahrerlaubnisentziehung nach verweigertem MPU-Gutachten wegen gefährlicher Körperverletzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Streitpunkt war, ob die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtmäßig war, obwohl in der Verfügung § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 FeV genannt wurde. Das OVG NRW hielt die Gutachtenanordnung (der Sache nach nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV) für formell und materiell rechtmäßig; die falsche Normangabe sei ein offensichtlicher Schreibfehler. Wegen Nichtvorlage des Gutachtens durfte die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen, sodass die Entziehung voraussichtlich rechtmäßig ist und das Vollzugsinteresse überwiegt.

Ausgang: Beschwerde der Behörde erfolgreich; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine gefährliche Körperverletzung kann als erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV anzusehen sein, wenn sie aufgrund ihrer Umstände Rückschlüsse auf ein hohes, verkehrssicherheitsrelevantes Aggressionspotenzial und damit auf charakterliche Fahreignungsmängel zulässt.

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Der Zusammenhang einer Straftat mit der Kraftfahreignung (§ 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV) setzt weder einen Verkehrsbezug der Tat noch eine vorherige straßenverkehrsrechtliche Auffälligkeit voraus; entscheidend ist die Aussagekraft der Tat für die charakterliche Eignung.

3

Gibt die Fahrerlaubnisbehörde in einer Gutachtenanordnung ausdrücklich eine Rechtsgrundlage an, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit grundsätzlich nach den Voraussetzungen dieser Norm; eine offensichtlich unrichtige Normangabe kann als offenbare Unrichtigkeit entsprechend § 42 S. 1 VwVfG NRW unbeachtlich sein.

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Die Gutachtenanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und Anlass, Eignungszweifel sowie Untersuchungsziel so konkret benennen, dass der Betroffene die Folgen einer Nichtbeibringung sachgerecht abschätzen kann.

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Wird ein rechtmäßig angeordnetes Eignungsgutachten nicht fristgerecht beigebracht und liegen keine tragfähigen Gründe vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung schließen; ein längerer Zeitablauf zwischen Tat und Anordnung macht diese regelmäßig nicht unverhältnismäßig.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1, VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1, VwVfG NRW § 42 Satz 1§ StVG § 2 Abs. 8, StVG § 3 Abs. 1§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV§ 42 Satz 1 VwVfG NRW§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 L 1033/24

Leitsatz

1.  Eine gefährliche Körperverletzung kann eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV darstellen.

2.  Wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für eine Gutachtenanforderung angibt, kommt es für deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegen, es sei denn, bei der Falschangabe handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit (z. B. Schreibfehler), die in entsprechender Anwendung von § 42 Satz 1 VwVfG NRW unbeachtlich ist.

3.  Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Auffälligkeit und einer ordnungsbehördlichen Maßnahme führt grundsätzlich nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2025 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Verfahren 6 K 3110/24 hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde­verfah­ren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Ausgehend von den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ist der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Er ist unbegründet. Die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis überwiegt sein Aussetzungsinteresse.

3

I. Die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2024 enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

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Notwendig und zugleich ausreichend für eine Begründung ist, dass sie erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Die Begrün­dungspflicht ist rein formel­ler Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Be­grün­dung der Vollziehungsanord­nung angeführten Gründe die sofortige Voll­ziehung auch tatsächlich rechtfertigen oder ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit er­schöpfend und zutreffend dargetan ist. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.

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Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefähr­dungspotenzial unge­eigneter Ver­kehrsteilnehmer rechtfertigen in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwenden­der Ordnungsverfügungen, sondern auch die An­ordnung der sofortigen Vollziehung. Denn die für den Sachbereich des Fahr­­er­laub­nisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Die Be­gründung der Ordnungsverfügung selbst und diejenige der Anordnung der sofortigen Vollziehung decken sich daher typischerweise weit­gehend. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind daher unvermeid­lich und rechtfertigen nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzel­fallbezogen die für oder gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Um­stände abgewo­gen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

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Gemessen daran genügen die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, es bestehe die begründete Gefahr, dass es durch Fehlverhalten des Antragstellers zu Sach- und/oder Personenschäden komme, wenn er weiterhin am Straßenverkehr teilnehme, und auf das herausragende Interesse der Allgemeinheit verwiesen, ungeeignete Kraftfahrer vom öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen.

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Ohne Erfolg wendet der Antragsteller dagegen ein, die Antragsgegnerin habe bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einzelfallumstände nicht ausreichend beachtet. Dieses Vorbringen führt schon wegen der rein formel­len Natur der Begrün­dungspflicht der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht dazu, dass diese Anordnung rechtswidrig ist. Es wird bei der vom Gericht durchgeführten Interessenabwägung berücksichtigt.

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II. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahr­erlaubnis des Antragstellers überwiegt sein Aussetzungsinteresse, weil die Entziehungsentscheidung der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung aller Vor­aussicht nach rechtmäßig ist (dazu 1.) und auch ein besonderes öffentliches Inter­esse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht (dazu 2.).

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1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist rechtmäßig.

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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für diese Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht, muss die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststehen. Dieses Erfordernis war im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsentscheidung, dem Zeitpunkt ihres Erlasses,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.,

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gegeben. Da der Antragsteller das mit Schreiben vom 30. November 2023 angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat, durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u. a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 17 f., jeweils m. w. N.

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Für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung kommt es auf den Zeitpunkt ihres Ergehens an.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 3 C 3.23 -, juris, Rn. 9, m. w. N.

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Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in der Gutachtenanordnung angeführten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2025 - 16 E 330/24 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.

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Ausgehend davon ist die Gutachtenanordnung vom 30. November 2023 rechtlich nicht zu beanstanden.

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a) Sie genügt den an sie zu stellenden formellen Anforderungen.

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Für den Antragsteller war erkennbar, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung war, welche Umstände aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde Bedenken an seiner Kraftfahreignung begründeten und was im Rahmen des angeordneten Gutachtens hätte aufgeklärt werden sollen: Die Antragsgegnerin nahm in der Gutachtenan­ordnung Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2022 […] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung und gab den wesentlichen Tathergang wieder. Daraus leitete sie Zweifel an dem für Fahrzeugführer im Straßenverkehr erforderlichen Verantwortungsbewusstsein des Antragstellers ab und verwies darauf, dass die von ihm gezeigte Bereitschaft zur Gewaltanwendung sowie seine normabweichende Aggressivität im Straßenverkehr zu Gefahren für Leib und Leben anderer führen könnten. Hier­auf bezog sich auch die durch das Gutachten abzuklärende Frage („ob aufgrund des aktenkundigen Vergehens gegen Strafgesetze und des im Zusammenhang mit der Straftat gezeigten Aggressionspotentials bzw. der gezeigten Gewaltbereitschaft zu erwarten ist, dass Sie zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werden“). Dadurch wird deutlich, dass untersucht werden sollte, ob damit zu rechnen ist, dass der Antragsteller aufgrund eines hohen Aggressionspotenzials erhebliche Verkehrsverstöße begehen wird, und deswegen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Entgegen der Darstellung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 11. Juni 2025 betrifft die in Rede stehende Gutachtenan­ordnung nicht den Vorwurf, er habe unangemessen und aggressiv mit der Behörde kommuniziert.

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Dem weiteren Erfordernis zur Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen ist ebenso Genüge getan wie den Hinweispflichten auf die Kostentragungspflicht des Antragstellers, auf sein Akteneinsichtsrecht sowie auf die Folgen einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV). Die in der Anordnung vom 30. No­vember 2023 gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens von etwas mehr als zwei Monaten (bis zum 8. Februar 2024) war noch angemessen, zumal die Antragsgegnerin der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG, mit der der Antragsteller einen Termin zur Begutachtung für den 13. Februar 2024 vereinbarte, auf Nachfrage vom 25. Januar 2024 gestattete, die Fahrerlaubnisakte bis zum 19. Februar 2024 zu behalten.

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b) Die Gutachtenanordnung ist bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig.

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Sie ist der Sache nach gestützt auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV. Danach kann bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV angeordnet werden. Die in der Gutachten­an­ordnung angeführte, vom Antragsteller begangene gefährliche Körperverletzung steht im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung und ist eine erhebliche Straftat i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV (dazu aa)). Dass in der Gutachtenan­ord­nung stattdessen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV als Rechtsgrundlage genannt wird, stellt einen unbeachtlichen Schreibfehler dar (dazu bb)). Die Gutachtenanordnung ist verhältnismäßig und ermessenfehlerfrei ergangen (dazu cc)).

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aa) Der „Zusammenhang mit der Kraftfahreignung“ i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV liegt vor, wenn die Tat Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt. Er setzt weder voraus, dass die Anlasstat einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellt, noch, dass sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder im Straßenverkehr begangen wurde oder der Betroffene bereits zuvor im Straßenverkehr aufgefallen ist. Als Regelbeispiel, in dem ein Zusammenhang mit der Kraftfahreignung anzunehmen ist, sind in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV Straftaten genannt, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bieten. Dem liegt die Einschätzung des Gesetz- und Verordnungsgebers zugrunde, dass allgemeinrecht­liche Straftaten in der Regel durch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt sind, welche auch eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze erschweren, die den Straßenverkehr regeln. Nach den in Anlage 4a zur FeV in Bezug genommenen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (Vkbl. S. 198), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 (im Folgenden: Begutachtungsleitlinien; dort S. 84), lassen Straftaten auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen, wenn sie eine Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten erkennen lassen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Denn wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer - zumindest in den sehr häufigen Konfliktsituationen - respektieren wird. Solange ein solches Fehlverhalten besteht, ist auch mit sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu rechnen (vgl. Begutachtungsleitlinien, S. 85). Straftaten, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bieten, sind typischerweise solche, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzungsdelikte, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung oder Sachbeschädigung.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - 16 B 449/25 -, juris, Rn. 22 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2025 - 11 CS 25.1599 -, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.

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Der Begriff „erheblich“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV ist nicht gleichzusetzen mit „schwerwiegend“, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - 16 B 449/25 -, juris, Rn. 20 f., m. w. N.

31

Eine Straftat ist erheblich in diesem Sinne, wenn bereits die einzelne Tat so massive Zweifel an der Fahreignung begründet, dass sie eine medizinisch-psycho­lo­gische Untersuchung rechtfertigt. Festzustellen ist dies anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben. Nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Fahreignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, stellt zugleich eine erheb­liche Straftat i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV dar. Bei Aggression kann es sich im Einzelfall auch um ein isoliertes Fehlverhalten oder Augenblicksversagen handeln, das noch keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Fahreignung zulässt. Anders liegt es jedoch, wenn die Tat auf eine Disposition, etwa in Form bestimmter Persönlichkeitsmerkmale oder verfestigter Einstellungen, hinweist. So können z. B. die Massivität der Gewaltanwendung und die Gefahrgeneigtheit sowie Verletzungseignung der Handlung einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2025 - 11 CS 25.1599 -, juris, Rn. 18, m. w. N.

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Ausgehend von diesen Maßstäben liegt eine erhebliche Straftat i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV vor, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht.

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Dem Tatgeschehen am 18. November 2020, das zur Verurteilung des Antragstellers wegen gefährlicher Körperverletzung führte und den Anlass für die Begutachtungsanordnung darstellt, ging nach den Gründen des Urteils des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2022 (dort ab S. 7 unter II. 1. „Vorgeschichte“) eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen u. a. dem Antragsteller und dem späteren Nebenkläger im August 2020 voraus, bei welcher der Antragsteller erheblich verletzt wurde. Die Auseinandersetzung veranlasste den Antragsteller und einen seiner Freunde, Herrn I., fortan nicht mehr unbewaffnet unterwegs zu sein.

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Zum hier maßgeblichen Tatgeschehen am 18. November 2020 stellte das Landgericht Bonn in seinem Urteil Folgendes fest:

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„Ob sich der Angeklagte und der Zeuge I. zufällig am gleichen Tag zur gleichen Uhrzeit am gleichen Ort wie der Nebenkläger aufhielten oder ganz bewusst dort hingefahren waren […], vermochte die Kammer letztlich nicht festzustellen.

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Jedenfalls erkannte der Angeklagte, dass sich ihm der Nebenkläger auf dem nördlichen Bürgersteig der K.-straße näherte. Er holte aus dem Fahrzeug des Zeugen I. den Baseballschläger und versteckte sich sodann zusammen mit dem Zeugen I. hinter dem Heck eines Lieferwagens, der auf der K.-straße […] geparkt war. Während dessen kamen ihnen der Nebenkläger und der Zeuge R. entgegen. Als der Zeuge R. kurz vor Erreichen des Lieferwagens die etwas herausragenden Umrisse einer Person hinter dem Lieferwagen erkannte, kam ihm das komisch vor. Er rief dem Nebenkläger etwas zu, womit er ihn warnen wollte. In dem Moment sprangen der Angeklagte und der Zeuge I. hinter dem Lieferwagen hervor und rannten in Richtung des Nebenklägers, wobei der Angeklagte den Baseballschläger mit sich führte. Als der Nebenkläger den Angeklagten erkannte‚ drehte er um und rannte vor ihm weg […]. Der Nebenkläger stolperte bei seiner Flucht und ging ohne Einwirkung des Angeklagten zu Boden. Als der Angeklagte den am Boden liegenden Nebenkläger erreicht hatte, schlug er mehrere Male mit voller Wucht mit dem Baseballschläger auf dessen Kopf ein. In dieser Situation konnte sich der Nebenkläger nicht wehren und dem Angeklagten war bewusst, dass diese Schläge auch Iebensgefährlich sein konnten. Nachdem die Zeugen R., I. und M. am Tatort eingetroffen waren und jedenfalls die Zeugen R. und M. laut um Hilfe schrien, ließ der Angeklagte von dem blutüberströmt am Boden liegenden Nebenkläger ab und rannte die K.-straße in Richtung X.platz zurück. […]

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Der Nebenkläger erlitt durch die Schläge des Angeklagten mit dem Baseballschläger eine ca. 4 cm lange, klaffende und bis auf den Schädelknochen reichende Riss-Quetsch-Wunde, zwei oberflächliche Hautschürfungen an der rechtsseitigen Stirn, eine Schwellung am linksseitigen Hinterkopf, ein Monokelhämatom am rechten Auge, eine Schwellung am rechten streckseitigen Unterarm, eine Schwellung am linken Handrücken sowie ein Hämatom am rechten Ringfingernagelbett. […] Er konnte etwa vier Wochen aufgrund des Monokelhämatoms mit dem rechten Auge schlecht sehen. Heute sind sämtliche Verletzungen folgenlos verheilt und es sind keinerlei Beeinträchtigungen zurückgeblieben.“

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Aus diesem Verhalten des Antragstellers am 18. November 2020 konnten bei Betrachtung der Gesamtumstände hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein allgemein (und nicht nur in einer einmaligen Ausnahmesituation) bestehendes hohes Aggressionspotenzial abgeleitet werden. Der Antragsteller schlug den Nebenkläger mit einem Baseballschläger in brutaler Weise auf den Kopf, als der Nebenkläger wehrlos am Boden lag. Dabei war dem Antragsteller nach den Feststellungen im Strafurteil bewusst, dass seine Schläge lebensgefährlich waren. Auch wenn er aus in gewissem Umfang nachvollziehbaren Gründen wütend auf den Nebenkläger war, weil dieser ihn einige Monate zuvor erheblich verletzt hatte, was das Landgericht bei der Strafzumessung zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigte, zeigt diese Tat seine Bereitschaft, die eigenen Interessen rücksichtslos und mit enormer Gewaltanwendung durchzusetzen. Dass es sich nicht um ein Augenblicksversagen oder um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, das einer Ausnahmesituation geschuldet war, zeigt sich daran, dass der Antragsteller dem Nebenkläger im November 2020 gezielt auflauerte, es sich bei seiner Tat also nicht um eine spontane Reaktion auf einen Angriff handelte, und der Antragsteller überdies wiederholt einschlägig vorbestraft ist, was im Urteil strafschärfend berücksichtigt wurde.

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Die durch die genannte Straftat hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers werden nicht durch die Bescheinigung der „Gemeinschafts­praxis […]“ vom 13. Oktober 2023 ausgeräumt. Darin wird erläutert, dass der Antragsteller im September und Oktober 2023 an acht Einzelsitzungen teilgenommen habe, und aufgelistet, welche Maßnahmen dabei durchgeführt worden seien. Abschließend wird mitgeteilt, dass daher keinerlei Bedenken gegen das Führen eines Fahrzeugs durch den Antragsteller beständen. Zu dieser Bescheinigung wird in der Gutachtenanordnung zutreffend ausgeführt, sie enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Antragsteller sein Verhalten erfolgreich geändert habe.

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Das Gutachten der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 24. Juli 2015 beseitigt die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers entgegen seiner Ansicht schon deswegen nicht, weil es vor der in Rede stehenden, im November 2020 begangenen Tat erstellt wurde.

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bb) Die Gutachtenanordnung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil darin nicht die hier maßgebliche Norm (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV), sondern § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV angeführt wird, der nach seinem klaren Wortlaut („bei Straftaten“) und in Abgrenzung zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV („bei einer … Straftat“) mehr als eine Straftat erfordert.

43

Vgl. zur Abgrenzung der Tatbestandsvarianten § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 6 und 7 FeV: Nds. OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2025 - 12 ME 61/25 -, juris, Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2021 - 11 ZB 20.2572 -, juris, Rn. 19.

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Wenn die Behörde ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für die Gutachtenanforderung angibt, kommt es für deren Rechtmäßigkeit zwar grundsätzlich darauf an, ob die Vor­aussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 - 16 B 1583/21 -, juris, Rn. 40 f., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 11 CS 23.907 -, juris, Rn. 23, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 26. September 2019 - 12 ME 141/19 -, juris, Rn. 11, und wohl auch im Beschluss vom 29. Oktober 2025 - 12 ME 61/25 -, juris, Rn. 22 ff.; a. A. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9. Dezember 2020 - 10 A 11032/20 -, juris, Rn. 33 (sofern die Falschangabe den Betroffenen bei seiner Entscheidung, ob er der Anordnung nachkommen wolle, nicht „in die Irre“ führen könne); offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 -, juris, Rn. 56, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Juni 2012 - 10 S 452/10 -, juris, Rn. 37 (dort unter Hinweis auf einen früheren Beschluss, wonach die Falschangabe der Rechtsgrundlage nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung führe).

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Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es sich bei der Falschangabe um eine offenbare Unrichtigkeit (z. B. Schreibfehler) handelt, die in entsprechender Anwendung von § 42 Satz 1 VwVfG NRW unbeachtlich ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 - 16 B 1583/21 -, juris, Rn. 43 f., m. w. N.; ebenso zum wortgleichen bayerischen Landesrecht: Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2023 - 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 25, und Beschluss vom 18. Juli 2023 - 11 CS 23.907 -, juris, Rn. 24, m. w. N.

48

Nach dieser Vorschrift kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Eine Unrichtigkeit i. S. d. § 42 Satz 1 VwVfG NRW liegt vor, wenn in der Formulierung des Verwaltungsakts etwas anderes ausgesagt wird, als die Behörde gewollt hat. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie sich jedem aufdrängen muss, der in die Lage der Beteiligten versetzt wird.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 1 WB 20.18 -, juris, Rn. 18 (zum wortgleichen § 42 VwVfG); OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 330/25 -, juris, Rn. 22.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Angabe von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV stellt einen offenbaren Schreibfehler i. S. v. § 42 Satz 1 VwVfG NRW dar. Dies drängt sich beim Lesen der Gutachtenanordnung insbesondere deswegen auf, weil in ihrem Begründungsteil, der im Übrigen keine einzige Rechtsnorm nennt, nur eine konkrete Straftat des Antragstellers angeführt wird, aus der die Antragsgegnerin bereits die Zweifel an der Fahreignung ableitete, und sich auch die Fragestellung nur auf diese eine Straftat bezieht. Die Antragsgegnerin schildert zunächst auf etwas mehr als einer Seite das Tatgeschehen am 18. November 2020, das zu der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers wegen gefährlicher Körperverletzung geführt hat. Anschließend nimmt sie auf den „o. a. Sachverhalt“ Bezug und führt das „Begehen dieser Straftat“ sowie die „Begehung des nicht unerheblichen Deliktes“ an. Auf die genannte Straftat (gefährliche Körperverletzung) bezieht sich auch die Fragestellung, ob „aufgrund des aktenkundigen Vergehens gegen Strafgesetze und des im Zusammenhang mit der Straftat gezeigten Aggressionspotentials bzw. der gezeigten Gewaltbereitschaft zu erwarten ist, dass Sie zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werden“. In dieser Fragestellung geht es um ein Vergehen (hier gemeint im Sinne von „Verstoß“) und um eine Straftat, weil beide Substantive im Singular stehen. Dem steht nicht entgegen, dass davon die Rede ist, der Antragsteller habe gegen mehr als ein Strafgesetz verstoßen („Vergehens gegen Strafgesetze“). Denn das Landgericht Bonn wandte in seinem Urteil mehrere Strafgesetze an (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Begründung der Gutachtenanordnung auch auf das in früheren Jahren offenbarte Aggressionspotential bzw. die damals gezeigte Gewaltbereitschaft des Antragstellers Bezug nimmt, die Anlass für eine medizinisch-psycholo­gische Begutachtung im Rahmen des im Dezember 2015 gestellten Antrags auf Neuerteilung der Fahr­erlaubnis gewesen waren, genügt nicht, um von mehr als einer anlassgebenden Straftat für die Gutachtenanordnung auszugehen. Denn die Antragsgegnerin führt dies nur als verstärkendes Argument dafür an, dass die durch die angeführte Straftat hervorgerufenen Zweifel an der Eignung des Antragstellers schwer genug wiegen, um eine Gutachtenanordnung zu rechtfertigen.

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Die Einschätzung, dass es sich bei der Angabe von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV um einen Schreibfehler handelt, wird dadurch bestärkt, dass diese Norm in der Gutachtenanordnung nur ein einziges Mal und ganz am Ende genannt wird: Die Vorschrift findet sich weder an prominenter Stelle wie etwa im Betreff oder zu Beginn der Gutachtenanordnung noch im Begründungstext, sondern nach der Rechtsbehelfsbelehrung auf der letzten Seite und unter der Überschrift „Entscheidungsgrundlagen“ zusammen mit anderen Normen ohne Nennung des Wortlauts der Vorschrift. Es handelt sich lediglich um eine Ergänzung zur davor angeführten Begründung der Gutachtenan­ordnung. Bei dieser Ergänzung ist es offenbar zu einem Schreibfehler gekommen, indem statt der Nr. 6, auf der die Gutachtenanordnung der Sache nach beruht, die Nr. 7 des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV genannt wurde.

52

Da - wie oben ausgeführt - eine Gutachtenanordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein muss, kommt es für die Bewertung, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, nicht auf diesbezügliche Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren an, die nicht Bestandteil der Anordnung geworden sind.

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cc) Die Gutachtenanordnung ist verhältnismäßig und ermessenfehlerfrei ergangen.

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Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Beibringung des Gutachtens etwa drei Jahre nach der anlassgebenden Tat anordnete, lässt diese Anordnung nicht unverhältnismäßig werden.

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Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Auffälligkeit und einer ordnungsbehördlichen Maßnahme führt grundsätzlich nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit. Zeitablauf allein lässt es grundsätzlich nicht entbehrlich erscheinen, fortbestehende Zweifel an der Fahreignung aufzuklären, um hiernach als ungeeignet anzusehende Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - 16 B 449/25 -, juris, Rn. 36 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2025 - 11 CS 25.1599 -, juris, Rn. 23, jeweils m. w. N.

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Der Zeitraum von etwa drei Jahren zwischen der Tat am 18. November 2020 und der Gutachtenanordnung vom 30. November 2023 ist schon mit Blick auf die Brutalität der Tat nicht derart lang, dass er der Gutachtenanordnung zur Klärung von Fahreignungszweifeln entgegenstünde. Außerdem trat das hohe Aggressionspotenzial des Antragstellers im November 2020 nicht erstmals, sondern erneut zu Tage. Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2022 wurde der Antragsteller zwischen 2001 und 2014 fünf Mal wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt. Deswegen musste er im Jahre 2015 im Rahmen seines Antrags auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Darauf nahm die Antragsgegnerin in ihrer Gutachtenanordnung Bezug und führte zutreffend aus, mit Blick auf dieses zuvor offenbarte Aggressionspotenzial wögen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers umso schwerer.

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Der Antragsteller kann aus seinem Hinweis, er nehme seit dem Jahre 2015 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Wie oben ausgeführt, kommt es für eine Gutachtenanordnung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV nicht darauf an, ob die Anlasstat einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellt, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder im Straßenverkehr begangen wurde oder der Betroffene bereits zuvor im Straßenverkehr aufgefallen ist.

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Ermessensfehler bei der Gutachtenanordnung vom 30. November 2023 sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt, indem sie ausgeführt hat, aufgrund der ihr vorliegenden Tatsachen sei die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verhältnismäßig; Gesichtspunkte, die eine Ermessensausübung zu Gunsten des Antragstellers rechtfertigten, lägen nicht vor.

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Der demnach berechtigten Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psycholo­gischen Gutachtens ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Tragfähige Gründe für die Nichtvorlage hat er nicht geltend gemacht.

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2. Des Weiteren besteht neben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis.

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Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, müssen Betroffene wie der Antragsteller jedoch angesichts des von Verkehrsteilnehmern, deren Fahrungeeignetheit anzunehmen ist, ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 16 B 1149/25 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.

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Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis nach seinen Angaben aus beruflichen Gründen braucht und zusätzlich, um sich um seinen pflegebedürftigen Vater zu kümmern.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).