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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 2801/24·01.12.2025

Berufungszulassung im Stiftungsaufsichtsrecht: Darlegungslast und Stifterwille

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStiftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine stiftungsrechtliche Streitigkeit über Satzungsbestimmungen und deren Änderung betraf. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil die Begründung den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügte und keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzeigte. Insbesondere setzte sich die Klägerin nicht schlüssig mit Wortlaut und historischem Regelungsumfeld der Satzungsgenehmigung sowie der Auslegung des Stifterwillens auseinander. Eine gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wurde mangels substantiierter Darlegung und wegen fehlenden Hinwirkens auf eine Zeugenvernehmung nicht dargetan.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ausreichender Darlegung und ohne durchgreifende Zulassungsgründe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bezugnahme auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen ersetzt nicht die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angegriffenen Urteils.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn mindestens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Bei der Auslegung einer Stiftungssatzung ist der im Satzungstext objektivierte Stifterwille maßgeblich; bloße Behauptungen zu subjektiven Vorstellungen ohne Auseinandersetzung mit dem Textverständnis begründen keine ernstlichen Zweifel.

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Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert substantiierte Darlegungen zu Aufklärungsbedarf, geeigneten Ermittlungsmaßnahmen, dem voraussichtlichen Ergebnis sowie regelmäßig dazu, dass bereits in der Vorinstanz durch Beweisantrag auf die Ermittlungen hingewirkt wurde oder sich diese dem Gericht hätten aufdrängen müssen.

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Wer auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, muss für eine Aufklärungsrüge besonders darlegen, weshalb sich eine beanstandete Beweiserhebung dem Gericht gleichwohl ohne entsprechendes Hinwirken hätte aufdrängen müssen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Stiftungsgesetz NRW§ 5 Stiftungsgesetz NRW§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­4 K 4809/23

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2024 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die einleitende Bezugnahme der Klägerin auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil verlangen.

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Die Zulassungsbegründung im Übrigen rechtfertigt es nicht, die Berufung wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

4

Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 16 A 961/22 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Daran fehlt es hier. Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass bzw. inwieweit das Verwaltungsgericht eine unter rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten unzutreffende Entscheidung getroffen haben könnte.

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Die Klägerin legt bereits nicht dar, wie ihre Auffassung, § 13 Abs. 1 Satz 3 ihrer Satzung vom 8. Oktober 2011 (im Folgenden: Stiftungssatzung) beinhalte keineswegs, dass jede Satzungsänderung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfe, mit dem Wortlaut dieser Regelung, wonach der Beschluss über eine Änderung der Stiftungsverfassung erst nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde wirksam wird, in Einklang gebracht werden kann. Unverständlich bleibt zudem das Vorbringen, die Stifterin habe keineswegs die Absicht gehabt, eine Verschärfung der Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde zu implementieren, vielmehr gebe die Satzungsbestimmung lediglich die zum Zeitpunkt der Errichtung der Satzung geltende Gesetzeslage wieder und eine Genehmigung habe nur dann eingeholt werden sollen, wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigungsnotwendigkeit vorlägen, also bei einer Tangierung der Organisation oder des Stiftungszwecks. Die im Zeitpunkt der Errichtung der Satzung geltende Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1977 (GV. NRW. S. 274) sah indes gerade vor, dass jeder Beschluss über eine Satzungsänderung der Genehmigung durch den Innenminister bedurfte. Die Unterscheidung zwischen einer nur Unterrichtungspflichten auslösenden und einer genehmigungsbedürftigen Satzungsänderung nach der von der Klägerin wohl in Bezug genommenen Vorschrift des § 5 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 43),

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vgl. dazu, dass mit der damaligen Neuregelung nicht mehr für alle Änderungen der Stiftungssatzung die Genehmigung der Stiftungsaufsicht erforderlich sein sollte: LT-Drs. 13/5987, S. 13 f.,

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konnte dagegen bei den Verfügungen der Stifterin aus den 1980‑er Jahren ersichtlich noch keine Beachtung finden.

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Das Argument der Klägerin, es sei nicht der Wille der Stifterin gewesen, dass ein Familienmitglied dem Vorstand angehöre, dringt nicht durch. Ihr hierzu gemachter pauschaler Verweis auf das Testament der Stifterin vom 4. Februar 1985 sowie ihr Vorbringen, die Stifterin habe Herrn Dr. L. aufgegeben, unter keinen Umständen zuzulassen, dass ein seinerzeit lebendes Mitglied der Familie Mitglied im Vorstand werde, setzen sich schon nicht mit den diese Einwände behandelnden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 15 f. des Urteils) auseinander.

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Der von der Klägerin gezogene Schluss, es könne schon deshalb nicht der Wille der Stifterin gewesen sein, ein Familienmitglied im Vorstand der Stiftung „zu implantieren“, weil die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 der Stiftungssatzung lediglich eine Soll- und keine Muss-Bestimmung sei, ist nicht einleuchtend. Nach dieser Satzungsregelung soll dem Vorstand möglichst ein Mitglied der Familie der Stifterin angehören. Damit sah die Stifterin – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – auch die Möglichkeit vor, dass dem Vorstand kein Familienmitglied angehört. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch nicht, dass die Stifterin kein Familienmitglied im Vorstand wissen wollte. Entsprechendes folgt entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht aus § 6 Abs. 4 der Stiftungssatzung, wonach den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund der Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zusteht. Ungeachtet der Frage, ob die Teilhabe- und Nutzungsrechte zugunsten der Familie der Stifterin überhaupt als Begünstigung im Sinne dieser Regelung zu verstehen sind,

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vgl. ablehnend LG Köln, Urteil vom 16. Januar 2025 ‑ 19 O 136/22 -, n. v., S. 19,

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besagt die vorgenannte Satzungsbestimmung lediglich, dass kein einklagbarer Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht. Dagegen folgt aus ihr nicht, dass Familienmitglieder als „Begünstigte“ nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Einwand der Klägerin, wenn es der Stifterin darum gegangen wäre, unter allen Umständen ein Mitglied der Familie im Vorstand zu platzieren, hätte es nahegelegen, § 6 Abs. 4 der Stiftungssatzung zu streichen, übersieht zum einen, dass die Stifterin diese unterstellte Zwangsläufigkeit gerade nicht beabsichtigte („soll möglichst“). Die Bipolarität der Argumentation der Klägerin (entweder zwingende oder keine Mitgliedschaft im Vorstand) findet keine Stütze in den von der Stifterin getroffenen Regelungen. Zum anderen betrifft § 6 Abs. 4 der Stiftungssatzung jedenfalls die von den Stiftungszwecken in § 2 der Stiftungssatzung erfassten Begünstigten, so dass sich aus der Beibehaltung dieser Regelung keine Antwort auf die Frage ableiten lässt, ob nach dem Willen der Stifterin ein Mitglied der Familie Teil des Vorstands der Klägerin sein soll. Die Auslegung der Klägerin, mit § 6 Abs. 4 der Stiftungssatzung habe die Stifterin mögliche Ansprüche der Familienmitglieder beschnitten, was es rechtfertige, die die Familienmitglieder begünstigenden Satzungsbestimmungen zu streichen, ohne mit dem Stifterwillen in Konflikt zu geraten, würde dem in der Stiftungssatzung objektivierten Willen der Stifterin gerade zuwiderlaufen. Diese hat hierin ausdrücklich Teilhabe- und Nutzungsrechte zugunsten ihrer Familie vorgesehen. Dass sie zugleich bestimmt haben könnte, dass diese Rechte letztlich inhalts- und bedeutungslos blieben, ist nicht plausibel. Für diese Auslegung spricht auch sonst nichts.

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Soweit die Klägerin geltend macht, es hätte durchaus dem Willen der Stifterin entsprochen, die fraglichen Satzungsbestimmungen zu ändern, hätte sie zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis von den nachfolgenden Ereignissen, dem Verkauf des Unternehmens N01, gehabt, setzt sie sich schon nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat mit überzeugenden Argumenten angenommen, dass der im Satzungstext verschriftlichte Wille der Stifterin eine unbedingte Begünstigung ihrer Familie vorsehe und die Stifterin keine Verbindung zwischen dem Vermächtnis betreffend ihre Geschäftsanteile an dem Unternehmen und den Sonderrechten zugunsten ihrer Familie hergestellt habe. Bei einem dahingehenden Willen der Stifterin, die Vermögenszuwendungen sowie die Einräumung der Sonderrechte von dem (fortdauernden) finanziellen Engagement der Familie abhängig zu machen, hätte es sich aufgedrängt, entsprechende Regelungen in ihrem Testament bzw. im Satzungstext ausdrücklich festzuhalten, zumal die Stifterin insoweit notarielle Begleitung erfahren habe. Auf diese Argumentation geht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht ein.

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Auch die in der Zulassungsbegründung erfolgte Darstellung der Hintergründe der Satzungsbestimmungen zugunsten der Familie zieht die vorstehenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel. Diesbezüglich trägt die Klägerin vor, Herr Dr. L. habe die Vorschriften gegen die anfängliche Ablehnung der Stifterin dringend empfohlen, weil die Familienmitglieder zugleich Unternehmer des Hauses N01 gewesen seien, allein dieses Unternehmen mit seinen Gewinnanteilen die Klägerin „auf immer“ habe finanzieren sollen und die Klägerin nur so die Finanzunterstützung dauerhaft habe absichern können. Die in dieser Erläuterung beschriebene Motivation der Stifterin findet – mit den vorstehend angeführten Argumenten des Verwaltungsgerichts – ebenfalls keinen Niederschlag in den Satzungsbestimmungen.

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Der mehrfach geäußerte Einwand, dass Herr Dr. L. als Zeuge hätte vernommen werden müssen, um etwa den Willen der Stifterin zu bekunden, was das Verwaltungsgericht aber versäumt habe, führt ebenso nicht zur Zulassung der Berufung. Hiermit macht die Klägerin der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend.

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Diese Rüge erfordert – unabhängig davon, ob sie unter den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gefasst wird – die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2025 - 5 A 1277/23 -, juris, Rn. 19 f., und vom 2. August 2024 ‑ 10 A 1525/22 -, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.

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Gemessen hieran hat die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen verhält sich weder dazu, dass sie auf eine Vornahme der Vernehmung von Herrn Dr. L. hingewirkt hätte, noch, dass sich dem Verwaltungsgericht die Vernehmung hätte aufdrängen müssen. Durch den erklärten Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Erörterungstermin vom 14. November 2024 hat die Klägerin der Sache nach vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie eine Vernehmung des Zeugen selbst nicht mehr für erforderlich erachtet, sondern auf diese, die grundsätzlich in einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hätte, verzichtet. Warum sich dem Verwaltungsgericht, das die Satzungsbestimmungen nach dem in diesen zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen ausgelegt und insoweit keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hat, gleichwohl eine Zeugenvernehmung auch ohne ein Hinwirken hätte aufdrängen müssen, wird nicht aufgezeigt.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach dem Vorstehenden auch nicht deshalb in Betracht, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Explizite Ausführungen zu diesem von der Klägerin lediglich erwähnten Zulassungsgrund lassen sich der Zulassungsbegründung nicht entnehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66

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Abs. 3 Satz 3 GKG).