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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 330/25·05.11.2025

OVG NRW: Keine Eilzulassung für Leistungsgruppen 16.4/21.2 nach KHGG NRW

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Krankenhausträger begehrte im Eilverfahren die Aussetzung eines Feststellungsbescheids, mit dem ihm die Leistungsgruppen 16.4 (Pankreas) und 21.2 (Ovarialkarzinom) nicht zugewiesen wurden; hinsichtlich 16.5 erklärte man den Rechtsstreit nach Aussetzung der Vollziehung übereinstimmend für erledigt. Das OVG NRW stellte das Verfahren insoweit ein und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. § 16 Abs. 5 KHGG NRW sei im Eilverfahren nicht offensichtlich verfassungswidrig. Die Bedarfsanalyse des Krankenhausplans 2022 sowie die Bestenauswahl unter maßgeblicher Berücksichtigung vergangener Fallzahlen seien voraussichtlich rechtmäßig; bloße Fallzahlsteigerungen nach Prognose begründeten regelmäßig keine Neubewertung.

Ausgang: Eilverfahren hinsichtlich Leistungsgruppe 16.5 nach übereinstimmender Erledigung eingestellt, im Übrigen Antrag/Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führt die Rüge der Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes nur dann zum Erfolg, wenn ein Grundrechtsverstoß offenkundig ist und die begehrte Regelung die Hauptsache nicht unzulässig vorwegnimmt.

2

Eine unrichtige Bezeichnung des Adressaten eines Verwaltungsakts kann als offenbare Unrichtigkeit nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW jederzeit berichtigt werden, wenn für die Beteiligten erkennbar ist, an wen der Verwaltungsakt tatsächlich gerichtet sein soll.

3

Eine landesweite Bedarfsanalyse im Krankenhausplan darf Feststellungsbescheiden zugrunde gelegt werden, solange keine konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen ersichtlich sind, die eine Korrektur der Prognose erforderlich machen.

4

Ein Anstieg tatsächlich erreichter Fallzahlen über den prognostizierten Bedarf hinaus begründet für sich genommen regelmäßig keinen hinreichend konkreten Anlass zur Neuberechnung oder Korrektur einer Bedarfsprognose.

5

Bei der Auswahlentscheidung im Rahmen der Bestenauslese nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG dürfen neben planbezogenen Auswahlkriterien auch in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen als Indikator für Behandlungsroutine und Qualität herangezogen werden, sofern dies den Marktzutritt von Neubewerbern nicht grundsätzlich ausschließt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GG Art. 100 Abs. 1§ KHG § 1§ KHG § 8 Abs. 2§ KHGG NRW § 16 Abs. 5§ VwVfG NRW § 42 Satz 1§ 16 Abs. 5 KHGG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 L 67/25

Leitsatz

§ 16 Abs. 5 KHGG NRW ist in Anwendung der für eine verfassungsrechtliche Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Grundsätze weder formell noch materiell verfassungswidrig (vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2025 - 13 B 315/25-, juris, Rn. 101 ff., und vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 12 ff.).

Die im Krankenhausplan 2022 vorgenommene landesweite Bedarfsanalyse für die Leistungsgruppen 16.4 und 21.2 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und konnte insoweit den am 16. Dezember 2024 in Umsetzung des Krankenhausplans erlassenen Feststellungsbescheiden zugrunde gelegt werden (vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 - und vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -).

Ein landesweit oder in einzelnen Planungsgebieten festzustellender Anstieg der Fallzahlen, der über den für die betreffende Leistungsgruppe prognostizierten Bedarf hinausgeht, lässt für sich gesehen regelmäßig keine hinreichend konkreten veränderten Umstände erkennen, die Anlass zu einer Neuberechnung bzw. Korrektur der Bedarfsprognose geben. Es liegt in der in der Natur der Sache der auf künftige Entwicklungen gerichteten Abschätzungen, dass die später tatsächlich erreichten Fallzahlen von prognostizierten Fallzahlen abweichen können. (Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 83 ff., und vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris Rn. 20 f.)

Für die Leistungsgruppen 16.4 und 21.2 hat der Senat bereits festgestellt, dass höhere Fallzahlen den Schluss auf eine höhere Behandlungsqualität zulassen. Bei der im Wege der Bestenauswahl zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern durfte der Antragsgegner daher neben den im Krankenhausplan 2022 ausdrücklich genannten Auswahlkriterien auch die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff. (Leistungsgruppe 16.4), und vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 37 ff. (Leistungsgruppe 21.2).

Tenor

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. März 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

2

Die Antragstellerin ist Trägerin des V. U.. Ausweislich des ihr gegenüber zuletzt erlassenen Feststellungsbescheids vom 4. Oktober 2024 verfügte sie über einen Versorgungsauftrag für Chirurgie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

3

Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans 2022 beantragte die Antragstellerin die Zuweisung der Leistungsgruppen 16.4 – Pankreaseingriffe – mit 30 Fällen, 16.5 – Tiefe Rektumeingriffe – mit 35 Fällen und 21.2 – Ovarialkarzinom (Ovarial-CA) – mit 30 Fällen. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppen ist der Regierungsbezirk (hier: I.).

4

Insgesamt beantragten 25 Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 mit in Summe 993 Fällen. Der Antragsgegner hatte auf der Planungsebene des Regierungsbezirks I. für diese Leistungsgruppe einen Bedarf von 629 Fällen prognostiziert. Die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 beantragten 42 Klinken mit in Summe 1.292 Fällen. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 916 Fälle. Die Zuweisung der Leistungsgruppe 21.2 beantragten 23 Klinken mit in Summe 697 Fällen. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 373 Fälle.

5

Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten für die Leistungsgruppe 16.4 elf Krankenhausstandorte eine Zuweisung:

6

KrankenhausstandortAntragZuweisung
Universitätsklinikum U.9191
Universitätsklinikum H. – X.7272
Gemeinschaftskrankenhaus H. St. N. (inkl. St. W.)4040
T.-Krankenhaus H.4040
Universitätsklinikum I.120120
K. Krankenhaus der F.4040
St. W.-Krankenhaus I.10051
Klinikum P.4540
E.-Krankenhaus M.3535
L.-Klinikum5050
Kliniken I. (Städt. Krankenhaus I.-R.)5050
7

Für die Leistungsgruppe 16.5 erhielten 23 Krankenhausstandorte eine Zuweisung, der Antragstellerin wurde diese Leistungsgruppe nicht zugewiesen.

8

Für die Leistungsgruppe 21.2 erhielten sieben Krankenhausstandorte eine Zuweisung:

9

KrankenhausstandortAntragZuweisung
Universitätsklinikum U.3030
Universitätsklinikum H. – X.6565
St. O. (S. Kliniken H.)2530
Universitätsklinikum I.6060
St. W. Krankenhaus I.100100
Klinikum P.4038
Ev. Krankenhaus C.6050
10

Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 4. Oktober 2024 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppen 16.4, 16.5 und 21.2 nicht zu. Zur Begründung führte die Bezirksregierung I. aus: Bei der Leistungsgruppe 16.4 – Pankreaseingriffe – erfolge eine Konzentration auf große Zentren, weil bösartige Neubildungen der Bauchspeicheldrüse die niedrigste Überlebensrate aller Krebserkrankungen aufwiesen. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, sei entsprechend im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachter Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragter Fallzahlen zugunsten leistungsstarker Standorte getroffen worden. Bei der Betrachtung der Fallzahlen über alle Bezugsjahre 2019 bis 2023 seien im Rahmen der Auswahlentscheidung sämtlich leistungsfähigere Standorte berücksichtigt worden. Auch die Betrachtung der Auswahlkriterien gebe keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung. Zum Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens, bei ihr hätten die Leistungszahlen aufgrund eines Chefarztwechsels und einer Vakanz dieser Position für ein Dreivierteljahr nur begrenzte Aussagekraft, erläutert die Bezirksregierung, die nachgewiesene Expertise von Einzelpersonen sei nur von nachrangiger Bedeutung, da der Krankenhausplan strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebe, die auch im Fall der Abwesenheit dieser Einzelpersonen für die Patientinnen und Patienten gewährleistet bleibe. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 – Tiefe Rektumeingriffe – begründet die Bezirksregierung unter anderem ebenfalls mit der letztgenannten Erwägung. Zur Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.2 – Ovarial-CA – führte die Bezirksregierung aus, in dieser Leistungsgruppe sei vor dem Hintergrund der hohen Mortalität und vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten eine Auswahlentscheidung zugunsten weniger, leistungsfähiger Versorger getroffen worden. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie erbringe die höchste Fallzahl in der Städteregion U., sei nicht nachvollziehbar. Für die Jahre 2019 bis 2022 sei der Standort als Gelegenheitsversorger mit in der Spitze sieben Fällen in dieser Leistungsgruppe anzusehen. Auch die gesteigerten Fallzahlen des Jahres 2023 lägen mit 14 Fällen unterhalb der Fallzahlen aller berücksichtigten Standorte. Darüber hinaus verkenne die Argumentation des Standortes zur regionalen Ungleichverteilung der Fälle im Regierungsbezirk die Struktur des Krankenhausplans, nach der diese hochkomplexe Leistungsgruppe weder auf Kreis- noch auf Versorgungsgebietsebene beplant werde, sodass die regionale Verteilung zwar nicht vollständig entscheidungsunerheblich, aber gegenüber Strukturqualität und Behandlungsroutine als deutlich nachrangig anzusehen sei. Auch in der direkten Auswahlentscheidung mit dem Universitätsklinikum U. ergäben sich keine Ansatzpunkte für eine abweichende Entscheidung, da dieses in allen Bezugsjahren höhere Fallzahlen erbracht habe und im Gegensatz zum V. die Auswahlkriterien vollumfänglich erfülle. Auch Ansatzpunkte für eine Unterversorgung ergäben sich nicht, weil der prognostizierte Bedarf vollständig verteilt worden sei.

11

Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.4, 16.5 und 21.2 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. März 2025 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Hauptantrag auf Feststellung, dass die gegen den Feststellungsbescheid gerichtete Klage aufschiebende Wirkung habe, sei unzulässig. Die Kammer vermöge nicht zu erkennen, dass § 16 Abs. 5 KHGG verfassungswidrig sei. Der Hilfsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Der Feststellungsbescheid erweise sich mit Blick auf die Nichtzuweisung der in Rede stehenden Leistungsgruppen als offensichtlich rechtmäßig. Die der Entscheidung über die Planaufnahme vorgelagerte Bedarfsanalyse sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Auch die vom Antragsgegner jeweils vorgenommene Auswahlentscheidung werde sich voraussichtlich als vertretbar erweisen.

12

Bei den Pankreaseingriffen habe der Antragsgegner auf die im Krankenhausplan niedergelegten Auswahlkriterien, die erbrachten Fallzahlen und die beantragten Fallzahlen abgestellt. Dabei dürfte sich das Abstellen auf die Fallzahlen mangels hinreichender Differenzierungsmöglichkeit anhand der Auswahlkriterien als vertretbar erweisen. Bei Pankreaseingriffen dürfte ein Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses als nach wissenschaftlichen Maßstäben wahrscheinlich anzusehen sein. Mit Blick auf die konkreten Fallzahlen dürfte die Auswahlentscheidung vertretbar zu Lasten der Antragstellerin getroffen worden sein. Der Antragsgegner habe unter Berufung auf die InEK-Daten ausgeführt, dass das Krankenhaus der Antragstellerin in dem Zeitraum von 2019 bis 2023 insgesamt 77 Fälle erbracht habe, wohingegen bei den vom Antragsgegner berücksichtigten Häusern im gleichen Zeitraum durchschnittlich 210 Fälle festzustellen gewesen seien. Dabei habe der Antragsgegner auch nachvollziehbar dargetan, dass das E.-Krankenhaus in M. mit 85 Fällen vorgezogen worden sei, weil es ein Auswahlkriterium mehr als das Krankenhaus der Antragstellerin erfülle und eine bessere Verteilung der regionalen Versorgung als bei einer Berücksichtigung des Krankenhauses der Antragstellerin neben dem Universitätsklinikum U. und dem L.-Klinikum in Z. gewährleiste. Dies entspreche dem ausdrücklichen Ziel des Krankenhausplans, regionale Mehrfachstrukturen in unmittelbarer Nähe grundsätzlich zu vermeiden. Eine andere Beurteilung sei auch nicht mit Blick auf die Anstellung eines neuen Chefarztes ab dem 1. Juli 2024 geboten. Wenn auch die Jahre 2019 und 2022 in die Betrachtung einbezogen würden, sei mit 20 Fällen in 2024 keine so wesentliche Fallzahlensteigerung erfolgt, dass nunmehr der Vorzug gegenüber anderen Häusern geboten wäre.

13

Auch die Auswahlentscheidung für die Leistungsgruppe 16.5 werde sich voraussichtlich als vertretbar erweisen. Gleiches gelte für die Auswahlentscheidung für die Leistungsgruppe 21.2. Auch in Bezug auf diese werde die Antragstellerin unter Berücksichtigung der S3-Leitlinie Diagnostik, Therapie und Nachsorge maligner Ovarialtumoren (Version 6.0 – Januar 2024) und Empfehlungen der Deutschen Krebsgesellschaft voraussichtlich nicht mit Erfolg geltend machen können, dass Fallzahlen kein taugliches Auswahlkriterium seien. Der Antragsgegner habe im Übrigen vertretbar die gesteigerten Fallzahlen aus dem Jahr 2023 nicht für eine Auswahlentscheidung zugunsten des Krankenhauses der Antragstellerin genügen lassen, weil trotz der Übernahme der Abteilung durch einen neuen Chefarzt am 1. Juli 2022 die berücksichtigen Standorte durchweg höhere Fallzahlen aufwiesen.

14

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Feststellungsbescheids bezogen auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 mit Wirkung ex tunc bis zu einer erneuten Entscheidung über die Zuweisung der Leistungsgruppe an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 7 K 38/25 ausgesetzt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

15

II.

16

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist insoweit entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären.

17

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit über sie noch zu entscheiden ist. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, genügen zwar – anders als der Antragsgegner geltend macht – weitgehend den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, geben aber in der Sache keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

18

1. Die Antragstellerin zeigt nicht erfolgreich auf, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag zu 1., in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klage festzustellen, zu Unrecht abgelehnt hat. Die von der Antragstellerin zur Begründung der Zulässigkeit ihres Feststellungsantrags geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, führt – gemessen an den im vorliegenden Eilverfahren maßgeblichen Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Überprüfung – nicht zum Erfolg. Handelt es sich, wie hier bei § 16 Abs. 5 KHGG NRW, um ein formelles Gesetz, ist mit Blick auf Art. 100 Abs. 1 GG Voraussetzung für einen Erfolg des Antrags, dass das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschrift überzeugt ist, weil der Grundrechtsverstoß offenkundig ist. Ferner muss die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten erscheinen und darf die Hauptsacheentscheidung nicht vorwegnehmen.

19

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 ‑ 13 B 1466/21 -, juris, Rn. 71 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. August 2023 - 14 ME 66/23 -, juris, Rn. 27.

20

Ein (offensichtlicher) Verfassungsverstoß liegt hier, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht vor. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung ausdrücklich Bezug auf seine Ausführungen in einem Parallelverfahren,

21

vgl. Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 12 ff., eingehend auch zu den von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung,

22

an denen er weiterhin festhält.

23

2. Auch die Rüge der Antragstellerin, ihr Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners in Bezug auf die Leistungsgruppen 16.4 und 21.2 anzuordnen, sei – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – begründet, greift in der Sache nicht durch.

24

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der angegriffene Bescheid nicht deswegen rechtswidrig, weil er an einen falschen Adressaten gerichtet wäre. Zwar hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner den Adressaten des Bescheids zunächst falsch bezeichnet hat, weil sie, die Marienhospital U. GmbH und nicht die in der Ausgangsform des Bescheids genannte Katholische Stiftung V. U. Trägerin des V. U. ist. Allerdings handelte es sich bei der Benennung der Katholischen Stiftung V. U. als Adressatin des Feststellungsbescheids um eine offenbare Unrichtigkeit, die der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens zulässigerweise klarstellend korrigiert hat, wie sich aus der Übersendung des korrigierten Bescheids unter dem 15. August 2025 ergibt. Nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit berichtigen. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 42 Satz 1 VwVfG NRW liegt vor, wenn in der Formulierung des Verwaltungsakts etwas anderes ausgesagt wird, als die Behörde gewollt hat. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie sich jedermann aufdrängen muss, der in die Lage der Beteiligten versetzt wird. Die Tatsachen, die die Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts offenkundig machen, müssen sich nicht sämtlich aus diesem Verwaltungsakt selbst ergeben. Es reicht vielmehr aus, wenn erst durch weitere im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsakts stehende Umstände die in dem Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende inhaltliche Unrichtigkeit für die Beteiligten unverkennbar und augenfällig wird.

25

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 ‑ 7 B 1293/10 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

26

Dies ist vorliegend der Fall. Denn ersichtlich beabsichtigte der Antragsgegner, den Feststellungsbescheid an die Trägerin des V. U. zu richten, wie sich aus den Angaben auf Seite 2 des Bescheids „Bezeichnung, Rechtsform und Sitz des Krankenhausträgers“ ergibt, unter denen der Antragsgegner sodann fehlerhaft die „Katholische Stiftung Marienhospital U.“ nennt. Diese Unrichtigkeit ist auch für die Beteiligten unverkennbar und augenfällig, weil der Antragstellerin naturgemäß bekannt ist, dass sie Trägerin des V. U. ist und nicht die vom Antragsgegner benannte Katholischen Stiftung Marienhospital U., die eine ihrer Gesellschafterinnen ist. Zudem war diese falsche Bezeichnung der Trägerin auch für den Antragsgegner unverkennbar und augenfällig, weil auch diesem bekannt war, dass die Antragstellerin Trägerin des V. U. ist. Denn er hat den vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 4. Oktober 2024 richtigerweise an diese gerichtet und sie in diesem auch ausdrücklich als Trägerin des V. U. benannt.

27

b. Die Antragstellerin zeigt auch nicht erfolgreich auf, dass die dem Feststellungsbescheid zugrunde liegende Bedarfsanalyse fehlerhaft ist. Die im Krankenhausplan 2022 vorgenommene landesweite Bedarfsanalyse, die eine Bedarfsprognose mit dem Zieljahr 2024 anstellt, ist nicht zu beanstanden. Sie durfte auch grundsätzlich den am 16. Dezember 2024 zur Umsetzung des Krankenhausplans 2022 ergangenen Feststellungsbescheiden zugrundegelegt werden.

28

Vgl. eingehend dazu: OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 59 ff.

29

Es drängt sich auch für die hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen nicht durch konkrete Umstände auf, dass die Bedarfsprognose ausnahmsweise zu korrigieren war. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich das Tatsachengericht wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung dieser prognostischen Feststellungen und Schätzungen im Allgemeinen auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.

30

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N.

31

Maßgeblich ist dabei stets der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf.

32

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 55; s. dazu auch das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Nds. OVG vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41.17 -, juris, Rn. 42.

33

Eine Bedarfsprognose ist fehlerhaft, wenn sie Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die für den künftigen Bedarf keine Rolle spielen können, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die den Bedarf beeinflussen.

34

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53.99 -, juris, Rn. 7; vgl. zu einer solchen Fallkonstellation, in der die Prognose wegen einer Änderung der Definition von OPS-Codes nicht tragfähig war: OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 265/25 -, juris, Rn. 42 ff.

35

Solche Gesichtspunkte sind für die streitgegenständlichen Leistungsgruppen weder von der Antragstellerin geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. Anlass zu einer Neuberechnung bzw. Korrektur der Bedarfsprognose für die Leistungsgruppe 21.2 ergibt sich vor diesem Hintergrund insbesondere nicht aufgrund der Steigerung der Gesamtfallzahlen in dieser Leistungsgruppe im Jahr 2023, die mit 393 Fällen oberhalb der hierfür angestellten Prognose von 373 Fällen lag. Abweichungen zwischen prognostizierten Fallzahlen und den später tatsächlich erreichten Fallzahlen liegen in der Natur der Sache der auf künftige Entwicklungen gerichteten Abschätzungen. Auch das pauschale Vorbringen der Antragstellerin, zahlreiche Krankenhäuser hätten bereits im Herbst 2024 die Fallzahlen erreicht, die ihnen als Gesamtfallzahlen für den Zeitraum von einem Jahr zugewiesen worden seien, bietet keinen Anlass für die Annahme, die angestellte Prognose sei fehlerhaft.

36

Schließlich kommt es im Rahmen der Bedarfsprognose nicht darauf an, inwieweit das V. U. konkret ausgelastet ist. Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Belegungsgrad einer Klinik als Indiz für die Bedarfsgerechtigkeit gesehen werden könne,

37

vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 71,

38

betrifft eine andere Fallkonstellation. Sie verhält sich insbesondere nicht zu der hier maßgeblichen Planung überregionaler Versorgungsleistungen, für die übergeordnete Planungsebenen herangezogen werden (vgl. Kap. 4.1.2. des Krankenhausplans).

39

c. Die Antragstellerin zieht auch weder die Annahme des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel, es sei ermessensfehlerfrei, dass der Antragsgegner sich bei der Auswahl (auch) an den von den konkurrierenden Krankenhäusern in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen orientiert habe (aa) noch teilt der Senat ihre Bedenken, ob einzelne der ausgewählten Krankenhäuser über ausreichend Kapazitäten verfügen, die ihnen zugewiesenen Fälle adäquat zu behandeln (bb). Auch geht die Annahme der Antragstellerin fehl, die herangezogenen Fallzahlen könnten die getroffene Auswahlentscheidung nicht begründen (cc).

40

aa. Das Verwaltungsgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats,

41

vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris, Rn. 110 f.,

42

erläutert, Fallzahlen stellten voraussichtlich ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium dar. Die Qualität der Versorgung als erklärtes Ziel des Krankenhausplans NRW 2022 könne durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung unter anderem an der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und den dadurch erworbenen Erfahrungen bemesse. Für die hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen sei ein Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses als nach wissenschaftlichen Maßstäben wahrscheinlich anzusehen.

43

Das hiergegen angeführte Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Dass der Antragsgegner neben den im Krankenhausplan 2022 ausdrücklich genannten Auswahlkriterien die von den konkurrierenden Krankenhäusern in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen von Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 und 21.2 bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG vorzunehmenden Bestenauslese berücksichtigt hat,

44

vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23, m. w. N.,

45

ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Für die Leistungsgruppen 16.4 und 21.2 hat der Senat bereits festgestellt, dass höhere Fallzahlen den Schluss auf eine höhere Behandlungsqualität zulassen.

46

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff. (Leistungsgruppe 16.4), und vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 37 ff. (Leistungsgruppe 21.2).

47

Hieran hält er auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiter fest.

48

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, der Antragsgegner habe prognostisch zu erwartende Steigerungen von Fallzahlen nicht berücksichtigt, zeigt sie keinen Fehler der Auswahlentscheidung auf. Der Antragsgegner führt im angegriffenen Feststellungsbescheid zwar aus, auch die Höhe der beantragten Fallzahlen und erklärte künftige Leistungsbereitschaft berücksichtigt zu haben, stellt bei der Auswahlentscheidung aber letztlich neben den ausdrücklich im Krankenhausplan 2022 benannten Auswahlkriterien maßgeblich nur auf die Fallzahlen aus den Bezugsjahren 2019 bis 2023 ab. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn im Rahmen des Auswahlkriteriums „Fallzahlen“ als Qualitätskriterium ist die in der Vergangenheit bereits gesammelte Expertise maßgeblich. Angesichts dessen ist es grundsätzlich auch nicht relevant, worauf die geringen Fallzahlen in der Vergangenheit konkret zurückzuführen sind. Soweit dies – wie die Antragstellerin hier für die Leistungsgruppe 16.4 vorträgt – einer Vakanz der Chefarztposition für ein Dreivierteljahr geschuldet sei, ändert dies nichts daran, dass in diesem Zeitraum weniger Erfahrungen gesammelt werden konnten als in anderen Krankenhäusern mit höheren Fallzahlen. Die Berücksichtigung auch der durch Erfahrung gesammelten Expertise bei der Auswahlentscheidung führt im Übrigen nicht zu einer mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch eines Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbaren „Versteinerung der Krankenhauslandschaft“,

49

vgl. zu diesem Anspruch: BVerwG, Urteil vom 14.April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28, m. w. N.,

50

weil Neubewerber sich im Rahmen der Bestenauslese grundsätzlich über andere Qualitätskriterien hervortun und ihre Aufnahme in den Krankenhausplan erreichen können.

51

Vgl. z. B. zu einer Konstellation, in der ein Krankenhaus trotz höherer Patientenzahlen im Vergleich zum ausgewählten Konkurrenten rechtsfehlerfrei nicht in den Krankenhausplan aufgenommen wurde: OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 13 A 2603/08 -, juris, Rn. 22.

52

Handelt es sich danach bei den in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen um ein zulässiges, weil den Markzutritt nicht grundsätzlich ausschließendes Auswahlkriterium, verletzt ein Rückgriff darauf die Antragstellerin auch nicht in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Mindestmengenregelungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,

53

vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2021 - B 3 KR 10/12 R -, juris, Rn. 40 ff.,

54

lassen sich nicht auf die durch davon abweichende rechtliche Gesichtspunkte gekennzeichnete notwendige Auswahlentscheidung übertragen, die wie hier im Fall eines Überangebots im Wege der Bestenauslese zu treffen ist.

55

Der Rückgriff auf die Höhe der in der Vergangenheit behandelten Fallzahlen steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre, allgemein größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen.

56

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, juris, Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 B 77.06 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.

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Denn eine solche pauschale Bevorzugung größerer Häuser findet nicht statt. Der Antragsgegner nimmt nicht die Anzahl der insgesamt in allen Leistungsbereichen des betreffenden Krankenhauses behandelten Fälle in den Blick, sondern nur die Fallzahlen der konkreten (streitigen) Leistungsgruppe. Eine damit unter Umständen einhergehende Bevorzugung von auf Behandlungen der jeweiligen Leistungsgruppe spezialisierter Häuser ist rechtlich unbedenklich. Dem stehen auch die von der Antragstellerin angeführten Erwägungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,

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Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 88,

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nicht entgegen, wonach ein Krankenhaus dann leistungsfähig im Sinne des § 1 KHG sei, wenn es dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft genüge; weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser seien für deren wirtschaftliche Sicherung weder geeignet noch erforderlich. Vorliegend zieht der Antragsgegner die Fallzahlen nicht für die Feststellung heran, welche Krankenhäuser grundsätzlich leistungsfähig sind. Er legt sie vielmehr im nächsten Schritt seiner Auswahlentscheidung zwischen mehreren leistungsfähigen, aber um einen festgestellten Bedarf konkurrierenden Krankenhäusern zugrunde.

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bb. Der Senat hat – anders als die Antragstellerin – auch keine Bedenken, dass die im Auswahlverfahren erfolgreichen Krankenhäuser, die mehr Fälle zugewiesen bekommen haben, als sie in der Vergangenheit behandelt haben, namentlich bei der Leistungsgruppe 16.4 das Gemeinschaftskrankenhaus H. St. N., das A. Krankenhaus der F., das St. W.-Krankenhaus I., das Klinikum P., das J. M., das L.-Klinikum und die Kliniken der Stadt I. und bei der Leistungsgruppe 21.2 das Universitätsklinikum I. und das St. W. Krankenhaus I. in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Fälle adäquat zu behandeln. Denn diese Krankenhäuser haben Fallzahlen in der ihnen zugewiesenen (oder einer höheren) Größenordnung auch beantragt, so dass ohne – hier nicht vorliegende – anderweitige Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie über entsprechende Kapazitäten verfügen oder diese kurzfristig schaffen. Insoweit wird klargestellt, dass – anders als die Antragstellerin vorträgt – das Kreiskrankenhaus Mechernich keine Zuweisung für die Leistungsgruppe 16.4 erhalten hat.

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cc. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die herangezogenen Fallzahlen könnten die Auswahlentscheidungen nicht begründen.

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(1) Soweit sie hinsichtlich der Auswahlentscheidung bei der Leistungsgruppe 16.4 moniert, das J. M. habe im Jahr 2023 mit 16 Fällen gerade einmal drei Fälle mehr geleistet als sie mit 13 Fällen, wobei bei ihr kein Zweifel an der Bereitschaft und Möglichkeit einer Fallzahlsteigerung bestehe, stellt dies die Richtigkeit der Auswahlentscheidung nicht in Frage. Ungeachtet des Umstands, dass der Antragsgegner – wie bereits erläutert – maßgeblich auf die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen abstellen durfte, kommt es auch nicht darauf an, ob die Differenz der vom J. M. und der Antragstellerin geleisteten Fallzahlen so gering ist, dass der Schluss auf eine unterschiedlich große Behandlungsroutine nicht gerechtfertigt erscheint. Denn der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung zugunsten des Dreifaltigkeitskrankenhauses M. auch damit begründet, dass dieses ein Auswahlkriterium mehr erfülle als die Antragstellerin.

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(2) Die Antragstellerin zeigt mit ihrer Beschwerde auch keine Umstände auf, die die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Leistungsgruppe 21.2 in Frage stellen.

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(a) Soweit sie vorträgt, im Jahr 2024 nur einen Fall weniger als das Universitätsklinikum U. geleistet zu haben, kommt es hierauf nicht an. Denn die Fallzahlen für 2024 konnte der Antragsgegner bei Erlass der Feststellungsbescheide am 16. Dezember 2024 nicht berücksichtigen. Auch prognostische Fallzahlsteigerungen im Jahr 2025 sind – wie aufgezeigt – nicht maßgeblich. Ihr Verweis darauf, bei ihr seien einige Fälle falsch kodiert worden mit der Folge, dass für sie im Jahr 2023 korrekterweise 18 (und im Jahr 2024 sogar 20 Fälle) zu verzeichnen gewesen seien, greift ebenfalls nicht durch. Denn der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragstellerin auch bei einer Zugrundelegung von 18 Fällen im Jahr 2023 mit ihren Fallzahlen aus den Jahren 2019 bis 2023 hinter den erfolgreichen Mitbewerbern zurückliegen würde.

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(b) Auch mit ihrem Verweis darauf, dass ihr die Leistungsgruppe Senologie zugewiesen worden sei, für die aber nach den Neuregelungen des am 12. Dezember 2024 in Kraft getretenen Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) Auswahlkriterium das Vorhandensein der Leistungsgruppe Ovarial-CA sei, stellt die Antragstellerin die Richtigkeit der Auswahlentscheidung für die hier streitgegenständliche Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) nicht in Frage. Der Antragsgegner hat die Auswahl anhand der Kriterien der Bestenauslese vorzunehmen und nicht daran, inwieweit die Zuweisung bestimmter Leistungsgruppen für in der Zukunft nach den Maßgaben des KHVVG zu erfolgenden Zuweisungsentscheidungen bezüglich dann zu verteilender Leistungsgruppen vorteilhaft sein kann.

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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren noch streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils beruht die Kostenentscheidung unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Instanzen auf § 161 Abs. 2 VwGO und folgt der Kostenübernahmeerklärung des Antragsgegners.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).