Fahrerlaubnisentziehung: Mohngebäck-Erklärung für Morphin/Codein nur bei substantiiertem Vortrag
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen im Blut nachgewiesener Morphin- und Codeinwerte. Er berief sich auf den Verzehr mohnsamenhaltiger Backwaren und rügte eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil der Vortrag zur behaupteten unbewussten Aufnahme unsubstantiiert blieb und ein Gehörsverstoß im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Angesichts angenommener Ungeeignetheit überwog zudem das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung; negative Urinscreenings reichten ohne längere Abstinenz und MPU nicht für eine Wiedererlangung der Fahreignung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Fahrerlaubnisentziehung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ist eine Erklärung erhöhter Morphin- und Codeinwerte durch den Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel nur beachtlich, wenn Art, Zeitpunkt und Menge des Verzehrs nachvollziehbar, widerspruchsfrei und substantiiert dargelegt werden.
Bestehen Anhaltspunkte für Eignungszweifel, treffen den Fahrerlaubnisinhaber gesteigerte Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung von Umständen aus seiner eigenen Lebenssphäre; fehlende Mitwirkung kann bei der Beweiswürdigung zulasten des Betroffenen berücksichtigt werden, ohne die Beweislast umzukehren.
Die generelle Möglichkeit, dass der Verzehr großer Mengen morphinreicher Mohnsamen zu Opiatbefunden führen kann, genügt für sich genommen nicht, um einen festgestellten Morphin-/Codeinbefund ohne weitere substantiierte Tatsachen als lebensmittelbedingt zu erklären.
Ein behaupteter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör wird regelmäßig dadurch geheilt, dass das Vorbringen im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann.
Für die Annahme einer Wiedererlangung der Fahreignung nach Konsum harter Drogen bedarf es grundsätzlich eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums (regelmäßig mindestens ein Jahr), belegt durch mehrere aussagekräftige Screenings, und regelmäßig zusätzlich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zur tragfähigen Verhaltensänderung und Prognose.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1064/25
Leitsatz
Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kann das Vorbringen, auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut beruhten auf dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel, dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn er substantiiert vorträgt, wann er welche Art solcher Lebensmittel in welchen Mengen gegessen hat.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bei summarischer Prüfung sei die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2025 rechtmäßig. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er Betäubungsmittel eingenommen habe. Das Toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität O. vom 27. September 2024 betreffend eine Blutprobe des Antragstellers vom 9. Juli 2024 weise einen Konsum von Morphin und Codein nach. Das Vorbringen des Antragstellers dazu, wie sich dieser Befund erkläre, sei unsubstantiiert. Bei der polizeilichen Kontrolle habe er zunächst angegeben, näher bezeichnete Nahrungsergänzungsmittel einzunehmen. Später habe er nur geltend gemacht, am 8. und 9. Juli 2024 mohnsamenhaltiges Gebäck gegessen zu haben. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung falle die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers greift nicht durch.
1. Zum Erfolg der Beschwerde führt nicht der gerügte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Diesen sieht der Antragsteller darin, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit der von ihm angeführten Studienlage auseinandergesetzt habe, wonach der Verzehr von mohnsamenhaltigem Gebäck zu erhöhten und stundenlang nachweisbaren Werten von Codein und Morphin in Blut und Urin führen könne.
Ein etwaiger Gehörsverstoß wird durch die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren vorzutragen, geheilt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - 16 B 449/25 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht auf Seite 4 unten seines Beschlusses die vom Antragsteller benannte Studie zum Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Mohnsamen sowie einer Morphium- und Codeinkonzentration im Blutserum angeführt und damit zur Kenntnis genommen. Dass es daraus nicht dieselben Schlüsse wie der Antragsteller gezogen hat, stellt keine Gehörsverletzung dar.
Vgl. zum Gebot des rechtlichen Gehörs z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2025 - 5 B 2.25 (5 B 4.24) -, juris, Rn. 2, und vom 26. Juni 2025 - 5 B 10.25 (5 B 5.25) -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.
2. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller wegen der in seinem Blut festgestellten Werte für Morphin und Codein bei summarischer Prüfung zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Vortrag des Antragstellers genüge nicht den Anforderungen an die Darlegung einer unbewussten Betäubungsmittelaufnahme, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insofern trifft es zwar zu, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Eignungsmangels die Fahrerlaubnisbehörde trägt,
vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 13 S 1641/22 -, juris, Rn. 8, m. w. N.,
wobei sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen unter Mitwirkung der Beteiligten ermittelt (§ 24 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW; ähnlich für das gerichtliche Verfahren § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Da das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren - anders als das Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren - nicht dazu dient, begangene Rechtsverstöße zu verfolgen und zu ahnden, sondern Dritte vor Fahrerlaubnisinhabern schützen soll, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr sind, bestehen für Fahrerlaubnisinhaber gesteigerte Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des Sachverhalts, wenn Anhaltspunkte für Eignungszweifel vorliegen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 11 ZB 13.523 -, juris, Rn. 23; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 3 B 161/08 -, juris, Rn. 7.
Solche Mitwirkungspflichten beziehen sich insbesondere auf Umstände aus der eigenen Lebenssphäre, über die der Betroffene besser Bescheid wissen muss als die Fahrerlaubnisbehörde; dies schließt auch Angaben zum Drogenkonsum ein.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 11 CS 20.1133 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; siehe zur Mitwirkungspflicht eines Beteiligten in Bezug auf seine eigene Sphäre z. B. BVerwG, Urteil vom 7. November 1986 - 8 C 27.85 -, juris, Rn. 14.
Behauptet ein Betroffener, Betäubungsmittel unbewusst und ungewollt konsumiert zu haben, kann nur er selbst als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern. Eine solche Schilderung kann dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn dieser nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt, wie es zu dieser Drogenaufnahme gekommen ist oder - bei Unsicherheiten über den Geschehensablauf - gekommen sein könnte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2025 - 16 B 714/24 -, juris, Rn. 18 f., und vom 10. März 2015 - 16 B 24/15 -, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N.
Wirkt der Betroffene nicht mit, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16 B 1344/13 -, juris, Rn. 11 f.; Bay. VGH, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 BV 13.1080 -, juris, Rn. 46, jeweils m. w. N.
Darin liegt keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16 B 1344/13 -, juris, Rn. 11.
Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für das Vorbringen, so viele mohnsamenhaltige Lebensmittel verzehrt zu haben, dass dies zu auffälligen Werten für Morphin und Codein im Blut geführt habe. Denn dabei geht es ebenfalls um die Behauptung, etwas konsumiert zu haben ohne das Bewusstsein, dass dies betäubungsmittelrechtlich relevant werden könnte.
Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 16 B 1288/21 - (n. v., S. 2 f., zum Vorbringen, ein im Blut festgestelltes Kokainstoffwechselprodukt beruhe auf dem Konsum von Mate-Tee).
Auch wenn Morphin- und Codeinwerte im Blut auf dem Verzehr größerer Mengen Mohnsamen aus sehr morphinreichen Chargen beruhen können,
vgl. z. B. Leinenkugel, Systematische Untersuchung zur Bestimmung maximal möglicher Morphinkonzentrationen im Serum nach Konsum von Mohnsamen, Diss. Kiel, 2010, S. 61 f., 74, 77; Westphal/Rochholz/Gheorghiu/Leinenkugel/Schütz, Morphin und Codein im Blut nach Genuss von Mohnsamen, Blutalkohol 43 (2006), 14; Trafkowski/Musshoff/Madea, Positive Opiatbefunde nach Aufnahme von Mohnprodukten, Blutalkohol 42 (2005), 431; Andresen/Schmoldt, Führt der Verzehr von Mohnsamen zu positiven Opiat-Befunden in Urin, Blut und Haaren?, Blutalkohol 41 (2004), 191,
genügt diese generell bestehende Möglichkeit als solche nicht, um ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Morphin- und Codeinwerte in der Blutprobe des Antragstellers auf Mohnsamen- statt auf Betäubungsmittelkonsum zurückzuführen sind, zumal in Nr. 2.5.1 und 2.5.2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2023/915 vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 Höchstgehalte für Opiumalkaloide, bezogen auf die Summe von Morphin und Codein, in Mohnsamen und in Backwaren, die Mohnsamen und deren Verarbeitungserzeugnisse enthalten, vorgesehen sind. Dass die in Rede stehenden Blutwerte auf den Verzehr von Mohnsamen zurückgehen, lässt sich nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass der Morphinwert in der Blutprobe des Antragstellers unterhalb des Grenzwerts lag, der für § 24a Abs. 2 StVG relevant ist, weil der niedrige Wert auch auf den Abbauprozess nach dem Konsum von Betäubungsmitteln zurückzuführen sein könnte. Die Vermutung des Antragstellers, dass bei so geringen Werten das Messresultat möglicherweise in quantitativer Hinsicht gar nicht sicher sei, führt zu keiner anderen Bewertung, weil sie spekulativ bleibt.
Da nur der Antragsteller die Frage beantworten kann, wann er welche Art Mohngebäck in welchen Mengen gegessen hat, und dieser Verzehr seine eigene Lebenssphäre betrifft, obliegt es ihm, dazu detailliert vorzutragen. Sein Vorbringen ist jedoch unsubstantiiert. Er teilt lediglich mit, sehr gern und regelmäßig Mohngebäck zu essen und dies auch im zeitlichen Vorfeld vor der in Rede stehenden Verkehrskontrolle bzw. Blutabnahme getan zu haben. Konkretere Angaben fehlen nach wie vor. Daher war es hier nicht geboten, die Blutprobe des Antragstellers auf solche Begleitstoffe untersuchen zu lassen, aus denen sich erkennen lässt, ob das Morphin und das Codein aus Mohnsamen oder aus Betäubungsmitteln stammen.
3. Ausgehend vom Vorstehenden besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung. Da davon auszugehen ist, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, überwiegt angesichts der von ungeeigneten Fahrzeugführern ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht deswegen, weil er zur Ausübung seiner Berufstätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Es kann auch nicht wegen der vorgelegten Untersuchungsberichte, wonach näher bezeichnete Drogen in Urinproben aus Dezember 2024 sowie aus Januar und Februar 2025 nicht festgestellt worden waren, angenommen werden, dass er seine Fahreignung wiedererlangt hat. Hierzu ist grundsätzlich ein hinreichend langer Abstinenzzeitraum, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr anzusetzen ist, durch eine Mehrzahl von aussagekräftigen Drogenscreenings nachzuweisen. Daneben ist zu belegen, dass bezogen auf die Einnahme harter Drogen - wie vorliegend Morphin und Codein - auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Der Nachweis einer Verhaltensänderung kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 16 B 1431/25 -, juris, Rn. 46 bis 50, m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).