Fahrerlaubnisentziehung: Arzneimittelprivileg für Medizinalcannabis bei fehlender Indikation
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe sowie die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid zur Fahrerlaubnisentziehung. Er berief sich darauf, als Cannabispatient unter das Arzneimittelprivileg zu fallen und die Gutachtenanordnung sei nicht mehr anlassbezogen. Das OVG NRW lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab und wies den Zulassungsantrag wegen fehlender ernstlicher Zweifel zurück. Entscheidend war, dass der Kläger keine nachvollziehbaren Unterlagen zur Indikation und ärztlichen Begründung der Cannabisverschreibung vorlegte und damit seiner Mitwirkungslast nicht genügte.
Ausgang: Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung wurden mangels Erfolgsaussicht bzw. ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt wird.
Wer sich im Fahrerlaubnisrecht auf das Arzneimittelprivileg nach Nr. 9.6 Anlage 4 FeV beruft, muss eine nachvollziehbare ärztliche Begründung der Cannabisverschreibung vorlegen, die eine Prüfung der objektiven Grundlagen ermöglicht.
Die bloße Behauptung einer medizinischen Indikation für Medizinalcannabis genügt nicht; erforderlich sind Unterlagen, aus denen insbesondere Behandlungszweck, Grunderkrankung/Symptomatik und die medizinische Begründetheit (einschließlich Ultima-Ratio-Prüfung) hervorgehen.
Kommt ein Beteiligter seiner Mitwirkungsobliegenheit bei in seiner Sphäre liegenden, ohne seine Mitwirkung nicht aufklärbaren Umständen nicht nach, darf die Behörde dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigen und ist nicht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet.
Für die (bis 31.03.2024 geltende) betäubungsmittelrechtliche Begründetheit einer Cannabisverschreibung nach § 13 Abs. 1 BtMG ist maßgeblich, dass der Arzt die Anwendung als begründet prüft und insbesondere Alternativen zur Betäubungsmitteltherapie in Betracht zieht (Ultima-Ratio-Grundsatz).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 3160/23
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Z. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. September 2023 wird abgelehnt.
Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.242,19 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend angeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 16 A 961/22 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass bzw. inwieweit das Verwaltungsgericht eine unter rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten unzutreffende Entscheidung getroffen haben könnte.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass die Gutachtenanordnung der Beklagten vom 29. September 2022 nicht (mehr) angemessen und anlassbezogen war, nachdem er ihrer Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt hatte, dass er nunmehr Cannabispatient sei. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger sich vorliegend nicht auf das Arzneimittelprivileg berufen könne, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat es zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger keine Unterlagen vorgelegt hat, die der Beklagten Veranlassung für weitere Aufklärungsmaßnahmen wie z. B. einer neuen Gutachtenanordnung mit einer den behaupteten Konsum von Medizinalcannabis berücksichtigenden Fragestellung gegeben hätten. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht daneben auch zu Recht davon ausgegangen ist, dass rechtlich durchschlagend vor allem sei, dass die Verschreibung von Medizinalcannabis erst nach dem Verkehrsvorfall am 17. Mai 2022 erfolgt sei und folglich diese Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss nicht unter das Arzneimittelprivileg fallen könne.
Der Cannabiskonsum des Klägers war nicht an Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu messen, weil dieser schon keine nachvollziehbaren Unterlagen zur Indikation der von ihm geltend gemachten Cannabismedikation beigebracht hat. Es kann daher dahinstehen, ob Bescheinigungen des das Medizinalcannabis verschreibenden Arztes bereits Aussagen zu allen vom Verwaltungsgericht angeführten Kriterien (S. 9 letzter Absatz des Gerichtsbescheids) enthalten müssen, damit von einem privilegierten Konsum von Medizinalcannabis ausgegangen werden kann.
Ob die Verschreibung von solchem Cannabis, das nach der hier noch maßgeblichen Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG in der bis zum 31. März 2024 gültigen Fassung zu den verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln gehörte, zu medizinischen Zwecken indiziert war, beurteilte sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtMG. Danach durfte es ärztlich nur verschrieben werden, wenn seine Anwendung am oder im menschlichen Körper begründet war. Die Anwendung war insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden konnte. Dementsprechend hatte der Arzt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Betäubungsmittelverschreibung ultima ratio war und nicht durch die Verschreibung von Arzneimitteln oder eine andere Behandlungsart ersetzt werden konnte. Unterblieb dies, war die Verschreibung unbegründet i. S. v. § 13 Abs. 1 BtMG.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 3 B 2.24 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2025 - 11 C 24.1233 -, juris, Rn. 37, und vom 3. Juli 2023 - 11 C 23.363 -, juris, Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. September 2023 - 13 S 517/23 -, juris, Rn. 35, jeweils m. w. N.
Auch wenn es insoweit auf die Einschätzung des behandelnden Arztes angekommen sein mag, genügte die bloße Behauptung einer Indikation allein nicht. Die Beachtlichkeit der ärztlichen Einschätzung war an das Erfordernis einer von diesem zu erbringenden Begründung gebunden, die eine Prüfung ihrer objektiven Grundlagen ermöglichte.
Vgl. BSG, Urteil vom 10. November 2022 - B 1 KR 28/21 R -, juris, Rn. 28; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2023 - 11 C 23.363 -, juris, Rn. 24, m. w. N.
Hatte der Betroffene die Gelegenheit erhalten, an der Aufklärung der Frage mitzuwirken, ob die Voraussetzungen des Arzneimittelprivilegs gemäß Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV bei ihm erfüllt sind, trug er grundsätzlich auch das Risiko, wenn die Indikation der Cannabisverschreibung in den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den ärztlichen Berichten und Attesten, nicht so begründet war, dass die objektiven Grundlagen der ärztlichen Einschätzung nachgeprüft oder nachvollzogen werden konnten.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. März 2025 - 11 ZB 24.1815 -, juris, Rn. 23.
Denn die Fahrerlaubnisbehörde, die von Amts wegen zu ermitteln hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW), ob die Voraussetzungen der Sonderregelung der Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV für psychoaktiv wirkende Arzneimittel erfüllt sind, kann eine schlüssige Darlegung und die Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen verlangen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bedient sie sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Kommt der betreffende Beteiligte seiner hieraus folgenden Mitwirkungslast bzw. -obliegenheit nicht in angemessenem Umfang nach, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, darf dem im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2026 - 16 B 571/25 -, juris, Rn. 12 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2023 - 11 C 23.363 -, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N.
Da ein Arzt seine Befunde und Entscheidungen zu dokumentieren und dem Patienten auf Verlangen Unterlagen herauszugeben hat, war es dem Betroffenen grundsätzlich möglich, medizinische Unterlagen über die Gründe für die Cannabisverschreibung und deren Begründetheit vorzulegen. Dies war zudem zumutbar, weil er aus der ärztlichen Verschreibung von Cannabis bzw. aus der Sondervorschrift der Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu den allgemeinen Regelungen in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV in der bis zum 31. März 2024 gültigen Fassung einen rechtlichen Vorteil für sich herzuleiten suchte und die zur Begründung der Sonderregelung führenden Umstände aus seiner privaten Sphäre stammten, ggf. die Entbindung seines Arztes von der Schweigepflicht erforderten und daher ohne seine Mitwirkung unaufklärbar waren.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2023 - 11 C 23.363 -, juris, Rn. 24; zur Mitwirkungspflicht eines Beteiligten in Bezug auf Umstände in seiner eigenen Sphäre OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2026 - 16 B 571/25 -, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N.
Gemessen hieran bestanden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Arzneimittelprivilegs gemäß Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV zugunsten des Klägers hätten gegeben sein können und die Beklagte daher verpflichtet gewesen wäre, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Es lag schon keine ärztliche Begründung der Verschreibung von Medizinalcannabis vor, die eine Prüfung ihrer objektiven Grundlagen ermöglicht hätte. Die vorstehenden Grundsätze lässt der Kläger außer Acht, wenn er meint, es sei unschädlich, dass „einzelne Fragen“ von dem behandelnden Arzt noch nicht oder nicht vollständig beantwortet seien, und ausreichend, wenn Weiteres (wie „Unklarheiten hinsichtlich der medizinischen Gründe bzw. der Grunderkrankung“) erst im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geklärt werde.
Der Kläger ist bereits mit Schreiben der Beklagten vom 15. März 2023 um Übersendung seines Patientenausweises, der ärztlichen Verordnungen sowie einer Auskunft des behandelnden Arztes darüber, seit wann, warum und in welcher Dosierung das Medizinalcannabis verschrieben wurde, gebeten worden. Damit hatte er bis zur Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 2. Juni 2023 ausreichend Gelegenheit, an der Aufklärung mitzuwirken. Die allein vorgelegten Bescheinigungen des das Medizinalcannabis verschreibenden Arztes Q. vom 12. Juli 2022 und 19. Mai 2023 enthalten keinerlei Ausführungen dazu, inwieweit die Betäubungsmittelverschreibung bei dem Kläger indiziert und inwiefern sie im vorliegenden Fall ultima ratio war. Sie verhalten sich noch nicht einmal dazu, welche Grunderkrankung des Klägers bzw. welche Symptomatik mit dem Medizinalcannabis behandelt werden sollte. Die Bescheinigung vom 12. Juli 2022 ist so inhaltsleer, dass sie wie eine Art Blankoattest wirkt, in das lediglich der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum des Klägers eingefügt wurden. In derjenigen vom 19. Mai 2023 sind lediglich das Datum des Therapiebeginns, das zugleich mit demjenigen der Erstverschreibung zusammenfällt und nur wenige Tage nach dem das Fahreignungsüberprüfungsverfahren auslösenden Vorfall vom 17. Mai 2022 liegt, sowie knappe Dosierungsanweisungen aufgeführt. Letztere lassen keine konkreten Anweisungen für den Konsum von Medizinalcannabis erkennen. Die Einzeldosis ist mit 0,5 g angegeben, die Tagesdosis mit „bis 3,5 g“. Nach welchen ärztlichen Vorgaben der Kläger das Cannabis wie häufig verdampfen und inhalieren sollte (bei diesen Angaben reichen die Möglichkeiten immerhin von keinem Konsum bis zu sieben Dosen am Tag), lässt sich der Bescheinigung vom 19. Mai 2023 nicht entnehmen.
Angesichts der auffällig rudimentären Angaben in den vorgelegten Bescheinigungen konnte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass er seinen Mitwirkungspflichten bereits ausreichend nachgekommen ist. Sonstige Unterlagen, ergänzende Stellungnahmen oder die von der Beklagten des Weiteren angeforderten Nachweise hat der Kläger nicht (auch nicht im Klageverfahren) vorgelegt. Gründe, warum ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, sind nicht dargetan.
Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GKG und dem Fehlen einer Kostenstelle in der Anlage 1 zu der genannten Vorschrift (Kostenverzeichnis). Der Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Prozesskostenhilfeverfahren folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Anhörungsverfügung vom 10. April 2026 Bezug genommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).