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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 961/22·22.06.2025

Berufungszulassung abgelehnt: MPU-Anordnung nach Körperverletzung und Widerstand (§ 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV)

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeordneten MPU-Gutachtens bestätigte. Streitpunkt war insbesondere, ob eine verkehrsfremde (einfache) Körperverletzung und Widerstandshandlungen einen Fahreignungszweifel wegen Aggressionspotenzials begründen und ob Zeitablauf bzw. berufliche Betroffenheit entgegenstehen. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und eine grundsätzliche Bedeutung und lehnte die Zulassung ab. Ein Zusammenhang mit der Kraftfahreignung setze keinen Straßenverkehrsbezug der Straftat voraus; ein Zeitraum von 16/19 Monaten mache die Maßnahme regelmäßig nicht unverhältnismäßig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die bestätigte Fahrerlaubnisentziehung wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

2

Der Zusammenhang einer Straftat mit der Kraftfahreignung i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV setzt nicht voraus, dass die Tat ein Verkehrsdelikt ist oder im Straßenverkehr begangen wurde.

3

Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV können – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – auch aus einer vorsätzlichen „einfachen“ Körperverletzung und aggressivem Verhalten gegenüber Vollstreckungsbeamten folgen.

4

Wird ein rechtmäßig angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV auf fehlende Fahreignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.

5

Ein zeitlicher Abstand zwischen Anlassgeschehen und Gutachtensanordnung bzw. Entziehung führt für sich genommen grundsätzlich nicht zur Unverhältnismäßigkeit; Wohlverhalten während eines laufenden Verfahrens hat nur begrenzte Aussagekraft für die Fahreignung.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 6122/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. April 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.193,32 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger zeigt mit seinem Vorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (dazu II.).

2

I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 -, juris, Rn. 230.

5

Daran fehlt es hier. Der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass bzw. inwieweit das Verwaltungsgericht eine unter rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten unzutreffende Entscheidung getroffen haben könnte.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers durch Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. Oktober 2020 für rechtmäßig gehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus dem Umstand, dass der Kläger das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht habe, auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen dürfen. Rechtsgrundlage für die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, sei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Beim Kläger beständen wegen seines Verhaltens am 10. März 2019 (nach dem auf die Hauptverhandlung vom 15. November 2019 ergangenen Urteil des Amtsgerichts Siegburg […]: vorsätzliche Körperverletzung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung) hinreichende Anhaltspunkte für ein kraftfahreignungsrelevantes Aggressionspotenzial. Ermessensfehler bei der Anordnung der Gutachtenbeibringung seien nicht ersichtlich.

7

1. Dagegen wendet Kläger ohne Erfolg ein, bei der abgeurteilten Straftat handle es sich nicht um ein Straßenverkehrsdelikt, sondern um eine verkehrsfremde Straftat, die zudem ihrer Qualität nach im unteren vorwerfbaren Bereich liege. Bei „einer nur einfachen Körperverletzung“, seiner ersten Verfehlung überhaupt, sei nicht von einem derart hohen Aggressionspotenzial auszugehen, dass diesem nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden könne.

8

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger nicht auf, dass das Verwaltungsgericht aus seinem Verhalten am 10. März 2019 zu Unrecht hinreichende Anhaltspunkte für ein kraftfahreignungsrelevantes Aggressionspotenzial abgeleitet hätte.

9

§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV betrifft Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Der Zusammenhang mit der Kraftfahreignung setzt weder voraus, dass die Anlasstaten einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellen, noch, dass sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen oder im Straßenverkehr begangen wurden oder der Betroffene bereits zuvor im Straßenverkehr aufgefallen ist. Als Regelbeispiel, in dem ein Zusammenhang mit der Kraftfahreignung anzunehmen ist, sind in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV Straftaten genannt, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bieten. Dem liegt die Einschätzung des Gesetz- und Verordnungsgebers zugrunde, dass allgemeinrechtliche Straftaten in der Regel durch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt sind, welche auch eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze erschweren, die den Straßenverkehr regeln.

10

Vgl. zum Ganzen Bay. VGH, Urteil vom 17. Oktober 2022 - 11 B 20.2996 -, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 30. November 2020 - 11 CS 20.1781 -, juris, Rn. 16; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 30. März 2015 - 16 A 1741/13 -, juris, Rn. 37, und Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 16 B 260/21 - (n. v., S. 4 des Beschlusses).

11

Auf ein hohes Aggressionspotenzial lassen Straftaten nach den in Anlage 4a zur FeV in Bezug genommenen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 (im Folgenden: Begutachtungsleitlinien; dort S. 84), schließen, wenn sie eine Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten erkennen lassen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Denn wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer – zumindest in den sehr häufigen Konfliktsituationen – respektieren wird. Solange ein solches Fehlverhalten besteht, ist auch mit sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu rechnen (Begutachtungsleitlinien, S. 85). Auch wenn in Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien als Beispiele für Straftaten, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bieten, Raub, schwere oder gefährliche Körperverletzung und Vergewaltigung angeführt werden, handelt es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung. In Betracht kommen vielmehr typischerweise all solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung oder Sachbeschädigung.

12

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2021 - 11 ZB 20.2572 -, juris, Rn. 15, und vom 30. November 2020 - 11 CS 20.1781 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 16 B 1307/18 - (n. v., Beschluss, S. 4 f.).

13

Insbesondere können sich – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial auch aus nicht qualifizierten, sondern „einfachen“ (vorsätzlichen) Körperverletzungen ergeben.

14

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 11 CS 16.914 -, juris, Rn. 15, und vom 24. November 2014 - 11 CS 14.2194 -, juris, Rn. 10, 12; Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 ‑ 2 B 189/13 ‑, juris, Rn. 7 f.

15

Ausgehend von diesen Maßstäben stellt das Zulassungsvorbringen des Klägers die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass aus dem Verhalten des Klägers am 10. März 2019 bei Betrachtung der Gesamtumstände hinreichende Anhaltspunkte für ein allgemein und nicht nur in einer einmaligen Ausnahmesituation bestehendes hohes Aggressionspotenzial des Klägers abgeleitet werden können und sich dies mit den konkreten Umständen der Geschehensabläufe (unvermittelter Faustschlag ins Gesicht des Geschädigten R. als Mittel zur Konfliktlösung, anschließend kontinuierlich massiv aggressives Verhalten gegenüber den Polizeibeamten mit fortdauernder und vehementer Gegenwehr) sowie der Schwere der durch den Kläger zugefügten Verletzungen begründen lässt. Damit hat das Verwaltungsgericht für das Fehlen einer Ausnahmesituation entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur im Wesentlichen die durch den Kläger verursachten Verletzungen der Polizeibeamten angeführt.

16

Dass die Annahme des Verwaltungsgerichts zu einem hohen Aggressionspotenzial beim Kläger unzutreffend sein könnte, legt dieser nicht mit dem Vorbringen dar, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Vorfall am 10. März 2019 deswegen um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt habe, weil zuvor seine beiden engsten weiblichen Verwandten von einem Fremden belästigt worden seien, er alkoholisiert gewesen und von den Polizeibeamten massiv körperlich angegangen worden sei.

17

Der bloße Hinweis des Klägers auf eine vorhergehende Belästigung seiner „beiden engsten weiblichen Verwandten“ stellt die Wertung des Verwaltungsgerichts zu seinem hohen Aggressionspotenzial nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht konnte diese Behauptung des Klägers bei seinen Ausführungen zur fehlenden Ausnahmesituation schon deswegen nicht berücksichtigen, weil der Kläger sie erstmals mit seiner Zulassungsbegründung vom 30. Mai 2022 vorgebracht hat, ohne zu erläutern, um welche Verwandten es sich dabei handeln und was konkret geschehen sein soll. Im Übrigen lässt sich diese Behauptung des Klägers weder mit seinen Aussagen noch mit den Aussagen von Zeugen in der öffentlichen Sitzung im Rahmen des Strafverfahrens beim Amtsgericht Siegburg am 15. November 2019 in Einklang bringen. Dort gab der Kläger zu dem Geschehen vor seinem Faustschlag ins Gesicht des Zeugen R. nur an, dieser habe zweimal zu ihm „Verpiss dich“ und einmal „geh mal weg“ gesagt. Die Zeugin F., die Ehefrau des Klägers, gab in der Sitzung des Amtsgerichts B. an, der Kläger habe ihr mitgeteilt, er sei von einem der Zeugen beleidigt worden. Von einer Belästigung weiblicher Verwandten des Klägers war keine Rede. Vielmehr stand während der Sitzung des Amtsgerichts im Raum, dass der Kläger die Freundin und die Mutter des Zeugen R. bedrängt haben könnte. So sagten der Zeuge R. und die Zeugin Q., seine Tante, jeweils aus, der Kläger habe die Freundin des Zeugen R. „angetanzt“. Diese Freundin, die Zeugin I., erklärte, sie habe den Kläger „auch einmal mit der Hand zurück getan“ und es habe so ausgesehen, als habe der Kläger die Mutter des Zeugen R. antanzen wollen, weil er nah an sie herangekommen sei.

18

Aus welchen Gründen seine Alkoholisierung am 10. März 2019 (nach dem Untersuchungsbefund des Universitätsklinikums Bonn vom 12. März 2019 lag die Alkoholkonzentration in der Blutprobe, die dem Kläger mehr als zwei Stunden nach dem strafrechtlich relevanten Geschehen entnommen wurde, bei 1,86 ‰) eine einmalige Ausnahmesituation begründen sollte, zeigt der Kläger nicht auf. In der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Siegburg am 15. November 2019 teilte er dazu mit, er habe sich „normal gefühlt, nicht besoffen“. Der Zeuge X. erklärte in dieser Sitzung, der Kläger habe sich normal bewegen können; seine Aussprache sei nicht lallend oder verwaschen gewesen. Auch der Zeuge Y. sagte aus, der Kläger habe auf ihn nicht schwer alkoholisiert gewirkt.

19

Ferner legt der Kläger nicht dar, warum der Umstand, dass die Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Dienstes am 10. März 2019 ihm gegenüber körperliche Gewalt angewandt haben, eine seine Reaktion erklärende Ausnahmesituation für ihn begründen sollte. Nach den Angaben der Polizeibeamten in der Sitzung des Amtsgerichts Siegburg haben sie den dem Kläger erteilten Platzverweis durchgesetzt, weil dieser sich weigerte, dem Folge zu leisten. Im Übrigen lässt die Verurteilung des Klägers wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte darauf schließen, dass die Polizeibeamten rechtmäßig gehandelt haben (vgl. § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB) und seine Gegenwehr unberechtigt war.

20

2. Der vom Kläger thematisierte Zeitablauf seit dem 10. März 2019 führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis.

21

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: Erlass der Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2020). Auch für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens kommt es auf den Zeitpunkt ihres Ergehens an (hier: Schreiben vom 15. Juli 2020).

22

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 -, juris, Rn. 13 f.

23

Das Verhalten des Klägers nach diesen Zeitpunkten hat daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung außer Betracht zu bleiben.

24

Der Umstand, dass zwischen den Straftaten am 10. März 2019 und der Aufforderung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens vom 15. Juli 2020 bzw. der Entziehung der Fahrerlaubnis vom 9. Oktober 2020 etwa 16 bzw. 19 Monate lagen, lässt die angegriffene Ordnungsverfügung nicht rechtswidrig werden.

25

Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Auffälligkeit und einer ordnungsbehördlichen Maßnahme führt grundsätzlich nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit. Zeitablauf allein lässt es nicht entbehrlich erscheinen, einen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen.

26

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 ‑ 16 B 1307/18 ‑ (n. v., Beschluss, S. 3 f.), und vom 9. Juli 2015 ‑ 16 B 660/15 -, juris, Rn. 14; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2014 ‑ 11 CS 14.2194 ‑, juris, Rn. 13 (zur Verwirkung).

27

Bei besonders lange zurückliegenden Taten kann dies im Einzelfall zwar anders zu beurteilen sein.

28

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. Oktober 2022 - 11 B 20.2996 -, juris, Rn. 22 f. (mehr als elf bzw. 13 Jahre); OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2017 - 16 E 132/16 -, juris, Rn. 7 ff., 16 (fast 13 bzw. 20 Jahre).

29

Ein Zeitraum von etwa 16 bzw. 19 Monaten genügt dafür nicht.

30

Der Hinweis des Klägers, dass es seit dem 10. März 2019 zu keinen verkehrsrelevanten Vorkommnissen gekommen sei, stellt die vom Verwaltungsgericht angeführten Anhaltspunkte für ein kraftfahreignungsrelevantes Aggressionspotenzial nicht durchgreifend in Frage. Einem Wohlverhalten unter dem Druck eines anhängigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens kommt – auch für Berufskraftfahrer – nur eine beschränkte Aussagekraft zu.

31

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2021 - 11 ZB 20.2572 -, juris, Rn. 23.

32

Außerdem kann dies ebenso gut auf einer vorübergehend reduzierten Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr, auf der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung oder schlicht auf Zufall beruhen.

33

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2019 ‑ 16 B 419/18 ‑ (n. v., S. 4 des Beschlusses).

34

Der Einwand des Klägers, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen, dass er Berufskraftfahrer und Alleinverdiener für eine fünfköpfige Familie sei, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, wonach Ermessensfehler bei der Anordnung der Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht ersichtlich seien. Denn auch derjenige, der eine Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke und zur Sicherung seiner Existenz benötigt, muss den allgemeinen Anforderungen an die Kraftfahreignung genügen.

35

II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

36

Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache, wenn es in dem angestrebten Berufungsverfahren maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende und bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

37

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 B 14.24 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2021 - 16 A 3469/19 -, juris, Rn. 31 ff., jeweils m. w. N.

38

Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

39

ob die Fahrerlaubnisentziehung aufgrund einer verkehrsfremden einfachen Körperverletzung nach über drei Jahren rechtmäßig ist,

40

ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Wie oben ausgeführt, ist der vom Kläger angeführte Dreijahreszeitraum rechtlich nicht relevant. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, dass sich die Frage unabhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und ‑änderung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 bis 3, § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass der Kläger angegeben hat, Berufskraftfahrer zu sein. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren einheitlich auf den Auffangwert von 5.000 Euro fest, und zwar unabhängig von der jeweils im Streit stehenden Fahrerlaubnisklasse und auch unabhängig vom Vorhandensein bzw. Erstreben einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen. Denn erfahrungsgemäß treten die jeweils betroffenen Fahrerlaubnisklassen gegenüber dem Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung der individuellen Möglichkeit, am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, in den Hintergrund. Geht es um eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis, ist der doppelte Auffangwert (= 10.000 Euro) anzusetzen.

42

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 ‑ 16 B 210/19 ‑, juris, Rn. 18, m. w. N.

43

Hinzuzurechnen sind die in der Ordnungsverfügung festgesetzten Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 193,32 Euro.

44

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66

45

Abs. 3 Satz 3 GKG).